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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Neufassung des Betriebsführungsvertrages zwischen der Stadt Schleswig und der Stadtwerke Schleswig GmbH wird beschlossen. Die Neufassung wird ab 01.07.2019 wirksam.

Im Rahmen eines Nachtragsstellenplans werden die erforderlichen Stellen zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um eine Tiefbau-Ingenieurstelle, zwei Tiefbau-Technikerstellen und eine Stelle zur Kontrolle der Straßen und Wege.
Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Rahmen eines Nachtragshaushalts zur Verfügung gestellt.

 

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Ratsversammlung ergibt sich aus § 28 Ziff. 24 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein.

 

2.Sachdarstellung

Im Januar 2017 ist der operative Bereich des städtischen Tiefbaus mit 3 Mitarbeitern zu den Schleswiger Stadtwerken (SSW) gewechselt. In der Stadt Schleswig wurde die Stabsstelle Tiefbau eingerichtet, um die administrativen Aufgaben, die auf Grund der geltenden Rechtslage bei der Stadt verbleiben mussten, wahrzunehmen.

 

Die administrativen Aufgaben ergeben sich aus den Straßen- und Wegegesetz (Aufgaben des Straßenbaulastträgers). Zudem müssen alle nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben bei der Stadt verbleiben.

 

Ziel der Verlagerung des operativen Tiefbaus war es, Synergieeffekte zu nutzen, die durch eine enge Zusammenarbeit mit der Abteilung Abwasserentsorgung, den Umweltdiensten und einzelnen Abteilungen der Schleswiger Stadtwerke GmbH entstehen sollten. Organisatorisch wurden vor der Verlagerung alle Aufgaben des Tiefbaus tabellarisch erfasst und die anfallenden Aufgaben auf die Stadt und die SSW verteilt. Die Beschreibung der Aufteilung ist relativ unscharf, so dass es nach zwei Jahren Praxis immer noch zu Schnittstellendiskussionen kommt.

Rückblickend muss festgestellt werden, dass es keine substanziellen Synergieeffekte bei der Abarbeitung der Arbeiten gegeben hat. Zudem muss festgestellt werden, dass die Schnittmengen zwischen administrativem und operativem Tiefbau wesentlich größer sind als zwischen Tiefbau und Abwasserentsorgung / Umweltdienste / SSW. Es ist zwischen den beiden Tiefbaugeschäftsfeldern ein hoher Abstimmungsbedarf vorhanden, der auf Grund der räumlichen Trennung, aber auch durch die unterschiedliche betriebliche Ausrichtung Stadt / Stadtwerke, zu Zeitverlusten und zu erheblicher Mehrarbeit führt.

 

Zu den nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben zählen insbesondere:

 

-          Setzen der obersten Projektziele (u.a. Kosten, Termine, Qualitäten)

-          Bereitstellung der Haushaltsmittel zur Projektumsetzung

-          Treffen verbindlicher Entscheidungen, von der Projektvorbereitung bis zum Projektabschluss, auf Grundlage qualifizierter Entscheidungsvorlagen

-          Vertragsabschluss mit Planern und Ausführenden, Rechtsgeschäfte

-          Bereitstellen des baureifen Grundstückes

-          Wahrnehmung der zentralen Projektanlaufstelle

-          Konfliktmanagement während des gesamten Projektes

-          Repräsentationsaufgaben in Bezug auf das Projekt

-          Öffentlichkeitsarbeit und externe Kommunikation

 

Speziell für den Bereich Tiefbau kommen hinzu:

 

-          Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht

-          Übergeordnetes Controlling des operativen Tiefbaus

-          Gestattung von Nutzungen (Gestattungen nach Telekommunikationsgesetz (TKG), Aufgrabegenehmigungen, Genehmigung von Zufahrten usw.)

-          Übernahmen in städtische Baulast

 

 


Allgemeine Fachaufgaben Tiefbau

 

Hierunter fallen u.a. die Aufgaben:

-          Gewährleistung Verkehrssicherheit

-          Gestattung von Nutzungen

-          Umsetzung von verkehrsrechtlichen Anordnungen

 

Gewährleistung der Verkehrssicherheit

Bei baulichen Mängeln kommt es häufig zu Mehrarbeit. Der Straßenkontrolleur oder ein Bürger melden einen baulichen Mangel an die Stadt. Die Stadt stellt fest, ob ein baulicher Mangel vorliegt und beauftragt die Mitarbeiter des operativen Tiefbaus (SSW) bei den Schleswiger Stadtwerken mit der Beseitigung des Mangels. SSW veranlasst die Beseitigung des Mangels und teilt der Stadt die Fertigstellung mit. Dieses Verfahren ist umständlich und zeitintensiv.

