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Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer können Sie sich unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen.

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Sie können unter anderem

  • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben,
  • genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
  • können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

  • wenn Sie staatenlos sind oder
  • wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,

und

  • Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
  • sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsmöglichkeiten weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.

Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.

Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

Kurztext

  • Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer
  • heimatlose Ausländerinnen oder Ausländer sind
    • staatenlose Personen oder
    • Personen fremder Staatsangehörigkeit, die
      • ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
      • sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhielten
  • diesen rechtlich gleichgestellt sind Personen,
    • die von heimatlosen Ausländern abstammen und
    • sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten
  • zuständig: Staatsangehörigkeitsbehörde des jeweiligen Wohnorts

 

Einbürgerungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

 

Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:

  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
  • Die zuständige Stelle prüft nach Eingang Ihres Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
  • Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie persönlich eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung wirksam.

Voraussetzungen

  • Sie sind heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer, das bedeutet:
    • Sie sind staatenlos,
    • Sie besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit,
  • und
    • mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, oder
  • Sie stammen von heimatlosen Ausländerinnen oder Ausländern ab und hielten sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
  • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen
  • Sie müssen
    • mindestens am 01.01.1991 geboren worden sein.
  • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
    • Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
  • Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
  • Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
    • Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
  • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

  • gültiger Reiseausweis für Ausländer
  • Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
  • Übersetzungen ausländischer Urkunden oder Dokumente durch eine zugelassene Übersetzerin oder einen zugelassenen Übersetzer
    • Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein
  • bei Personen unter 16 Jahren:
    • Nachweis der gesetzlichen Vertretung
    • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen

 

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Einbürgerung

 


Ansprechpartner

Sachgebiet Ausländerrecht

+49 4621 878500
migrationsmanagement[at]schleswig-flensburg.de
www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Migration/
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Montag: 08:00-12:00 und 13:30-16:00 Uhr
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein