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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/138

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen,

 

zwischen der Stadt Schleswig und dem Helios Klinikum Schleswig eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Gewährleistungsverpflichtung der Stadt Schleswig bezüglich der Kindertagesstätte am Standort „Am Damm“ in der Fassung der Anlage zur Drucksache VO/2018/138 zu schließen.

 

Die Beschlussfassung gilt auch für den Fall, dass sich noch redaktionelle oder den wesentlichen Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht berührende Veränderungen ergeben.

 

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO):  Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 28 Ziffer 14 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist die Entscheidung der Ratsversammlung vorbehalten.

 

Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss entscheidet gemäß § 5 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) über:

 

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Bedarfsplanung für Kindertagesstätten (Ziffer 2)

über Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst (Ziffer 3)

über die Gewährung von Zuschüssen an soziale Vereine und Verbände (Ziffer 4)

 

 

2.Sachdarstellung

Wie bereits bekannt ist, möchte das Helios Klinikum Schleswig das Erdgeschoss des vorhandenen Personalwohnheims (Am Damm, Schleswig) zur Einrichtung einer Kindertagesstätte zur Verfügung stellen. Aufgrund der zentralen Lage zur Innenstadt sollen in dem Gebäude Räumlichkeiten im Erdgeschoss mit ca. 870 m² und Spielfläche im Außenbereich für voraussichtlich 4 Gruppen entstehen. Entsprechende Umbaumaßnahmen und ein Anbau sind erforderlich.

 

Der zuständige Sozial-, Jugend- und Sportausschuss hat in seiner Sitzung am 15. März 2018 u. a. beschlossen, der Aufnahme der geplanten Plätze in den Kindertagesstättenbedarfsplan des Kreises Schleswig-Flensburg zuzustimmen (Drucksache VO/2018/010).

 

Grundsätzlich ist geplant, die neue Kindertagesstätte in Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Schleswig-Flensburg e. V., zu betreiben.

 

Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (KiTaG) sollen Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen soweit geeignete Kindertagesstätten von anerkannten Trägern betrieben und rechtzeitig geschaffen werden können.

 

Das DRK, Kreisverband Schleswig-Flensburg e. V., betreibt noch keine Kindertagesstätte in Schleswig, ist aber bereits Träger diverser Kindertagesstätten gem. § 9 Abs. 1 KiTaG in anderen Orten.

 

Das Helios Klinikum Schleswig ist Bauträger der neuen Kindertagesstätte und vermietet die Räume wiederum an den Kita-Träger DRK, Kreisverband Schleswig-Flensburg e. V.

 

Da es für den Kita-Träger DRK, Kreisverband Schleswig-Flensburg e. V., nicht zumutbar ist, kann nachvollziehbarer Weise keine Festlegung in Form des Mietvertrages über die gesamte Bindungsfrist der Investition (25 Jahre) erfolgen.

 

Wenn der Träger DRK, Kreisverband Schleswig-Flensburg e. V., den Mietvertrag kündigt, so würde versucht werden, einen anderen Träger zu finden, der den Mietvertrag fortsetzt. Sollte dies wider Erwarten nicht erfolgreich verlaufen, so ist vorgesehen, dass die Trägerschaft durch die Stadt Schleswig übernommen wird, da das Helios Klinikum Schleswig kein Interesse hat, selber Träger einer Kindertagesstätte zu werden.

 

Um einen reibungslosen Start und Betrieb der Kindertagesstätte gewährleisten zu können, ist nunmehr über den o. a. Sachverhalt mit dem Helios Klinikum Schleswig eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

 

Auf Verwaltungsebene wurden entsprechende Gespräche mit dem Helios Klinikum Schleswig bezüglich der Gewährleistungsverpflichtung seitens der Stadt Schleswig geführt. Ergebnis dessen ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der Fassung der Anlage zur Drucksache.

 

Bei der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung handelt es sich um einen Gewährleistungsvertrag nach § 95 h GO. Es handelt sich um die analoge Umsetzung entsprechend der Verfahrensweise im Rahmen der Verwirklichung der Kindertagesstätte am BBZ (Villa Sonnenstrahl), der Sanierung der Kindertagesstätte „St. Paulus“ sowie der ADS-Kindertagesstätte „Moltkestraße“ (Gewoba).

 

Gem. § 95 h Abs. 2 GO darf die Stadt Schleswig Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Gemeinden tragen gem. § 8 Abs. 1 KiTaG in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. Soweit geeignete Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben und rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.

 

 

3.Finanzierung

Gem. § 25 KiTaG ist die Stadt Schleswig verpflichtet, an den Betreiber der Kindertagesstätte Betriebskostenzuschüsse zu zahlen. In den Betriebskostenzuschüssen ist die Mietzahlung des Betreibers an das Helios Klinikum Schleswig enthalten. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Produktsachkonto 365010.5318000 eingeplant.

 

 

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Anlagen

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