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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/016

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, für den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 83 B der Stadt Schleswig - Südteil - Gebiet zwischen St. Johanniskloster, Holmer-Noor-Weg, A.P. Møller Skolen und Schleiufer - eine 4. Änderung aufzustellen. Der anliegende Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B und die dazugehörige Begründung werden gebilligt.

 

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Mit dem Entwurf soll die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

 

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.

 

2. Sachdarstellung

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 83 B bildet die Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des ehemaligen Kasernenbereichs ‘Auf der Freiheit‘. Die bauliche Neuordnung des Areals ist nahezu abgeschlossen. Ein dominantes Projekt, welches noch kurzfristig umgesetzt werden soll, ist der siebengeschossige Wohnturm am nördlichen Rand des Regattaplatzes. Die festgesetzte Mischgebietsfläche im rechtskräftigen Bebauungsplan, die dieses Vorhaben baurechtlich ermöglicht, grenzt mit ihrem nördlichen Rand an eine Fläche für Maßnahmen, zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Gegen diese Nutzungsfolge ist vom Grundsatz her nichts einzuwenden, jedoch hat sich nach Prüfung der eingereichten Bauunterlagen für den Geschossbau herausgestellt, dass die notwendigen Dimensionen der erforderlichen Feuerwehrzufahrt auf dem Baufeld nicht realisierbar sind und eine räumliche Erweiterung in Richtung Norden erfolgen müsste, um die Vorgaben des Brandschutzes zu gewährleisten. Dort jedoch ist planerisch angedacht auf der Maßnahmenfläche „M4-Renaturierung Mühlenbach“ die naturfernen Bachabschnitte des Mühlenbachs unter Berücksichtigung naturnaher Gestaltungsprinzipien zu renaturieren.

 

3. Problemdarstellung

 

Diese Nutzungsabsichten würden jedoch auf einer Fläche, die für Feuerwehrfahrzeuge dienlich wäre, nicht umsetzbar. Eine Verquickung von Renaturierung und verkehrlicher Nutzung wäre auf einer Maßnahmenfläche nicht harmonisierbar. Insofern muss eine Lösung angestrebt werden, die eine Feuerwehrzufahrt gewährleistet und ein verträgliches Nebeneinander mit der Renaturierung ermöglicht.

 

Diese Lösung wäre über die Abänderung der vorhandenen Grundnutzung herstellbar. Die vorhandene Maßnahmenfläche wäre durch die Belegung mit einer Feuerwehr­zufahrt - auch wenn diese nur im Ernstfall genutzt würde - nicht mit den naturnahen Anforderungen dieser Flächenkategorie in Einklang zu bringen. 

 

Insofern besteht die Notwendigkeit durch eine entsprechende Änderung des bestehenden Bebauungsplanes eine Konfliktlösung herbeizuführen.

 

4. Handlungsbedarf

 

Die notwendige Feuerwehrzufahrt setzt sich aus einer Feuerwehraufstellfläche mit beidseitig flankierenden Bewegungsflächen zusammen, die sich mit einer Gesamtbreite von 7,5 m über die Gesamtlänge des geplanten Gebäudes erstreckt.

 

Um diese Fläche so naturnah wie möglich zu gestalten und auch die Nachbarschaft zur angrenzenden Maßnahmenfläche zu gewährleisten, wird die Grundnutzung von einer Maßnahmenfläche zu einer 'Öffentlichen Grünfläche' umgewidmet. Zur Gewährleistung der Tragfähigkeit des Untergrundes für die Feuerwehrfahrzeuge wird die Fläche in Schotterrasen ausgeführt, was als gängige Anwendung gilt. Zur Unterstützung des Naturcharakters werden in den textlichen Festsetzungen (Teil B) die Anforderungen an die Schotterrasenfläche dahingehend formuliert, dass diese extensiv zu pflegen ist und nur maximal dreimal im Jahr gemäht werden darf.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass durch die Änderung der Grundnutzung für die Feuerwehrzufahrt, von einer Maßnahmenfläche zu einer 'Öffentlichen Grünfläche', die Realisierung des Bauvorhabens ermöglicht wird.

 

Der Grüncharakter der Fläche bleibt auch nach Umwidmung erhalten.

 

In der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B beschränkt sich der Geltungs­bereich lediglich auf den Bereich der Feuerwehrzufahrt, die als öffentliche Grünfläche (ö. GF4) festgesetzt wird. Die weiteren Festsetzungen in der Planzeichnung bleiben unverändert.

 

In den textlichen Festsetzungen im Teil B der Bebauungsplanänderung werden die Nutzungsauflagen und der Pflegeaufwand bezüglich der öffentlichen Grünfläche ergänzend festgesetzt.

 

Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorteile dieses beschleunigten Verfahrens sind bei einer Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 qm, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werden muss und Eingriffe nicht auszugleichen sind. Falls der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann er auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.

 

Das Vorhaben erfüllt somit die aufgezeigten Voraussetzungen des § 13 a BauGB. Es wird daher empfohlen, für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B das Aufstellungsverfahren gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Mit den vorliegenden Entwürfen der Planzeichnung und der Begründung sollte die Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

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Anlagen

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