Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage für die Erstellung kommunaler Wärmepläne bilden das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz des Bundes - WPG) und das Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG). Gem. EWKG vom 07.03.2017, in der Fassung der letzten Änderung vom 02.12.2021, ist die Stadt Schleswig als Mittelzentrum zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes bis Ende 2024 sowie zur Fortschreibung desselben verpflichtet (vgl. § 7 (2) + (6) EWKG).
Ziel und Inhalt der kommunalen Wärmeplanung
Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, den für die Gemeinde vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer klimafreundlichen, verlässlichen und bezahlbaren Wärmeversorgung zu ermitteln. Durch die Analyse von Bebauungsstrukturen, vorhandener Infrastruktur und aktuellen Energiebedarfen werden Strategien entwickelt, um potentielle Flächen und Netzstrukturen zur Wärme- und Kälteerzeugung mit Erneuerbaren Energien zu identifizieren, Wärmepotentiale zu ermitteln und folglich die abgeleiteten erforderlichen Wärmeinfrastrukturmaßnahmen umzusetzen.
Die kommunale Wärmeplanung ist somit ein wichtiges Werkzeug für eine nachhaltige Stadtentwicklung und soll bei planerischen und baulichen Aktivitäten berücksichtigt werden. Sie setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Leistungsinhalten zusammen:
- Bestandsanalyse
- Prognose zukünftiger Wärmebedarfe
- Potenzialanalyse
- Räumliches Konzept
- Maßnahmenkatalog
- Monitoring
Am 07.11.2022 hat die Ratsversammlung der Stadt Schleswig die erstmalige Erstellung eines Wärme- und Kälte-Planes nach § 7 EWKG beschlossen. Anfang 2024 wurden die Stadtwerke SH mit den unterauftragnehmenden Hamburger Planungsbüros Averdung Ingenieure & Berater GmbH sowie ZEBAU GmbH mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Schleswig beauftragt.Die Bearbeitung erfolgte in enger Zusammenarbeit mit Stadtverwaltung und Politik und unter Beteiligung relevanter Akteure. Die Öffentlichkeit wurde in zwei Informationsveranstaltungen über die Planungen informiert.
Die kommunale Wärmeplanung für die Stadt Schleswig wurde am 27.11.2024 im Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss vorberaten, die Beschlussfassung erfolgte am 16.12.2024 durch die Ratsversammlung.
Rechtliche Auswirkungen der Beschlussfassung der kommunalen Wärmeplanung:
Die Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument mit informatorischem Charakter (vgl. § 3 (1) Nr. 20 WPG). Sie hat keine unmittelbare rechtliche Bindungs- und Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (vgl. § 23 (4) WPG). Als übergeordnetes, räumliches, das gesamte Stadtgebiet umfassendes Konzept stellt sie dar, wo sich aufgrund der vorhandenen Bedarfe und Potenziale welche Art der klimaneutralen Wärmeversorgung anbietet.
Die Pflicht nach § 71 (1) GEG, dass eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden darf, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarere Abwärme erzeugt, gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt die Vorgabe für Schleswig (Gemeindegebiet, in dem am 01.01.2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind; vgl. § 71 (8) GEG) mit Ablauf des 30.06.2028.
Würde die Stadt Schleswig auf der Grundlage der beschlossenen Kommunalen Wärmeplanung ein Gebiet per Satzung als Wärmenetzneu- oder -ausbaugebiet nach § 26 WPG ausweisen, wäre die Verpflichtung nach § 7 (1) GEG zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65% erneuerbaren Energien einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbindlich.
Der Beschluss der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Schleswig vom 16.12.2024 führt nicht zu einer Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen und folglich auch nicht zu einer vorzeitigen zwingenden Anwendung der §§ 71 ff GEG.
Hinweis:
Das EWKG befindet sich derzeit in der Novellierung. Die Novelle soll voraussichtlich im 1. Quartal 2025 in Kraft treten.