Stadt Schleswig - Bürgerservice
Gebäudeabsteckung
LeistungsbeschreibungWenn Sie ein neues Gebäude errichten lassen möchten, muss vor Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Die Markierung erfolgt in der Regel mit Hilfe eines Schnurgerüstes.
Der Bau muss sowohl hinsichtlich des Grundrisses als auch der Höhenlage den Markierungen entsprechen. Verlangt die Bauaufsichtsbehörde darüber den Nachweis einer amtlichen Stelle, ist zu beachten, dass die Gebäudeabsteckung von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bescheinigt sein muss.
An wen muss ich mich wenden?An einen Architekten, eine Baufirma oder an eine Vermessungsingenieurin/einen Vermessungsingenieur.
Wird ein amtlicher Nachweis verlangt, muss die Absteckung von einer/einem im Land Schleswig-Holstein zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/Vermessungsingenieure (BDVI-SH) durchgeführt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Gebäudeabsteckung werden Entgelte nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erhoben.
Rechtsgrundlage- § 73 Abs. 6 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
- Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI).
§ 73 LBO
HOAI
Anträge / Formulare
Die Anträge können formlos gestellt werden.
Zuständige Stellen
Landesamt für Vermessung und Geoinformationen Schleswig-Holstein | |
Postfach: | Postfach 5071 24062 Kiel |
Anschrift: | Mercatorstraße 1 24106 Kiel |
Fax: | +49 431 383-2099 |
Telefon: | +49 431 383-0 |
WWW: | www.LVermGeoSH.schleswig-holstein.de |
E-Mail: | Poststelle@LVermGeo.landsh.de |