Chemikalien: Inverkehrbringen bestimmter Stoffe - Erlaubnis und Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- beschränkt oder verbietet das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) und
- legt Bedingungen für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe fest.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wer giftige oder sehr giftige Stoffe nicht an Privatpersonen, sondern ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
- An das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), wenn Sie Hersteller sind
Kontaktdaten aller in Schleswig-Holstein zuständigen Behörden finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),
- § 2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsordnung - ChemVerbotsV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 2.3.2 - VwGebV.