Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/183
Grunddaten
- Betreff:
-
Erneuter Beschluss über die Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für die Bereiche Altstadt und Holm
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Stadtentwicklung
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
- Verfasser*in:
- Harms, Uwe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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22.01.2019
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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11.02.2019
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Beschlussvorschlag
Mit dem Entwurf der Gestaltungssatzung für die Bereiche Altstadt und Holm wurde nach dem Beschluss der Ratsversammlung am 12.11.2018 geringfügige Änderungen vorgenommen.
Auf Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein wird die Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für die Bereiche Altstadt und Holm in der jetzt vorliegenden Fassung erneut abschließend beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist gem. § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein
Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein
1.Zuständigkeit
Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung über Satzungen nach dem Planungs- und Landesbaurecht vor.
2.Sachdarstellung
Der Entwurf der Gestaltungssatzung wurde auf der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 23.10.2018 behandelt und auf der Sitzung der Ratsversammlung am 12.11.2018 abschließend beschlossen. Nach den Sitzungsterminen ging bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schleswig ein Schreiben seitens des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI) mit Änderungshinweisen bezüglich der Gestaltungssatzung ein. Auslöser für dieses Schreiben war eine Anfrage der Bauaufsichtsbehörde an das MILI bezüglich der anstehenden Verfahrensweise bei der Bearbeitung von Vorgängen, die durch die Gestaltungssatzung ausgelöst werden. Das MILI nahm diese Anfrage zum Anlass, eine Stellungnahme zu den Inhalten der gesamten Gestaltungssatzung abzugeben. Es wurden Hinweise zu den einzelnen Paragraphen abgegeben, die rechtlich nachvollziehbar sind. Da es sich bei der Gestaltungssatzung um eine Ortssatzung handelt, ist die Stadt Schleswig zwar nicht auf die Genehmigung des MILIs angewiesen, sollte allerdings bei begründeten Anmerkungen auf eine Korrektur nicht verzichten.
Im Einzelnen wurden zu fünf Paragraphen Anmerkungen abgegeben:
§ 2Sachlicher Geltungsbereich und Abweichungen
§ 3Fassadenbreiten, Baufluchten, Stellung der Gebäude
§ 12Sonnenschutz
§ 14Ordnungswidrigkeiten
-Genehmigungsverfahren
Zu § 2
Rechtsgrundlage für etwaige Abweichung von der Gestaltungssatzung ist § 71 Landesbauordnung (LBO). Die Materie ist dort abschließend geregelt, so dass kein Raum für eine satzungsrechtliche Ausgestaltung bleibt. § 2 Abs. 5 des Entwurfs (Sachlicher Geltungsbereich und Abweichungen) sollte daher gestrichen werden.
Zu § 3
Die überbaubare Grundstücksfläche, z. B. im Hinblick auf Baulinien, kann hingegen nicht Gegenstand einer Gestaltungssatzung sein, sondern wäre in einem Bebauungsplan zu regeln (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs, § 23 der Baunutzungsverordnung).
Zu § 12
In der Gestaltungssatzung können nur Anforderungen an die bauliche Anlage, nicht aber sonstige Verhaltensvorschriften, wie etwa zur Beschaffenheit der aufzustellenden Sonnenschirme geregelt werden. Aus diesem Grunde sollte § 12 Abs. 3 des Entwurfs gestrichen werden.
Zu § 14
Sofern Verstöße gegen die Gestaltungssatzung bußgeldbewehrt sein sollen, muss diese für „einen bestimmten Tatbestand“ auf § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO verweisen. Die Pauschalregelung des § 14 des Entwurfs (Ordnungswidrigkeiten) erscheint vor diesen Hintergrund nicht ausreichend.
- Genehmigungsverfahren
Es wird mitgeteilt, dass für ein Anzeigeverfahren in der LBO die Rechtsgrundlage fehlt und daher ein solches Verfahren nicht durchzuführen sei. Sofern die Hinweise Teil der Gestaltungssatzung sein sollen, sind sie zu streichen, da das Verfahrensrecht in der Landesbauordnung bereits abschließend geregelt ist und somit kein Raum für eine satzungsrechtliche Ausgestaltung besteht, zumal diese auch nicht von der Ermächtigungsnorm abgedeckt wäre.
3.Bewertung
Die vorgetragenen Hinweise sind nachzuvollziehen und sollten Berücksichtigung finden, zumal inhaltliche Elemente, die über die Gestaltungssatzung nicht geregelt werden können, zukünftig über die verbindliche Bauleitplanung geregelt werden. Die Inhalte der Gestaltungssatzung werden in den zukünftigen Bebauungsplan Nr. 92 aufgenommen, der in seinem Gebietszuschnitt deckungsgleich mit der Gestaltungssatzung ist. Sie erhalten somit Baurechtscharakter. Die ergänzenden Hinweise und Erläuterungen zu Abweichungen und zum Bestandsschutz werden in die Begründung zur Gestaltungssatzung überführt.
Hinsichtlich § 14 Ordnungswidrigkeiten ist durch die textliche Ergänzung der betroffenen Paragraphen (§§ 3 - 13) der notwendige Verweis erfolgt. Das Anzeigeverfahren (Genehmigungsverfahren) wurde erwogen, um im Vorfeld der Umsetzung auf zukünftige Verfehlungen hinzuweisen bzw. auszuschließen. In der Praxis bedeutet die Nichtanwendung des Anzeigeverfahrens, dass Vorhabenträger die Beratungsleistung des Fachbereiches Bau nur freiwillig in Anspruch nehmen können. Eine Verpflichtung besteht nicht. Das bedeutet, dass eine Kontrolle größtenteils durch regelmäßige Begehungen des Gestaltungssatzungsgebietes seitens des Fachbereiches Bau erfolgen müssen, um im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung entsprechend durch Rückbauanordnungen reagieren zu können.
Es wird empfohlen, über die Überarbeitungsänderungen wie vorgeschlagen zu beschließen: Die Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für die Bereiche Altstadt und Holm sollte in der vorliegenden Fassung erneut beschlossen werden. Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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8,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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8,4 MB
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3
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(wie Dokument)
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4,9 MB
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