Es gehen tägliche mehrere Meldungen über Straßenschäden ein, so dass hier ein erheblicher Zeitaufwand anfällt.

 

Wenn der operative Tiefbau wieder bei der Stadt eingegliedert ist, wendet sich der Straßenkontrolleur oder der Bürger direkt an den zuständigen Mitarbeiter der Stadt, der den Mangel beseitigen lässt. Die gegenseitigen Berichtspflichten können entfallen. Die Mängelbeseitigung kann effizienter bearbeitet und, zur Sicherheit und Zufriedenheit der Bürger, zügiger vorgenommen werden.

 

Gestattung von Nutzungen
 

Bei Aufgrabungen ist zum Zeitpunkt der Durchführung vor Ort zu überprüfen, ob eine Aufgrabegenehmigung und eine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegen. Des Weiteren ist die ordnungsgemäße Baustellenabsicherung zu überprüfen. Diese Aufgabe soll von den SSW wahrgenommen werden. Hier ist zurzeit unklar, ob die Mitarbeiter der SSW ordnungsrechtliche Befugnisse haben, um z.B. bei fehlenden Genehmigungen die Baustelle still zu legen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen müssen die Oberflächen abgenommen werden. Die Aufgabe der Abnahme ist auf den operativen Tiefbau (SSW) übertragen. Zurzeit erfolgt lediglich eine technische Begehung, bei der Mängel aufgenommen oder die Mängelfreiheit bestätigt wird. Die Anordnung zur Mängelbeseitigung erfolgt durch die Stadt, die Kontrolle der Mängelbeseitigung durch die SSW. Da pro Jahr 300-400 Aufgrabungen in der Stadt durchgeführt werden, ist dies ein sehr zeitraubendes und umständliches Verfahren. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Neuanlage und Änderung von Straßenzufahrten. Auch hier ist eine formelle Abnahme und Übernahme durch die Stadt erforderlich.

 

Bei Aufgrabungen, die von den SSW veranlasst und von der Stadt genehmigt werden, kontrollieren die Mitarbeiter der SSW im Namen der Stadt die eigenen Aufgrabungen. Hier besteht die Gefahr von Interessenskonflikten.

 

Bei Rückführung des operativen Geschäfts wäre ein Mitarbeiter bei der Stadt für die Kontrolle der Maßnahmen zuständig und könnte mit den entsprechenden ordnungsrechtlichen Befugnissen ausgestattet werden. Dieser Mitarbeiter könnte die Abnahme rechtlich einwandfrei durchführen und die Mängelbeseitigung veranlassen und überwachen. Eine Gefahr von Interessenskonflikten bestünde nicht.

 

 

Straßenunterhaltung

Die strategische Planung für die Straßenunterhaltung liegt bei der Stadt Schleswig. Um die Straßenunterhaltung planen zu können, ist die Aufnahme des Straßenzustands erforderlich. Zurzeit ist die Stelle des Straßenkontrolleurs bei den SSW angesiedelt. Der Straßenkontrolleur meldet Straßenschäden, die in einem digitalen Straßenkataster erfasst und ausgewertet werden. Für eine sinnvolle Planung der Straßenunterhaltung ist der Zugriff auf das Straßenkataster und auf die Auswertungsmöglichkeiten des Programms erforderlich. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Stadt nicht auf das digitale Straßenkataster bei den Stadtwerken zugreifen. Eine strategische Planung der Straßenunterhaltungsmaßnahmen durch die Stadt Schleswig ist daher nicht möglich.

Bei der jetzigen Vorgehensweise erstellen die SSW eine Vorschlagsliste mit den geplanten Straßenunterhaltungsmaßnahmen, die der Stadt zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Ausschreibung und Überwachung der Arbeiten für die Straßenunterhaltung erfolgt durch die SSW. Für die finanzielle Absicherung der Ausführung überweist die Stadt einen Pauschalbetrag. Am Jahresanfang des Folgejahres erfolgt ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dieser Nachweis muss bei der Stadt aufwendig geprüft werden.

