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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/187

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 100 der Stadt Schleswig „An den Wichelkoppeln“  Gebiet westlich des Kattenhunder Weges, südlich des Gewerbegebietes ‚Ratsteich‘, östlich des Schulwaldes und nördlich der Oscar-Behrends-Straße – wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB während der Frist vom 05.07.2019 bis zum 06.08.2019 die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der gleichen Frist vorgenommen. Die von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in der anhängenden Abwägungstabelle aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:

 

LLUR Nord -Technischer Umweltschutz-, Flensburg

Eine betriebsbezogene Immissionsprognose für jeden Betrieb durchzuführen, ist unverhältnismäßig. Das Gewerbegebiet wurde in mehrere Flächen unterteilt und für die Flächen so hohe Emissionen berücksichtigt, dass an der Bestandsbebauung in den B-Plänen 35 a, c und 85 die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine oder allgemeine Wohngebiete eingehalten sind. Die Gewerbeflächen wurden so laut berücksichtigt, wie sie im Bestand seien dürfen. Dieses Verfahren ist aus Sicht der Stadt ausreichend genau.

 

Die Empfehlung wurde dem LLUR Nord mitgeteilt. Daraufhin hat das LLUR Nord eine weitere Stellungnahme verfasst. Auf diese Stellungnahme des LLUR Nord vom 17.10.2019 wird weitergehend verwiesen.

 

LLUR Nord -Technischer Umweltschutz-, Flensburg

Der Einwendung wird nicht gefolgt. Dies wird wie folgt begründet:

Im Rahmen eines Bauleitplan-Verfahrens ist es üblich und auch fachlich richtig, gewerbliche Flächen mit typischen Flächenschallleistungspegeln zu belegen, um die (gewerbliche) Vorbelastung zu ermitteln.

 

Im Umfeld der Gewerbeflächen sind jedoch schutzwürdige Wohnnutzungen vorhanden. Insofern kann nicht von einer im Sinne der DIN 18005 uneingeschränkten Abstrahlung (hier: nach Süden) ausgegangen werden, da in der Nacht deutlich geringere Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte zulässig sind.

 

Für als Gewerbegebiete (GE) ausgewiesene Flächen bzw. gewerblich genutzte Flächen der BPläne 39 und 51, 1. Änderung wurden daher im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung zum B-Plan diejenigen Flächenpegel ermittelt, die gerade eine Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine oder allgemeine Wohngebiete an der Bestandsbebauung in den B-Plänen 35 a, c und 85 erzielen. Dies stellt jedoch keine Emissionskontingentierung dar.

 

Für die geplante heranrückende Bebauung im B-Plan 100 wurden Maßnahmen, z. B. baulicher Schallschutz, Abstand und Lärmschutz am Gebäude, entwickelt, sodass keine weitergehende Einschränkung der Gewerbeflächen zu erwarten ist.

 

Eine betriebsbezogene Betrachtung aller derzeit vorhandenen gewerblichen Nutzungen ist mit unverhältnismäßigem Aufwand (und Kosten) verbunden, verzögert das Verfahren auf unbestimmte Zeit und hat für das B-Plan-Verfahren keine wesentliche Bedeutung. Denn welche Folgen lassen sich daraus ableiten:

 

1.Wenn die betriebsbezogene Betrachtung ergibt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der Bestandsbebauung in den B-Plänen 35 a, c und 85 eingehalten werden, dann sind die im B-Plan festgesetzten Maßnahmen sicher ausreichend.
 

2.Wenn die betriebsbezogene Betrachtung ergibt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der Bestandsbebauung in den B- Plänen 35a, c und 85 nicht eingehalten werden, dann müssen sich die hierfür maßgebenden Betriebe (nachträglich) einschränken. Diesen (theoretisch möglichen) Missstand zu lösen, ist jedoch nicht Aufgabe des B-Plans. Wie bereits oben beschrieben, führt die geplante heranrückende Bebauung im B-Plan 100 auch zu keiner weitergehenden Einschränkung der Gewerbeflächen.
 

Es erfolgt eine entsprechende Erläuterung in der Begründung zum B-Plan.

