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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Auszug

18.08.2020 - 6 Beschluss über die Satzung des vorhabenbezogene...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Schöning hält den Sachvortrag und beantwortet die Fragen der Ausschussmitglieder.

Offen bleibt die Nachfrage des Ratsherrn Clausen, ob die bisherige Grundstückszufahrt hinter der Hausnummer 17 erhalten bleibt.

 

Antwort zum Protokoll:

Die bisherige Grundstückszufahrt zwischen den Grundstücken Feldstraße 17 und An der Schanze 1 muss zur Gewährleistung einer öffentlichen Erschließung eines Grundstückes An der Schanze 1 a erhalten bleiben.

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Beschluss:

Mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 14 der Stadt Schleswig für das Gebiet zwischen der Feldstraße und der Angelner Straße sowie zwischen der Mittelstraße und der Straße "An der Schanze" wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB während der Frist vom 23.06.2020 bis zum 24.07.2020 die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der gleichen Frist vorgenommen. Die von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in der anhängenden Abwägungstabelle aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Auflagen werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Es erfolgt eine Aufnahme in die Begründung.

 

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

Kenntnisnahme. Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

Kenntnisnahme.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Kenntnisnahme.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Lübeck

Kenntnisnahme.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

 

Schleswiger Stadtwerke, Schleswig

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg, Schleswig

Es ist ein Hol- und Bring-Service für Behälter bis max. 240l vorgesehen. Die Festsetzung entsprechender Flächen ist aufgrund des fehlenden Platzes im geplanten Einfahrtbereich nicht realisierbar.

Kenntnisnahme.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Bestimmungen werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

 

Anwohner (1)

Siehe Protokoll der Ortsbegehung vom 09.07.2020, welches Ihnen vorliegt.

Die Abrissarbeiten werden voraussichtlich ab Frühjahr 2021 beginnen.

Der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken an der Angelner Straße und dem tiefsten Punkt des zukünftigen Neubaugrundstücks beträgt knapp über 4 Meter. Nach dem Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie der Garagen wird das Gelände um etwa 2,50 Meter aufgefüllt (vom tiefsten Punkt des bestehenden Geländes gemessen). Dies entspricht etwa der Höhe der vorhandenen Garagen. Dies reicht laut Aussage des Bauherrn aus, um das höhere Gelände an der Angelner Straße zu stützen.

Weiterhin übernimmt das Kellergeschoss des geplanten Gebäudes die Stützfunktion der jetzigen Mauer zwischen der Garage und den Grundstücken an der Angelner Straße, welche abgerissen werden soll.

Vor Beginn der Baumaßnahmen wird ein entsprechendes Baugrundgutachten erstellt, bei dem der Punkt der Bauwerkssicherung der höher liegenden Gebäude umfassend untersucht und bewertet wird. Vor Beginn der Abrissarbeiten wird eine Bestandsaufnahme sowie eine Beweissicherung seitens des Bauherrn durchgeführt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Anwohner (2)

Kenntnisnahme.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans Nr. 14 dient der Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen (beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB). Die Aufstellung eines solchen B-Plans ist im betreffenden Gebiet zulässig. Beim bestehenden Gebäude besteht bereits eine Sichtbeziehung zwischen den Wohnungen und Ihrem Grundstück an der Feldstraße.

Zudem besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Uneinsehbarkeit eines Grundstücks. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse werden durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt.

 

Das Gebäude darf gemäß der Höhenfestsetzung im B-Plan 11 Meter über dem Straßenniveau im Bereich der geplanten Zufahrt nicht überschreiten. Gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplans wird die Höhe des Gebäudes rund 50 cm niedriger liegen. Im Bereich des Baukörpers wird das Gelände aufgefüllt, sodass der überirdische Teil des Gebäudes, von Ihrem Grundstück aus betrachtet, eine Höhe von etwa 9,30 m über Grund erreicht.

Diese Aussage ist nicht korrekt. Das Gebäude ist niedriger (siehe oben) und gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplans beträgt der Abstand zu Ihrem Grundstück 5,0 m. Die Balkone ragen bis 3,5 m an Ihre Grundstücksgrenze heran. Die Abstände entsprechen den bauordnungsrechtlichen Erfordernissen.

Die Aussage ist nicht korrekt. Aus der Begründung (Kapitel 2) geht hervor, dass insgesamt der Versiegelungsgrad unverändert bleibt. Für städtisch geprägte Wohngebiete ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig.

Die Aussage ist nicht korrekt. Das von Ihnen angesprochene Geschoss stellt aufgrund der vorgesehenen Auffüllung des Geländes ein unterirdisches Kellergeschoss dar. Nur von Seiten der Zufahrt ist das Untergeschoss sichtbar und zum Zweck der Unterbringung von Garagen vorgesehen. Somit hat das Gebäude 2 Geschosse und ein Staffelgeschoss.

Es handelt sich um ein B-Planverfahren nach § 13a BauGB und nicht um ein Verfahren nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Somit können die Maße der Nutzung von denen der Umgebung abweichen. Tatsächlich ist nur die vorgesehene Grundfläche das einzige abweichende Maß im Vergleich zur umgebenden Bebauung.

 

Nach dem Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie der Garagen sieht der Bauherr vor, das Gelände um etwa 2,50 m aufzufüllen (vom tiefsten Punkt des bestehenden Geländes gemessen). Dies entspricht etwa der Höhe der vorhandenen Garagen. Dies reicht laut Aussage des Bauherrn aus, um das höherliegende umliegende Gelände zu stützen. Vor Beginn der Baumaßnahmen wird ein entsprechendes Baugrundgutachten erstellt, bei dem der Punkt der Bauwerkssicherung der höher liegenden Gebäude umfassend untersucht und bewertet wird. Vor Beginn der Abrissarbeiten wird eine Bestandsaufnahme sowie eine Beweissicherung seitens des Bauherrn durchgeführt.

Setzungen der älteren Bausubstanz sind nicht zu erwarten ist, da im Zuge des Neubaus keine Pfähle in die Erde gerammt werden. Im Falle einer Tiefgründung wird im Vorfeld eine entsprechende Beweissicherung durchgeführt.

Aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag geht hervor, dass die im Planbereich und auf angrenzenden Flächen vorhandenen Gehölze aufgrund des geringen Alters und fehlender Habitateigenschaften keine Teillebensräume für Fledermäuse darstellen. Zum Schutz von Fledermäusen in den vorhandenen Gebäuden sowie von Brutvögeln wird im B-Plan auf eine Bauzeitenregelung hingewiesen.

Die Aussage ist nicht korrekt. Aus der Begründung (Kapitel 2) geht hervor, dass insgesamt der Versiegelungsgrad unverändert bleibt.

Die geplante Zufahrt ist breiter als die bestehende Zufahrt und wird als ausreichend erachtet. Es ist nicht zu erwarten, dass alle Parkplätze von den Bewohnern genutzt werden. Somit erhöht sich das Verkehrsaufkommen nicht erheblich.

Der Einfahrtbereich ist ausreichend einsehbar.

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage