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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/185

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 107 der Stadt Schleswig "Bebauung Ansgarweg" - Gebiet östlich des Kolonnenweges, westlich Melkstedtdiek, südlich Karpfenteich und nördlich des Husumer Baums - aufzustellen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 107 der Stadt Schleswig wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13a BauGB abgesehen. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.

 

2. Sachdarstellung

Die Stadt Schleswig beabsichtigt, in Schleswig zur Wohnungslosenprävention am Standort Ansgarweg ein Neubauvorhaben orientiert am „Housing first“ - Ansatz zu ermöglichen. Hierzu wurde im Auftrag der Stadt Schleswig durch den Verein Hempels e.V. ein Konzept „Schleswiger Modell“ erarbeitet. Das Besondere an diesem Konzept ist die temporäre und zunächst auf 10 Jahre begrenzte Teilnutzung von max. 30 % des Wohnungsbestandes für die ordnungsbehördliche Unterbringung von Wohnungslosen. Geplant ist ein Neubau mit insgesamt 15 bis 18 Wohneinheiten incl. des ordnungsbehördlichen Kontingents von 5 bis 6 Einheiten, für das die Stadt die Mietzahlungen sicherstellt. Die Diakoniestiftung Schleswig-Holstein wird als Bauherrin den Neubau planen und errichten lassen. Zudem stellt sie den Betrieb des Wohnprojektes mit einem ortsnahen (diakonischen) Partner sicher.

 

Für das gewählte Grundstück im Ansgarweg besteht derzeit kein Baurecht. Mit dem Aufstellungsbeschluss soll das Bauleitplanverfahren zur Realisierung des Projekts eingeleitet werden. Der Bebauungsplan soll auf Grundlage der weiteren hochbaulichen Planung des Neubauvorhabens weiter ausgearbeitet werden.

 

3. Kosten

Die Vorhabenträgerin übernimmt die Kosten für die notwendigen Planungsleistungen. Der Stadt entstehen somit keine Kosten.

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Anlagen

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