Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

01.07.2025 - 5.1 Stellplatzsatzung Kattenhunder Weg

Reduzieren

Wortprotokoll

Eine Bürgerin erkundigt sich, inwieweit die Stellplatzsatzung auch in B-Plan-Gebieten anzuwenden ist.

Antwort zu Protokoll:

 

In § 1 Abs. 1 der Stellplatzsatzung ist geregelt: „Sie gilt nicht für Teile des Gemeindegebietes, für die bereits durch einen Bebauungsplan oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag Regelungen zu Stellplätzen getroffen worden sind.“ Diese Ausnahmeregelung greift nur, wenn in einem B-Plan oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Regelungen zu Stellplätzen getroffen worden sind. Die Ausnahmeregelung greift hingegen nicht, wenn zwar ein B-Plan für ein Gebiet besteht, in diesem aber keine Regelungen für Stellplätze getroffen worden sind.

Für den Bereich Kattenhunder Weg gilt bspw. der B-Plan 51. In der 1. Änderung sind Stellplätze für die Kleingartenanlage festgesetzt worden. Der Stellplatzschlüssel beläuft sich auf  ein Stellplatz je drei Parzellen. Für die Kleingartenanlage ist daher nicht die Stellplatzsatzung anzuwenden, sondern der im B-Plan festgesetzte Stellplatzschlüssel. Dieser ist in diesem Fall aber identisch mit dem Schlüssel der Stellplatzsatzung. Für alle Nutzungen oder auch Nutzungsänderungen, für die im Rahmen des B-Plans keine Regelung im Rahmen des B-Plans getroffen worden ist, ist die Stellplatzsatzung in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden.