Fuß- und Radverkehr
Fußgänger*innen
In Schleswig lässt sich alles sehr gut zu Fuß erkunden. Von jedem Ort in der Stadt sind es max. 3 Kilometer bis ins Stadtzentrum. Da lassen sich die Wege des Alltags ganz entspannt zurücklegen, ohne Stress bei der Parkplatzsuche oder in der Rush Hour. Auch für Tourist*innen lassen sich die schönsten Ecken unserer Stadt gemütlich zu Fuß erkunden. Ein Bummel durch die Ladenstraße, vorbei am Dom und Mittagessen auf dem Rathausplatz oder ein leckeres Fischbrötchen am Hafen. Besonders schöne Aussicht genießt man beim Spaziergang entlang der Michaelisallee oder der Schleiuferpromenade. Auf unserer mehr als 15 öffentlich zugänglichen Spielplätzen kommen auch die Jüngsten auf kleinen Füssen zu Spiel und Spaß.
Radfahrer*innen
Da die meisten Wege in der Stadt unter 5 Kilometer sind, kann man auch super alles mit dem Fahrrad erledigen. Nach dem Fassen des Beschlusses zur fahrradfreundlichen Stadt durch den Rat der Stadt, schafft die Stadt mit aktuell weichen Maßnahmen, wie Markierung und verkehrsrechtlichen Anordnungen, schnell Lösungen pro Radverkehr. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Verkehrszeichen zum Radverkehr. Vor allem gilt immer §1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) – Gegenseitige Rücksichtnahme.
Auch das Fahrrad ist ein Verkehrsmittel und muss entsprechend sicher und betriebstüchtig sein. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gibt genau vor, welche Ausrüstung ein Fahrrad besitzen sollte. Oft werden Mountainbikes oder Rennräder unvollständig verkauft. Nachfolgend finden Sie eine grundlegende Checkliste:
- Rücklicht (rot)
- Großflächenrückstrahler (rot), meist im Rücklicht integriert
- roter Rückstrahler - max. 600 mm vom Boden montiert
- zwei Rückstrahler (gelb) je Pedal, nach vorn und hinten wirkend
- zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen
- helltönende Klingel
- Scheinwerfer (weiß)
- Rückstrahler (weiß), darf im Scheinwerfer integriert sein
- Dynamo mit 6 Volt Spannung und mindestens 3 Watt Leistung
- ringförmig zusammenhängende, weiße Reflexstreifen an den Reifenflanken oder den Felgen und/oder zwei gelbe, nach den Seiten wirkende Speichenrückstrahler je Laufrad
Deutschland wurde bislang keine Helmpflicht für Radfahrer und Radfahrerinnen eingeführt. Die Interessensverbände begrüßen dies, da es doch die Nutzung des Fahrrades vereinfacht. Bedenken Sie jedoch, dass bei einem Zusammenstoss mit einem anderen Verkehrsteilnehmer besonders Verletzungen im Kopfbereich schwerwiegend sein können. Ein Helm kann lebensrettend sein. Besonders bei Kinder sollte der Helm zur Grundausstattung gehören.
- Benutzen Sie einen für Ihren Kopfumfang passenden Helm
- der Helm sollte die Stirn frei lassen, aber auch nicht im Nacken sitzen
- die Ohren liegen im Dreieck der Riemen
- der Helm ist nach dem Aufsetzung am Kopf zu fixieren, z. B. durch einen Drehverschluss
- der Kinnriemen sollte nicht zu festgezurrt sein, zwei Finger sollten zwischen Gurt und Hals passen
Wichtig ist auch, dass man den Fahrradfahrenden bei Dunkelheit von allen Seiten gut erkennt. Hierzu dienen nicht nur die Lichter und Reflektoren am Rad, sondern auch eine auffallende Kleidung. Eine Jacke oder ein Cape mit reflektierenden Streifen oder Mustern, reflektierende Bänder an Armen und Beinen oder Sicherheitswesten sind sinnvoll. Auch Fahrradtaschen können mit reflektierenden Aufklebern versehen werden.
Das gibt selbstverständlich auch bei zu Fuß gehenden. Gesehen zu werden ist besonders in der dunklen Jahreszeit wichtig.
Nachfolgend finden Sie die für den Fuß- und Radverkehr relevanten Verkehrszeichen nebst Erläuterungen.
Verkehrszeichen
Radweg
Das blaue Verkehrszeichen markiert einen Radweg. Dieser kann auf der Fahrbahn, als Radfahrstreifen, oder im Seitenraum auf Höhe des Gehweges geführt sein. Es gilt die Benutzungspflicht für Radfahrer und Radfahrerinnen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Weg nicht benutzen. Kraftfahrzeuge halten bitte neben dem breiten, weißen Streifen auf der Ihnen zugehörigen Fahrbahn und befahren den Radfahrstreifen nicht.
Gehweg - Rad frei
Der Gehweg kann von Radfahrern mit benutzt werden. Hier gilt, der Fußgänger hat Vorrang und der Radfahrende muss seine Geschwindigkeit an den Fußgehenden anpassen.
Gemeinsamer Geh/Radweg / Getrennter Geh/Radweg
Bei der Führung als getrennter Geh- und Radweg steht den Radfahrern ein eigener, vom Gehweg getrennter Radweg zur Verfügung. Auch hier gilt für alle Radfahrer die Benutzungspflicht.
Bei der Führung als gemeinsamer Geh- und Radweg teilen sich die Fußgänger und die Radfahrer eine gemeinsame Verkehrsfläche. WICHTIG: Die Fahrradfahrenden müssen, wenn erforderlich, ihre Geschwindigkeit dem Fußgänger anpassen.
Fußgängerzone - Rad frei
Die Fußgängerzonen im Innenstadtbereich Dresdens sind durchgängig für den Radverkehr freigegeben. Dies wird durch das Zusatzschild „Radfahrer frei" beschildert. Für den Radverkehr ist dies eine wichtige und praktische Regelung. Es sollte jedoch unbedingt beachtet werden, dass der Fußgänger in jedem Fall Vorrang hat! Radfahrer haben sich anzupassen und müssen das Fahrrad gegebenenfalls auch mal schieben.
Verbot der Einfahrt - Rad frei
Das Zeichen untersagt allen Fahrzeugführern die Einfahrt in die Straße. Für Radfahrende kann dieses Verbot aufgehoben werden, wenn die Verkehrssicherheit dies zulässt.
Tempo-30-Zone
In Tempo 30-Zonen dürfen Fahrzeugführer nicht schneller als 30 km/h fahren. Die Radfahrer fahren unbedingt auf der Fahrbahn mit! Andere Fahrzeugführer dürfen sie nicht bedrängen oder auf den Gehweg verweisen.
Verbot für Kraftfahrzeuge
Ist eine Straße mit einem Verbot für Kraftfahrzeuge beschildert, können Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen diese ohne Bedenken befahren.
© Straßenverkehrsordnung
Fahrradstraße
Ist eine Straße die nur durch den Radverkehr sowie Elektroklenstfahrzeugen befahren werden darf. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diese nur mitbenutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist. Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/ h. Radfahrende dürfen nebeneinander fahren. Der Kraftfahrzeugverkehr muss seine Geschwindigkeit anpassen.
© Straßenverkehrsordnung
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Kontakt:
Stadt Schleswig Telefon: 04621 – 814 - 0
Fachdienst Tiefbau E-Mail: radverkehr@schleswig.de
Gallberg 4 strassenverkehr@schleswig.de (bei Fragen zu verkehrsrechtlichen Anordnungen)
24837 Schleswig