Tiere: Betäubungsloses Schlachten „Schächten“ - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Voraussetzungen sind, dass
- das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
- die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Rechtsgrundlage
§§ 4, 12 ff. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV).
Anträge / Formulare
Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.