14.01.2025 - 10.2.5 Überflutungsgebiete an der Schlei
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10.2.5
- Datum:
- Di., 14.01.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Herr Schröder erkundigt sich in seiner schriftlichen Anfrage zu den Überflutungsgebieten:
An der Schlei sind Gebiete unter NN plus 3,50 m sogenannte Überflutungsgebiete.
Fluchtwege müssen aus diesem Gebiet eine Höhe von mindestens NN plus 3,50m erreichen.
Antwort: Gemäß der Stellungnahme des Landesbetriebes für Küstenschutz (LKN) zum B-Plan 83 B sind Flächen an der Schlei, die unter NN + 3,50 m liegen, als überflutungsgefährdete Gebiete ausgewiesen.
Außerhalb gelegene Fluchtwege höher als NN + 3,50 m sind nur dann zu schaffen, sofern keine standsichere Bauweise der Gebäude besteht und Menschen sich deshalb bei Hochwasser auf ein sicheres Niveau höher als NN + 3,50 m evakuieren können.
Anbei die Stellungnahme des LKN, die als Hinweis in den B-Plan nachrichtlich übernommen wurde.
„Der höchste bekannte Wasserstand am Pegel Schleswig betrug am 13.11.1872 NN + 3,25 m. Bei einem ähnlichen Hochwasser, wobei noch eine säkulare Wasserstandshebung von etwa 0,25 m im Jahrhundert zu berücksichtigen ist, werden Gebäude und Anlagen in einem Gelände unter dieser Höhe dem Ostseehochwasser und seinen Folgeerscheinungen ausgesetzt sein. An der Schlei- und Ostseeküste sind unter NN + 3,50 m liegende Flächen als überflutungsgefährdete Gebiete zu bezeichnen, wenn ein ausreichender Landesschutzdeich fehlt (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Die als überflutungsgefährdete Gebiete ausgewiesenen Flächen, für die kein Deichschutz hergestellt wird, sind von jeder neuen Bebauung freizuhalten. Das gilt nicht, wenn das Baugelände sturmflutsicher aufgehöht wird. Räume, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen eine Fußbodenhöhe von mindestens NN + 3,50 m aufweisen. Die Gebäude sind gegen Wellenkräfte, Unterspülung und Eisgang besonders zu sichern. Sofern keine standsichere Bauweise der Gebäude besteht und Menschen sich deshalb bei Hochwasser auf ein sicheres Niveau höher als NN + 3,50 m evakuieren können, sind Fluchtwege außerhalb auf ein Niveau höher als NN + 3,50 m zu schaffen. Tiefgaragen und Kellergeschosse sind entsprechend der aktuell geltenden baulichen Anforderungen herzustellen und gegen Auftrieb zu sichern. Bei Tiefgaragen sollte eine Abschottung vorgesehen werden. Unter dem Niveau NN + 3,50 m sind Vorkehrungen zu treffen, dass Abwasser und Schadstoffe nicht in die Ostsee eingetragen werden können. Für die bereits vorhandene Bebauung, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, sind leicht zugängliche und sichere Fluchtmöglichkeiten innerhalb der Gebäude zu sturmflutsicheren Stockwerken oder außerhalb davon zu sturmflutsicheren Sammelplätzen zu schaffen.“