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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/054

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

1. Aufstellungsbeschluss

Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 109 „Voßkuhlenkoppel“ für das Gebiet östlich der Kreisstraße K 44 (Flensburger Straße) zwischen dem Bereich ca. 220m nördlich der Bundesstraße B 201 und der nördlichen Stadtgrenze zur Gemeinde Lürschau aufzustellen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauBG soll gemäß der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.

 

2. Sachdarstellung

Bei dem Standort der Wikinghalbinsel in Schleswig handelt es sich um die Flächen einer ehemaligen Teerpappenfabrik und eines ehemaligen Gaswerks unmittelbar am Ufer der Schlei. Im Untergrund liegen sanierungsrelevante Kontaminationen der Schleisedimente und des Bodens in größerer Ausdehnung sowie hohe Kontaminationen des oberflächennahen Grundwasserleiters vor. Bereits seit mehreren Jahrzehnten werden in größeren Mengen Teeröle in die Schlei ausgetragen.

 

Nach umfangreichen vorangegangenen Untersuchungen wurde eine Machbarkeitsstudie für die Sanierung des Standorts erstellt. In Abstimmung mit den zuständigen Behörden wurde im Auftrag der Stadt Schleswig ein Sanierungsplan für eine Dekontamination aufgestellt.  Nach Rückbau von Gebäuden und Anlagen wird der kontaminierte Boden unter Einsatz von Spezialtiefbauverfahren ausgehoben und durch unbelastetes Bodenmaterial ausgetauscht. In der Schlei werden die mit Teeröl belasteten Sedimente ausgebaggert.

 

Die geplante Sanierung muss schnellstmöglich umgesetzt werden, um die eingetretenen Umweltschäden zu minimieren und weitere Belastungen, insbesondere der Schlei, zu verhindern. Verantwortlich für die Durchführung der Sanierung ist der Kreis als untere Bodenschutzbehörde.

 

Das kontaminierte Material wird dabei zunächst in einem offenen Voraushub und später mit verschiedenen Spezialtiefbauverfahren ausgehoben. Danach wird es mit geeignetem Bodenmaterial wiederverfüllt. Es erfolgt sowohl eine landseitige als auch eine wasserseitige Sanierung an den angrenzenden Wasserflächen der Schlei.

 

Es fallen große Mengen an verschieden stark belasteten Böden an, die aufgrund von Laboranalysen unterschiedlichen Deponieklassen und damit ausgewählten Verwertungswegen zugeordnet werden. Diese Analyse bedingt eine Zwischenlagerung des ausgehobenen Materials bis die Analyseergebnisse vorliegen. 

 

Die erforderlichen Lagerflächen für die anfallenden Bodenmassen können aus Platzgründen nicht am Sanierungsstandort selbst zwischengelagert werden. Es wird eine externe Bereitstellungsfläche notwendig, die sich aus logistischen Gründen in der Nähe der Wikinghalbinsel befinden muss. Die benötigte Fläche beträgt rund 20.000 m².

 

Im Bereich der geplanten externen Bereitstellungsfläche ist, soweit vorhanden, der Oberboden abzutragen und zwischenzulagern. Aufgrund der chemischen Belastung der zwischenzulagernden Böden ist die externe Bereitstellungsfläche zum Teil zu versiegeln (Schwarzbereich). Dafür ist eine tragfähige Schicht herzustellen, die mit einer wasserundurchlässigen Deckschicht zu versiegeln ist.

 

Für die Bereiche der externen Bereitstellungsfläche, auf denen kein kontaminiertes Bodenmaterial gelagert, bewegt oder behandelt wird, ist keine Versiegelung durch eine wasserundurchlässige Deckschicht vorgesehen (Weißbereich).

 

Die Stadt Schleswig hat eine Vorabprüfung möglicher externer Bereitstellungsflächen in Abstimmung mit dem Kreis Schleswig-Flensburg vorgenommen. Im Ergebnis handelt es sich bei der favorisierten Fläche um das Flurstück 6/3 der Flur 9 im Norden Schleswigs an der Flensburger Straße, nördlich der Nordumgehung der Bundesstraße B201.

 

Diese Fläche ist z.Zt. im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Die Fläche ist verpachtet und wird derzeit als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet (Ackerland und Gehölzfläche).

 

Die Nutzung als externe Bereitstellungsfläche soll nur für die Dauer des Sanierungsvorhabens erfolgen (für etwa 5 Jahre). Alle Befestigungen sollen nach der Nutzung zurückgebaut werden. Danach ist wieder eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche vorgesehen.

 

Für das Vorhaben wird die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie die parallele Aufstellung einer Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Das Normalverfahren soll hierbei zur Anwendung kommen. Auf Grund der vorgesehenen temporären Nutzung soll eine ‚bedingte Festsetzung‘ gemäß den Regelungen des § 9 (2) BauGB mit auflösender Bedingung (Zulässigkeit nur bis zum Abschluss der Altlastensanierung) zur Anwendung kommen.

 

3. Handlungsbedarf

Um auf dem Gebiet die Bodenzwischenlagerung im Rahmen der Sanierung der Wikinghalbinsel zu ermöglichen, ist neben der Aufstellung der 28. Änderung des Flächennutzungsplans die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 erforderlich.

 

Der Bebauungsplan setzt die angestrebten Planungen in baurechtlichen Festsetzungen um.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Der Kreis verpflichtet sich zur Übernahme der Planungskosten der Bauleitplanung des von der Stadt beauftragten Planungsbüros.

 

Für den Fall, dass im Laufe des Bauleitplanverfahrens die Erstellung etwaig erforderlicher Fachgutachten (z.B. Lärm, Fauna), Baugrunduntersuchungen, Vermessungsarbeiten oder weitere Zuarbeiten durch externe Fachleute erforderlich werden sollten, verpflichtet sich der Kreis diese weiteren Leistungen eigenständig in Abstimmung mit der Stadt zu beauftragen.

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Anlagen

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