Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/152
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufstellung und Auslegung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Stadt Schleswig - Gebiet nördlich Friedrichsberg -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Stadtentwicklung
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
- Verfasser*in:
- Harms, Uwe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau- und Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
22.10.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
11.11.2019
|
Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, für den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 – Gebiet nördlicher Friedrichsberg – eine 1. Änderung aufzustellen. Der anliegende Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 und die dazugehörige Begründung werden gebilligt.
Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Mit dem Entwurf soll die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Sachverhalt
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein
Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein
1.Zuständigkeit
Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.
2.Sachdarstellung
ALDI-Nord hat sich mit den Neubauten an den Standorten St. Jürgen und Lattenkamp marktgerecht aufgestellt und ist gewillt, auch den Standort Friedrichsberg zu stärken. Für den Ortsteil Friedrichsberg besteht nicht die Absicht einen Neubau zu entwickeln, sondern lediglich die Leergutannahme und die Backvorbereitung betriebsintern optimal zu gestalten. Die Entwicklungsrichtungen für diese Erweiterungsabsicht wurden abgeprüft. Eine bauliche Erweiterung für dieses Vorhaben in Richtung der Stellplatzanlage nach Osten scheidet aufgrund der direkt vor dem Gebäude geführten Hauptgasleitungen ebenso aus wie eine Erweiterung in Richtung der Friedrichstraße (Westen). Dort würde sich eine Erweiterung zwar anbieten, jedoch bilden die Niveauunterschiede beider Gebäudeeinheiten eine unüberwindbare Barriere. Die Höhendifferenz des Fußbodenniveaus beträgt zwischen dem bestehenden Aldi-Markt und der Baulichkeit an der Friedrichstraße (ehemals Silberfüchse) 1,65 m und ist insofern nicht realisierbar. Gleiches gilt auch in Richtung Süden, wo auf der angrenzenden Straße der zu- und abfließende Verkehr zu der Stellplatzanlage abgewickelt wird. Dort stehen keine Flächen für eine mögliche Erweiterung zur Disposition.
Aus diesem Grund strebt Aldi-Nord den dargestellten Anbau an, der für die Realisierung einen Teil der öffentlichen Fläche aus dem Flurstück 107 benötigt. Durch diese bauliche Erweiterung (ca. 100 qm ) würde sich die Verkaufsfläche von etwa 900 qm auf 1.010 qm vergrößern. Im Zuge dieser Vergrößerung würde ALDI-Nord auch den Fußboden austauschen und die Ansicht des Gebäudes durch bodentiefe Fensterelemente zeitgemäß verändern.
3.Problemdarstellung
Im rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 ist für die bauliche Erweiterung der Verkaufsfläche keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Eine Änderung (Vergrößerung) dieser Festsetzung wird aufgrund der angestrebten Nutzungsänderung notwendig.
4.Handlungsbedarf
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen müssen die angestrebten Nutzungen in planungsrechtlich angepasste Festsetzungen gekleidet werden. In der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 wird daher die überbaubare Grundstücksfläche an die Erweiterungsbedürfnisse angepasst und die Verkaufsfläche von 900 qm auf 1010 qm angehoben.
Der rechtskräftige Bebauungsplan (VEP Nr. 4) ermöglicht durch die Festsetzung einer Baugrenze am nördlichen Rand des Baugrundstückes zurzeit keine Erweiterungs-möglichkeit in baulicher Hinsicht. Der Bebauungsplan setzt an das Baugrundstück angrenzend eine 4,5 m breite Grünfläche fest. Daran nördlich fortsetzend wird ein 3 m breiter Fußweg festgesetzt. Der festgesetzte Grünstreifen, der mit Bodendeckern bestückt ist, weist eine Länge von 51 m auf. Davon würden durch die vorgelegte Planung ca. 21 m für die geplante Bebauung entfallen. Es verbliebe eine Restlänge von 30 m. Die für den Fußgänger vorbehaltene Fläche wäre von dem Vorhaben nicht betroffen. In Anbetracht der eingeschränkten Erweiterungsmöglichkeit für ALDI-Nord und der auch seitens der Stadt Schleswig gewollten Standortstärkung wäre hier zur Realisierung einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit die Umsetzung einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes angezeigt. Hierbei wäre eine Verschiebung der Baugrenze in Richtung Norden um die besagte Breite von 4,5 m und in einer Länge von 21 m zu berücksichtigen. In den textlichen Festsetzungen wäre die Erhöhung der maximalen Verkaufsflächenzahl um 100 qm angezeigt.
Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorteile dieses beschleunigten Verfahrens sind bei einer Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 qm, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werden muss und Eingriffe nicht auszugleichen sind. Falls der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann er auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.
Mit der geplanten 1. Änderung des vorhabenbezogen Bebauungsplanes Nr. 4 soll für bereits baulich genutzte Flächen eine bedarfsgerechte Bauflächenerweiterung ermöglicht werden.
Aus Sicht des Fachdienstes Stadtentwicklung lässt sich resümierend festhalten, dass der geplante Eingriff trotz der eingegrenzten Erweiterungsmöglichkeiten sich zurückhaltend darstellt. Es kommt lediglich zu einer Teilreduzierung einer öffentlichen Grünfläche. Der großzügige Freiflächencharakter nördlich des ALDI-Marktes bleibt erhalten. Die öffentlichen Funktionsabläufe werden durch das geplante Vorhaben nicht gestört.
Das Vorhaben erfüllt somit die aufgezeigten Voraussetzungen des § 13 a BauGB. Es wird daher empfohlen, für die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 das Aufstellungsverfahren gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Mit den vorliegenden Entwürfen der Planzeichnung und der Begründung sollte die Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
268,4 kB
|
||
2
|
(wie Dokument)
|
52 kB
|
