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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/119

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 101 – Gebiet südlich und östlich des Lollfußes, nördlich der Schleistraße und westlich der Gutenbergstraße – wird beschlossen.

 

2. Es wird beschlossen, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101 – Gebiet südlich und östlich des Lollfußes, nördlich der Schleistraße und westlich der Gutenbergstraße - nicht weiter zu verfolgen.

 

 

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

2.Sachdarstellung

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat in ihrer Sitzung am 12.02.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101 beschlossen. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans war es, die städtebauliche Struktur langfristig neu zu ordnen. Zur Sicherung der Planung wurde ebenfalls die Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen.

 

Der Bebauungsplan in der Fassung zum Aufstellungsbeschluss sieht für den Geltungsbereich ein Mischgebiet vor. Entlang der Schleistraße wurde eine Baulinie festgesetzt, um eine einheitliche Gebäudeflucht zu erhalten. Die festgelegten Gebäudehöhen orientieren sich überwiegend am Bestand. Um die stadtvillenartige Struktur entlang der Schleistraße zu erhalten, wurde eine abweichende Bauweise festgelegt, die die zulässige Breite der Gebäude auf 20 m begrenzt.

 

Eine Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 4 BauGB ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

 

 

3.Problemdarstellung

In Vorbereitung auf den Auslegungsbeschluss erarbeitete die Verwaltung die notwendigen Festsetzungen für den Bebauungsplan und stimmte die Inhalte vorab mit den beteiligten Behörden ab.

 

Der technische Umweltschutz wies darauf hin, dass durch die Schleistraße hohe Lärmimmissionen zu erwarten sind, weshalb eine Verkehrszählung und ein Lärmgutachten beauftragt wurden.

 

Die hohen Emissionen des Verkehrs auf der Schleistraße führen zwangsläufig dazu, dass schallschützende Maßnahmen im Plangebiet getroffen werden müssen. An erster Stelle wurden aktive Maßnahmen geprüft (Lärmschutzwände/-wälle, Verringerung des Verkehrsaufkommens, Heruntersetzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, …). Diese sind jedoch für den Standort nicht praktikabel. Somit kommen ausschließlich passive Lärmschutzmaßnahmen infrage, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen werden müssen (nachfolgend ein Auszug aus dem Schallgutachten, ebenfalls im Anhang verfügbar):

 

„Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den Iärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen bzw. durchgesteckt auszuführen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sollten vorrangig die Schlafräume den Iärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“

 

 

„Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.“ (z. B. Terrassen und Balkone nur an der Rückseite der Gebäude, verglaste Balkone, …).

 

„Für dem Schlaf dienende Räume sind zum Schutz der Nachtruhe, sofern der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, schallgedämmte Lüftungen vorzusehen.“

 

Die dargestellten Festsetzungen sind Auflagen des Immissionsschutzes, die zwingend in den Bebauungsplan übernommen werden müssen. Durch diese Festsetzungen wird die Nutzung in den an der Schlei ausgerichteten Gebäudeteilen stark eingeschränkt.

 

Ein hohes Potenzial der Bebauung in der Schleistraße ergibt sich durch die unmittelbare Nähe zur Schlei und die möglichen Blickbeziehengen direkt auf das offene Wasser. Dieses Potenzial würde durch die Festsetzungen weitestgehend verloren gehen, die Bebauung wäre nur mit den o. g. Einschränkungen möglich.

 

Auch der Landesbetrieb für Küstenschutz muss im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am Bauleitplanverfahren beteiligt werden. Der Bebauungsplan Nr. 101 liegt in einem Hochwasserrisikogebiet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Auflagen des Hochwasserschutzes zu zusätzlichen Einschränkungen in der Bebaubarkeit führen werden.

 

4.Handlungsbedarf

Im Rahmen einer vorzeitigen Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Belangen, kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zu einer unangemessenen Härte führen würde. Da zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) als Satzung beschlossen wurde und diese gemäß § 17 Abs. 4 BauGB aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen für den Erlass erloschen sind, ist ein politischer Beschluss über das weitere Vorgehen erforderlich.

 

5.Lösungsmöglichkeiten

Aufgrund der dargestellten Gründe wird empfohlen, die Veränderungssperre aufzuheben und den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen.

 

Die Zulässigkeit von Vorhaben wird nach der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung im Rahmen von § 34 BauGB bewertet. Demnach müssen sich Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Wann sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, wird durch die Rechtsprechung regelmäßig formuliert.

 

 

 

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