 

Bestehen von Seites des LLUR begründete Bedenken, dass einer der derzeitig vorhandenen Betriebe die Bestimmungen der TA Lärm nicht einhält, so kann das LLUR nach § 17 BlmSchG in Verbindung mit Nr. 5 der TA Lärm jederzeit nachträgliche Anordnungen erlassen.

 

LBV-SH, Flensburg

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Zufahrten zur Kreisstraße sind nicht vorgesehen. Es soll lediglich ein Fuß-/Radweg vom Plangebiet kommend in den Geh- und Radweg entlang der Kreisstraße einmünden. Die Errichtung des Geh- und Radweges ist mit der Straßenmeisterei abzustimmen.

 

Die Sichtfelder werden in die Planzeichnung eingefügt. Die Sichtfelder liegen außerhalb des Geltungsbereichs.

 

Die zu erwartende Verkehrsmenge wurde berücksichtigt.

 

Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und werden in die Begründung zum B-Plan übernommen.

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig

In Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg wurde eine detaillierte Untersuchung der Teilflächen vorgenommen. Die vier Flächen wurden geviertelt und die sich ergebenden Viertelflächen einer erneuten Oberflächenbeprobung unterzogen. Die insgesamt 16 Oberbodenmischproben wurden auf PAK oder PCB untersucht. PCB wurden auf den Viertelflächen 8.1 bis 8.4 aus Rasterfläche S8 aus dem Jahr 2018 nicht nachgewiesen. PAK sind in allen aktuellen Viertelproben aus den Rasterflächen S6, S11 und S16 (aus dem Jahr 2018) vertreten. Ein formaler Gefahrenverdacht lässt sich allerdings lediglich für die Viertelfläche 11.2 herleiten. Eine etwaige Gefährdung kann - abgesehen von Erdbewegungen im Zuge der Bebauung - durch Aufbringen von Fremdmaterial („Mutterboden“) in ausreichender Mächtigkeit ausgeschlossen werden. Eine Mächtigkeit von 0,35 m sollte nicht unterschritten werden. Eine entsprechende Erläuterung erfolgt in der Begründung zum B-Plan. Eine Zustimmung seitens der Unteren Bodenschutzbehörde wird in Aussicht gestellt.

 

Das Niederschlagswasser soll über Sandfänge der RW-Kanalisation zugeführt werden. Es erfolgt ein Hinweis in der Begründung. Die Hinweise der unteren Wasserschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.

 

Der flächenhafte Ausgleich findet auf den Flurstücken 21/6 und 22/4 der Flur 3 der Stadt Schleswig statt. Es erfolgen Hinweise im B-Plan und eine Ergänzung in der Begründung.

 

Die Artenschutzmaßnahmen sind nach diesseitiger Einschätzung hinreichend genau beschrieben. Es wurde ein weiterer plangebietsnaher Standort für die Maßnahmen ergänzt. Die artenschutzrechtlichen Hinweise erfolgen im B-Plan.

 

Der Schnitt A – A war bereits in der Planzeichnung vorhanden. Dieser befindet sich am nördlichen Rand des Plangebiets.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Lübeck

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Abfallbetriebe Schleswig-Flensburg (ASF), Schleswig

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden im weiteren Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Die Hinweise werden in die Begründung zum B-Plan übernommen.

 

Die Zufahrten zu den Grundstücken nördlich und südlich des südlich gelegenen Stichweges sowie zu dem Grundstück südlich des nördlich gelegenen Stichweges sollen von der Ringstraße erfolgen. Dementsprechend sind nur die drei westlichen Grundstücke des Baufeldes A im Nordwesten des Plangebiets durch Müllfahrzeuge nicht befahrbar. Da die Abfallentsorgung dennoch durch den Hol- und Bring-Service gewährleistet ist, wird von einer Ausweisung von Aufstellflächen für Abfallbehälter abgesehen. Es folgt ein entsprechender Hinweis in der Begründung.

