Mitteilung öffentlich - VO/2022/190
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandsbericht Einführung § 2b Umsatzsteuergesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
- Verfasser*in:
- Andreas Keil
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Kenntnisnahme
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12.12.2022
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Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Zuständig ist gemäß § 27 Abs. 1 GO Schleswig-Holstein die Ratsversammlung.
2. Sachdarstellung
Es ist eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre in Vorbereitung. Eine solche Verlängerung der Übergangsregelung hätte zur Folge, dass die Stadt Schleswig noch bis zum 31. Dezember 2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden könnte. Die Stadt Schleswig müsste dazu nach aktueller Fassung des Gesetzesentwurfes keine gesonderte Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt Flensburg abgeben. Die Verlängerung greift dann automatisch. Wenn die Stadt Schleswig jedoch ab dem 1. Januar 2023 das neue Umsatzsteuerrecht (§2b UStG) anwenden möchte, müsste dazu die bisherige Optionserklärung für weitere Anwendung des alten Besteuerungsrechtes mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres 2023 gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden.
Die Stadt Schleswig wird von der Möglichkeit eines Widerrufs zum 01. Januar 2023 keinen Gebrauch machen. Dieses Vorgehen ist mit den Eigenbetrieben der Stadt abgestimmt.
2.1 Sachverhalt:
Am 14.11.2016 hatte die Ratsversammlung die Abgabe der Optionserklärung zu § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) beim Finanzamt Flensburg unter Bezugnahme auf die Übergangsvorschriften des § 27 Abs. 22 UStG in der Fassung der Drucksache VO/2016/125 beschlossen. Seit Anfang des Jahres 2022 bereitet der Fachdienst Finanzen die Umsatzsteuer-Einführung vor.
2.2 Problemdarstellung:
Nach Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz wird die Kommunalverwaltung steuerrechtlich als Unternehmerin betrachtet. Damit werden vielfältige Pflichten auf die Stadt zukommen, die in den letzten Monaten bereits weitgehend definiert worden sind. Das Umsatzsteuerrecht ist sehr komplex und bedarf in vielen Bereichen der Einzelfallprüfung bei Buchungen, bei Verträgen und bei Handlungen der Verwaltung. Die Ausgestaltung und Anwendung der steuerlichen Vorschriften erfordert darüber hinaus noch den Aufbau eines dauerhaften und rechtssicheren Kontrollinstrumentes (eines sogenannten Tax Compliance Management Systems).
Der Stadt Schleswig entstehen aus dem Verzicht auf einen Widerruf keine finanziellen Nachteile. Insbesondere im Hinblick auf anstehende Investitionen würde sich nach Auskunft der beauftragten Steuerberatungskanzlei eine spätere Umstellung nicht negativ auswirken – im Gegenteil: die Eigenbetriebe der Stadt, die ihre steuerlichen Daten der Kernverwaltung für eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung zur Verfügung stellen müssen, begrüßen die Verschiebung, da es dort durch die Einführung der Umsatzsteuer in jedem Fall zu negativen finanziellen Auswirkungen kommen wird.
Durch die weitere Nutzung der Optionsmöglichkeit bekommt die Stadt Schleswig nunmehr die Chance, das Thema Umsatzsteuer innerhalb der Verwaltung umfassender und rechtssicherer zu etablieren.
2.3 Handlungsbedarf:
Bei einem Widerruf der Optionserklärung müsste die Stadt Schleswig bereits am 01. Januar 2023 als Unternehmerin tätig werden: die Grundlagen hierfür sind in den letzten Monaten im Wesentlichen geschaffen worden. Es fehlt jedoch noch an umfassenden steuerlichen Prüfungen, an internen Kontrollmechanismen, an Abgrenzungen der unternehmerischen Tätigkeiten und an der technischen Umsetzung.
