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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2022/014

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 der Geschäftsordnung der Ratsversammlung berichtet die Verwaltung im Bau- und Umweltausschuss über wichtige Verwaltungsangelegenheiten (Verwaltungsbericht). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Bau- und Umweltausschusses.

 

2. Sachdarstellung

 

Klageverfahren Bahnhofsgebäude Schleswig

 

Gegen den Eigentümer des Bahnhofsgebäudes wurde mit Bauordnungsverfügungen vom 04.10.2016/02.02.2017 und 02.03.2017/09.03.2017 die Baustilllegung/Versiegelung angeordnet, da vom Eigentümer weder ein genehmigungsfähiger Bauantrag bei der Stadt Schleswig noch ein Antrag auf Planfeststellung bei dem Eisenbahnbundesamt (EBA) gestellt worden war. Diese zwingend erforderlichen Anträge liegen auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.

 

Der unvollständige Bauantrag des Eigentümers aus dem Jahr 2018 gilt aufgrund gesetzlicher Regelungen als zurückgenommen. Die Unvollständigkeit des Antrags und die daraus resultierende gesetzliche Folge (fiktive Rücknahme) wurde abschließend vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG) mit Urteil vom 18.08.2020, 1 LA 58/18, bestätigt.

 

Dem gegen die Ordnungsverfügungen (Baustilllegung/Versiegelung) eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde zunächst vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.10.2017, 8 B 145/17, stattgegeben; auf die Beschwerde der Stadt Schleswig jedoch durch das OVG mit Beschluss vom 20.12.2017, 1 MB 18/17, abgelehnt. Weitere Anträge und Beschwerden des Eigentümers in diesem Verfahren blieben ohne Erfolg.

 

Die gegen die Ordnungsverfügungen (Baustilllegung/Versiegelung) gerichtete Klage des Eigentümers wurde vom Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 07.11.2018, 8 A 775/17, abgewiesen. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung wurde wegen der schwierigen Rechtsfrage der Zuständigkeit (EBA oder Stadt) für bauordnungsrechtliche Maßnahmen mit Beschluss des OVG vom 18.08.2018, 1 LA 1/19, stattgegeben. Das OVG hat im Berufungsverfahren, mit Urteil vom 04.03.2021, 1 LB 28/20, die Zuständigkeit der Stadt als gegeben angesehen und die Berufung zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Am 06.04.2021 legte der Eigentümer der Bahnhofsgebäudes Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17.12.2021, 4 B 13.21, zurückgewiesen; das Urteil des OVG vom 04.03.2021 ist damit rechtskräftig.

 

Eine Auflistung sämtlicher Verfahren liegt an.

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Anlagen

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