In der Vergangenheit haben sich bei diesem Verfahren verschiedene Mängel gezeigt.
 

Bei der Rückführung des operativen Geschäfts könnte die Stadt das Straßenkataster übernehmen und somit eine strategische Planung der Straßenunterhaltung durchführen. Bei Einsparung infolge günstiger Ausschreibungsergebnisse könnten die Mittel für andere Maßnahmen, bzw. zur Deckung von Mehrausgaben z.B. bei der Unterhaltung der Straßenbeleuchtung oder der Brückenunterhaltung verwendet werden. Dieser finanzielle Spielraum fehlte z.B. im Jahre 2018, da die Ausgaben für die Unterhaltung der Straßenbeleuchtung höher als veranschlagt ausgefallen sind. Somit erfolgt eine Kostenkontrolle bereits im laufenden Haushaltsjahr. Die Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises über die Verwendung der Haushaltmittel für die Straßenunterhaltung könnte entfallen. Nach Abschluss der Maßnahme könnte der Mitarbeiter, der die Maßnahme betreut, diese auch formell abnehmen.

 

Durch die derzeit vorhandene Aufgabenverteilung entsteht ein erheblicher Mehraufwand bei die Planung, der Abrechnung und, wenn sie denn durchgeführt wird, der Abnahme der Bauleistungen für die Straßenunterhaltung.


 

Unterhaltung und Instandsetzung von Ingenieurbauwerken

Das Bauwerkskataster wird ebenfalls von den SSW Stadtwerken geführt und ergänzt. Die jährlichen Brückenprüfungen werden von den SSW in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse werden der Stadt zur Verfügung gestellt. Einen Zugriff auf das Bauwerkskataster hat die Stadt nicht. Der Prozess für die Durchführung der Unterhaltung von Ingenieurbauwerken ist im Wesentlichen identisch mit dem Prozess zur Straßenunterhaltung. Dementsprechend ergeben sich auch hier die gleichen Probleme wie bei der Straßenunterhaltung.
 

 

Investive Straßenbaumaßnahmen


Die Stadt gibt die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für investive Maßnahmen vor. Die weitere Planung erfolgt durch den operativen Tiefbau bei den SSW. Da ein Planungsprozess dynamisch ist und sich Rahmenbedingungen ändern, kommt es somit immer wieder zu Abstimmungsproblematiken. Durch diese Abstimmungsprozesse bei den Planungsprozessen entsteht ein erheblicher Zeitverlust bei der Planung von Vorhaben. Zudem führen Planungsänderungen zu einer Erhöhung der Planungskosten.

 

Wenn die Planung wieder allein in den Händen der Stadt Schleswig liegt, können diese Hindernisse im Vorfeld verhindert werden. Die Abstimmung mit der Selbstverwaltung könnte dann schon im Rahmen der Vorplanung erfolgen.

 

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei Vergabe von Planungs- und Bauaufträgen für investiven Maßnahmen ist schwierig.

Zurzeit gibt es faktisch 3 mögliche Auftraggeber für Planungs- und Bauaufträge:
 

1)      Die Stadt Schleswig

2)      Die Schleswiger Stadtwerke –Umweltdienste-

3)      Die Schleswiger Stadtwerke –Abwasserentsorgung-
 

Da die Auftragsvergabe eine komplexe, nicht delegierbare Bauherrenaufgabe ist, befindet sich dieser Prozess immer noch in der Abstimmungsphase.

Bei Rückführung des operativen Tiefbaus würden zumindest die Aufträge der UWD für den Tiefbau wieder direkt von der Stadt vergeben.

 

Sämtliche Rechnungen der investiven Maßnahmen müssen bei der Stadt Schleswig sachlich und rechnerisch geprüft werden. Es entsteht ein hoher Mehraufwand, da Unternehmerrechnungen zuerst bei den UWD geprüft und gezahlt werden müssen und anschließend der Stadt in Rechnung gestellt werden. Diese Rechnungen müssen dann bei der Stadt geprüft und an die UWD gezahlt werden.

 

Bei einer direkten Vergabe durch die Stadt wird eine Unternehmerrechnung einmal geprüft und dann direkt gezahlt.

Zusammenfassend wird die Rückführung des Tiefbaus an die Stadt sowohl von der Verwaltungsspitze wie von der Werkleitung der Umweltdienste bzw. Geschäftsführung der Stadtwerke Schleswig GmbH befürwortet.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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