Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/195
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Festlegung der Themen, an denen die Jugendkonferenz zu beteiligen ist (Antrag der GRÜNEN-Fraktion vom 29.10.2019)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- GRÜNE-Fraktion
- Verfasser*in:
- Pahlenkemper, Tarik
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schul-, Jugend- und Sozialausschuss
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Vorberatung
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14.11.2019
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22.01.2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Die Beteiligung der Jugendkonferenz im Rahmen der besonderen jugendspezifischen Belange soll zukünftig zwingend bei jeder Vorlage erfolgen, die nicht die Themen Friedhöfe, Seniorenheime und ähnliche Einrichtungen betrifft.
2. Die Beteiligung hat jeweils durch einholen einer Stellungnahme der Jugendkonferenz zu erfolgen.
3. Bei allen Planungen und Vorhaben mit Berührung von Kinder- und Jugendinteressen hat eine Darlegung der Berücksichtigung dieser Interessen und der Beteiligung zu erfolgen.
Sachverhalt
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Ja
Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein
Begründung des Beschlussvorschlags
Die Jugendkonferenz hat sich im September 2015 konstituiert. Sie sichert gem. § 47 f GO die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am politischen Geschehen der Stadt. Diese Beteiligung erfolgt gesetzlich dann, wenn besonders jugendspezifische Belange berührt und beraten werden.
Innerhalb des Zeitraumes von nunmehr vier Jahren Jugendkonferenz wurde die Beteiligung von Kindern- und Jugendlichen in wenigen bis gar keinen Vorlagen beachtet. Dabei betreffen eine ganze Reihe von Themen die Interessen junger Menschen in besonderer Art und Weise.
Vor diesem Hintergrund entwickelt die Ratsversammlung nun eine Negativdefinition der Themen, an denen die Jugendkonferenz nicht zu beteiligen ist. In allen Fällen, die nicht durch die Definition ausgeschlossen sind, ist die Jugendkonferenz dann zu beteiligen. Dabei muss jeweils eine Unterrichtung und Anhörung durch die Verwaltung in geeigneter Form erfolgen.
Die Ratsversammlung stellt klar, dass die Aufzählung der Negativdefinition sinnvoll und kontextbezogen ergänzt werden kann.
Allgemein ist durch begründete Verwaltungsvermerke zu dokumentieren, ob und wie eine Beteiligung der Jugendkonferenz erfolgte. Die Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Grundsatz der rechtskonformen Verwaltung, hier § 47 f Abs. 2 der GO.
Für die Grüne Ratsfraktion
Dr. Babette Tewes, Jonas Kähler, Bärbel Karstens und Tarik Pahlenkemper
