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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/076

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die „Richtlinie zur Förderung der Kultur in der Stadt Schleswig“ zu überarbeiten und Verbesserungsvorschläge hinsichtlich Zuwendungsverfahren, Zugänglichkeit, Transparenz und Beratungsangeboten für Antragstellende zu machen.

 

Dabei sollen die Teile 1 und 2 (Projektförderung und Institutionelle Förderung) in Bezug auf das Zuwendungsverfahren (Onlineantragstellung, Kostenarten, Bemessungsgrundlagen, etwaige Fristen, Antragsunterlagen, Checklisten etc.) mit der Zielsetzung einer erhöhten Transparenz und Zugänglichkeit betrachtet werden.

 

Hinsichtlich Teil 3 (Kulturpreis in der Stadt Schleswig) soll geprüft werden, inwiefern die Modalitäten der Vergabe und Preisverleihung einer zeitgemäßen und angemessenen Ausgestaltung mit Blick auf die Bedeutsamkeit dieser Ehrung bedürfen. Die Vergabe des Kulturpreises 2025 wird aufgrund dieses Überprüfungsprozesses für ein Jahr ausgesetzt.

 

Die Überprüfung der „Richtlinie zur Förderung der Kultur in der Stadt Schleswig“ soll unter Beteiligung von Politik und Vertreter*innen der Kulturkonferenz erfolgen. 

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gem. § 4 Nr. 6 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig ist der Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Im SKT 05/2025 haben die Ausschussmitglieder das Vergabeverfahren der Fördermittel im Kulturbereich hinsichtlich Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit einzelner Kostenarten befragt. Die Verwaltung hatte eine Überprüfung angekündigt.

 

Unter Teil 3 der aktuellen Richtlinie heißt es: „Die Stadt Schleswig vergibt alle 2 Jahre im Wechsel mit der Galerie auf der Schlei einen Kulturpreis. Der Kulturpreis ist dotiert mit 1.000 €. Die Modalitäten werden vom Ausschuss für Kultur, Sport und Tourismus in der Anlage zu Teil 3 dieser Richtlinien geregelt.“

 

3. Stellungnahme der Verwaltung

Die aktuellen „Richtlinie zur Förderung der Kultur in der Stadt Schleswig“ regelt im „Teil 4: „Allgemeine Bestimmungen“, dass die Richtlinie „in regelmäßigen Abständen“ zu evaluieren sei. Eine extern begleitete Evaluation im Sinne der Bedarfsermittlung ist aktuell aus Haushaltskonsolidierungsgründen nicht angezeigt. Allerdings können die Prozesse, zuwendungsrechtliche Grundlagen und Arbeitsmaterialien mit Blick auf das Zuwendungsverfahren verwaltungsintern überprüft und optimiert werden.

 

Die aktuelle Richtlinie aus dem Jahr 2018 macht keine detaillierten Festlegungen zu beispielsweise förderfähigen Kostenarten, erforderlichen Eigenanteilen, Bemessungsgrundlagen für Honorare, Mieten, Anschaffungen und deren verwaltungsseitige Überprüfung und Dokumentation im Zuwendungsverfahren. Des Weiteren sollte zur besseren Einsicht in den Mittelabfluss für die Politik und eine bessere Planbarkeit für die Zuwendungsempfänger*innen die Einführung von Fristen in Erwägung gezogen werden.

 

Hinsichtlich des Kulturpreises und des Schülerprojektes „Galerie auf der Schlei“ ist zu konstatieren, dass es sich um zwei sehr unterschiedliche Maßnahmen zur Förderung von Kultur und kultureller Bildung handelt, deren finanzielle Ausstattung, Nominierungs- und Vergabepraxis sowie Ressourcenbindung in der Verwaltung überprüft werden sollte. Der jährliche Wechsel ist ohne inhaltlichen Bezug. Eine sinnvolle Verortung des Schülerprojektes nach Maßgabe von inhaltlichen Synergien mit anderen kommunalen Einrichtungen oder Stellen sollte geprüft werden. Hinsichtlich des Kulturpreises ist ferner zu prüfen, ob die Vergabe und Verleihung des Kulturpreises in einem geänderten Rhythmus – beispielweise alle 3 Jahre – und in Zusammenarbeit mit dem Kulturhaus bei ggf. gleichzeitiger Anpassung der finanziellen Ausstattung erfolgen könnte. 

 

Zum weiteren Hintergrund von Zuwendungen:

Bei Zuwendungen handelt es sich um zweckgebundene Geld- oder Sachleistungen, die einmalig oder laufend außerhalb der Verwaltung stehenden Stellen zur Verfügung gestellt werden. Zuwendungen sind nachrangig und sollen nur gewährt werden, wenn der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Daher müssen Eigenanteile des Zuwendungsnehmers vorrangig eingesetzt werden und die Gesamtfinanzierung bei Antragstellung sichergestellt sein.

 

Das Zuwendungsrecht unterscheidet in der Regel zwischen Projektförderung (zeitgebundenen) und der institutionellen Förderung (globalwirtschaftlich) von Zuwendungsnehmer*innen. Allerdings werden im Kulturbereich von Kommunen und Ländern immer stärker sogenannte Konzeptförderungen mit der Zielsetzung erprobt, Kulturschaffende nachhaltig und strukturell zu unterstützen und weniger das öffentlichkeitswirksame Projekt. Ziel ist es, Vielfalt und Qualität kultureller Angebote durch eine stärkere strukturelle Verankerung der Macher*innen zu gewährleisten. Siehe beispielsweise „Strukturförderung für soziokulturelle Zentren und Initiativen“ oder „Konzeptionsförderung für die Freien Darstellenden Künste“ der Kulturabteilung des Landes SH. schleswig-holstein.de – Kulturförderung

 

Des Weiteren sind die Finanzierungsarten von Bedeutung. Teilfinanzierungen (Anteils-, Fehlbedarfs- und Festbetragsfinanzierung) stellen den Regelfall dar und die Vollfinanzierung die Ausnahme. Zuwendungsnehmer*innen haben keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen, aber auf ein transparentes und ermessensfehlerfreies Verfahren hinsichtlich der Vergabe der in der Regel begrenzten Zuwendungsmittel.

 

Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der aktuellen Kulturförderpraxis ist der Tatsache geschuldet, dass 2024 ein überarbeitetes Onlinezugangsgesetz (OZGÄndG) in Kraft getreten ist. Das OZGÄndG ist ein deutsches Bundesgesetz, dass die Digitalisierung der Verwaltungen in Deutschland bis Ende 2022 vorantreiben sollte. Alle Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen sollten online angeboten werden, nutzerfreundlich, barrierefrei und sicher. Das aktuell gültige OZGÄndG weitet den Zeitraum zur Umstellung auf Onlineantragsverfahren bis 2029 aus.

Nicht zuletzt aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe zur Digitalisierung sollten zunächst und im ersten Schritt die notwenigen inhaltlichen Optimierungsschritte im Zuwendungsverfahren in die Wege geleitet werden und im Anschluss die Umstellung auf das Onlineantragsverfahren geprüft werden.

 

Eine Überprüfung der aktuellen Kulturförderpraxis ist aus Sicht der Verwaltung daher kurzfristig angezeigt.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Überprüfung der „Richtlinien zur Förderung der Kultur in der Stadt Schleswig“ entstehen keine unmittelbaren Kosten. 

 

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Anlagen

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