 

Die Bestimmungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Aufgrund des § 10 BauGB sowie nach § 84 LBO wird der Bebauungsplan Nr. 100 der Stadt Schleswig „An den Wichelkoppeln“ – Gebiet westlich des Kattenhunder Weges, südlich des Gewerbegebietes ‚Ratsteich‘, östlich des Schulwaldes und nördlich der Oscar-Behrends-Straße , bestehend als der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), in der vorliegenden Fassung als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplanes ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Planunterlagen während der Sprechstunden eingesehen werden können und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den F-Plan zu berichtigen.

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

2.Sachdarstellung

Die Nachfrage nach Baugrundstücken und Wohnraum ist in Schleswig ungebremst hoch. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB sind bei der Aufstellung vom Bebauungsplänen insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, besonders auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung zu beachten.

 

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat am 24.06.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach dem Verfahren über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB. Der Bebauungsplan trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend der Zielsetzungen.

 

Das geplante Wohngebiet wird mit einem Grundstücksangebot in unterschiedlichen Größenzuschnitten entwickelt. Städtischerseits wird derzeit von einem Angebot von rund 60 Grundstücken ausgegangen. Für eine gute Durchmischung sollen sowohl Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser errichtet werden.

 

Großer Wert wird auf eine hohe Aufenthaltsqualität des Wohnumfeldes gelegt. Das neue Quartier soll einen eigenen identitätsstiftenden Charakter sowohl in Bezug auf die städtebauliche als auch auf die hochbauliche Qualität erhalten. Die Schaffung einer fußläufigen Wegeverbindung durch das Wohngebiet vom Kattenhunder Weg zum angrenzenden Schulwald sowie zur vorhandenen Wohnbebauung 'Am Schulwald' ist ausdrücklich erwünscht.

 

Mit dem Entwurf des Bebauungsplans wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB im Zeitraum vom 05.07.2019 bis 06.08.2019 sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen führten nach Prüfung und Abwägung nicht zu einer Änderung der Grundzüge des Entwurfs des Bebauungsplans.

 

Den Einwendungen des LLUR Nord zur Untersuchungsmethodik des Schallgutachtens wird nicht gefolgt. Für Bauleitplanverfahren wird die Methodik als fachlich richtig angesehen. Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung zum B-Plan wurden diejenigen Flächenpegel ermittelt, die gerade eine Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine oder allgemeine Wohngebiete an der Bestandsbebauung in den B-Plänen 35 a, c und 85 erzielen. Für die geplante heranrückende Bebauung im B-Plan 100 wurden Maßnahmen, z. B. baulicher Schallschutz, Abstand und Lärmschutz am Gebäude, entwickelt, sodass keine weitergehende Einschränkung der Gewerbeflächen zu erwarten ist.

 

Eine betriebsbezogene Betrachtung aller derzeit vorhandenen gewerblichen Nutzung ist mit unverhältnismäßigem Aufwand (und Kosten) verbunden. Wenn die betriebsbezogene Betrachtung ergäbe, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der Bestandsbebauung in den B-Plänen 35a, c und 85 nicht eingehalten werden, dann müssen sich die hierfür maßgebenden Betriebe (nachträglich) einschränken. Diesen (theoretisch möglichen) Missstand zu lösen, ist jedoch nicht Aufgabe des B-Plans. Wie bereits oben beschrieben, führt die geplante heranrückende Bebauung im B-Plan 100 auch zu keiner weitergehenden Einschränkung der Gewerbeflächen.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg forderte eine detaillierte Bodenanalyse auf den Flächen mit Altlastenverdacht aus dem vorangegangenen Gutachten. Der Verdacht konnte teilweise entkräftet werden. Eine etwaige Gefährdung kann durch Aufbringen von Fremdmaterial (Mutterboden) in ausreichender Mächtigkeit ausgeschlossen werden.

 

Die von der Unteren Naturschutzbehörde geforderte konkrete Benennung der Standorte der nötigen Artenschutzmaßnahmen ist nach diesseitiger Einschätzung mit hinreichender Genauigkeit erfolgt und um einen weiteren Standort ergänzt. Auf die Standorte wird im B-Plan hingewiesen.

 

3.Handlungsbedarf

Um für die angestrebte Nutzung die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wird empfohlen, den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

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