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Perspektiven der Einzelhandelsentwicklung in der Stadt Schleswig

Die Firma Dr. Lademann & Partner Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH, Hamburg, wurde von der Stadt Schleswig mit der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts zur zielgerichteten Weiterentwicklung des Einzelhandels in Schleswig beauftragt. Neben der turnusmäßigen Fortschreibung erging an die Auftragnehmer auch der Auftrag, aktuelle, stadtspezifische Fragestellungen wie z. B. die Auswirkungen des REAL-Verkaufs oder die Ansiedlungsbestrebungen eines großflächigen Einzelhandels im Gewerbegebiet St. Jürgen zu eruieren sowie eine Überprüfung der Schleswiger Sortimentsliste vorzunehmen.

Zu Beginn ließen die Gutachter eine Bestandserhebung mittels physischer Begehung sämtlicher Ladenlokale vornehmen, um ein aktuelles Bild der Angebotssituation zu erlangen. Im chronologischen Ablauf folgten im Ablaufprozess die Auswertungen und Analysen zum Einzelhandelskonzept und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte des Marktgebietes, ferner die Berichtsfassung zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept mit Strategien, Potenzialen und Maßnahmen. Die Ergebnisse der Untersuchung fanden dann Niederschlag in dem Fortschreibungsentwurf zum Einzelhandelskonzept. Die Ratsversammlung hat das Konzept in ihrer Sitzung am 14.02.2022 beschlossen. Mit dem Beschluss über die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Schleswig verfügt die Stadt über ein zukunftsfähiges Steuerungsinstrument.

Zusammenfassend lassen sich folgende Handlungs- und Steuerungsgrundsätze aus dem Konzept extrahieren:

  • Die Steuerung des Einzelhandels lässt sich über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen regeln. Im Zusammenhang mit den Steuerungsregeln werden Empfehlungen für bauplanungsrechtliche Steuerungsgrundsätze zur räumlichen Steuerung des Einzelhandels dargestellt. Diese gelten sowohl für die Neuaufstellung als auch für die Änderung von Bebauungsplänen. Grundsätzlich gilt es, im Sinne des Einzelhandelskonzepts städtebaulich „gewünschte“ Standorte für Einzelhandelsvorhaben entsprechend abzusichern und „unerwünschte“ Standorte und Sortimente bauplanungsrechtlich auszuschließen.
  • Gewünschte - städtebaulich und raumordnerisch verträgliche - Vorhaben sollten gemäß den im Einzelhandelskonzept empfohlenen Sortimentsgruppen, Größenordnungen und Lagen planungsrechtlich vorbereitet werden.
  • An Standorten, die auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts für die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben in Frage kommen, ist eine kontinuierliche Überarbeitung der vorliegenden und/oder Neuaufstellung der Bebauungspläne anzuraten.
  • An Standorten, die für künftige Einzelhandelsvorhaben (vor allem zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Vorhaben) dauerhaft nicht mehr in Frage kommen, gilt es die Bebauungspläne entsprechend zu überarbeiten. Ggf. sollten außerhalb der Zentren auch kleinflächige (zentrenrelevante) Sortimente ausgeschlossen oder begrenzt werden.
  • In Gewerbegebieten empfiehlt sich ein konsequenter planungsrechtlicher Ausschluss von Einzelhandel, um diese Gebiete für den Entwicklungsbedarf des höherwertigen und produzierenden Gewerbes vorzuhalten und bestehende Standorte nicht zu schwächen.
  • Die genannten strategischen Empfehlungen beinhalten eine Vielzahl möglicher planungsrechtlicher Anwendungsfragestellungen, die je Vorhaben und Standort differieren. Entscheidend ist dabei die räumliche Zuordnung der Nutzungen und die planungsrechtliche Absicherung. Zur Ausgestaltung rechtssicherer Bauleitpläne ist generell zu empfehlen, dass sich die Begründung zum jeweiligen Bebauungsplan deutlich auf das vorliegende Einzelhandelskonzept in Verbindung mit dem entsprechenden politischen Beschluss bezieht.

Einzelhandelskonzept - Endbericht Dr. Lademann & Partner vom 15.12.2021/21.02.2022