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Informationen zur Reform der Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft und die Grundsteuer wird neu berechnet. Dafür wurden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet.

Die Bewertung erfolgte durch die jeweils zuständigen Finanzämter.

Nähere Informationen zur Grundsteuerreform entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Landes Schleswig-Holstein

 www.schleswig-holstein.de/grundsteuer 

und des Bundesministeriums für Finanzen

 www.bundesfinanzministerium.de/grundsteuer 

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Bei Fragen zum Meßbetrag, Grundsteuerwert, Grundstücksart und Besitzverhältnissen, wenden Sie sich bitte an:

Die Gemeinde beschließt den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Der Versand der Bescheide wird ab Mitte Januar 2025 erfolgen. Bei Fragen zur festgesetzen Grundsteuer, Fälligkeiten, Einzugsermächtigungen und Anschriftenänderungen wenden Sie sich bitte an

  • Stadt Schleswig - Steuern und Abgaben, Rathausmarkt 1, 24837 Schleswig. 
    • schriftlich an die o.g. Adresse
    • per E-Mail an: steuern[at]schleswig.de
    • telefonisch unter der Nummer der zuständigen Sachbearbeiterin: 04621-814-211.

Hinweis: Der Abgabenbescheid der Stadt Schleswig gilt als Dauerbescheid auch für künftige Zeitabschnitte, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuern und Abgaben nicht ändern.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Der Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

 Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein  

Hinweis bei Eigentumswechsel

Ein Eigentumswechsel wird erst bei Vorliegen des Einheitswertbescheides (Grundlagenbescheides) des Finanzamtes Eckernförde-Schleswig vorgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es somit bei der Grundsteuerpflicht und folglich auch Zahlungsverpflichtung des bisherigen Eigentümers entsprechend der grundsteuerrechtlichen Vorschriften.

Hebesätze bis zum 31.12.2024

  • Grundsteuer A   380 %
  • Grundsteuer B   450 %