Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis
Nr. 99089027005000Leistungsbeschreibung
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Genehmigung angeboten werden. Zu den genehmigungspflichtigen Glücksspielen zählen u.a. Lotterien und Ausspielungen.
Wenn Sie eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
An wen muss ich mich wenden?
- An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, sofern sich die Lotterie auf das Gebiet der Gemeinde, des Amtes oder der Stadt erstreckt.
- An die Kreisordnungsbehörde, sofern sich die Lotterie auf mehrere amtsfreie Gemeinden oder mehrere Ämter des Kreises erstreckt.
- An das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MILIG), sofern sich die Lotterie auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstreckt.
Rechtsgrundlage
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011,
- Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013,
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebVO SH.