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Überwachungsbedürftige Gewerbe Überprüfung

Nr. 99050055000000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden, muss die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender überprüfen. Deshalb sind Sie verpflichtet, unverzüglich nach der Anmeldung folgendes zu beantragen:

  • Führungszeugnis (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden) und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden).

Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Unterlagen werden in jedem Falle nicht an Sie, sondern direkt an die zuständige Behörde gesandt.

An wen muss ich mich wenden?

An die für Ihren Wohnort zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • § 38 Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.
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