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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/056

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen) in Form der Drucksache VO/2020/056 beschlossen.

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gem. § 5 Ziff. 3 ZustO entscheidet der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss über Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

 

Der Finanzausschuss ist gem. § 3 Ziff. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) für die Vorbereitung der Gebühren- und Beitragssatzungen für die Beschlussfassung durch die Ratsversammlung zuständig.

 

Die Zuständigkeit der Ratsversammlung ergibt sich aus § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein.

 

 

2.Sachdarstellung

Die zurzeit gültige Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertagesstätten (Kindertagesstättengebührensatzung) ist seit dem 01.02.2011 wirksam. In § 2 ist die Höhe der Gebühren geregelt. Diese Gebührensätze gelten bereits seit dem 01.08.2006. Eine Anpassung wurde seitens der Selbstverwaltung 2010 abgelehnt.

 

Wie bereits mehrfach in den Selbstverwaltungsgremien erörtert, wurde entgegen der zwischenzeitlichen verwaltungsseitigen Planungen auf eine entsprechende Gebührenanpassung verzichtet.

 

Dies erfolgte zum einen aufgrund der angekündigten landesweiten Neuorganisation der Betriebskostenfinanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ergebnisses einer Gebührenanpassung.

 

Es wurde daher vorgeschlagen, das Ergebnis der Neuordnung des Kitafinanzierungssystems abzuwarten und die Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertagesstätten dann entsprechend anzupassen.

 

Das neue Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz-KiTaG) liegt mittlerweile vor. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Wirksamkeit grundsätzlich auf den 01.01.2021 verschoben. Allerdings gilt bereits ab 01.08.2020 u. a. der sogenannte Beitragsdeckel für die Elterngebühren.

 

Insofern gilt auch das bisherige Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) noch bis zum 31.12.2020.

 

Gem. § 18 Abs. 3 Ziff. 4 KiTaG (alt) wirkt der Elternbeirat bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei der Festsetzung der Elternbeiträge. Die Arbeit des Beirates besteht jedoch lediglich in der Mitwirkung bei Entscheidungen. Die im Beirat vorgetragenen Argumente sind vom Träger der Einrichtung in seine Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Es ist Ausfluss der Trägerautonomie, dass dieser anschließend anders entscheiden kann.


In den Sitzungen der Beiräte der städtischen Kindertagesstätten im Oktober und November 2019 wurde dieser gesetzlichen Forderung mit folgendem Ergebnis Rechnung getragen:

 

Protokollauszug:

 

„… erläutert, dass das neue Kita-Gesetz auch die Eltern entlasten soll und daher Höchstgrenzen für die Eigenbeteiligung der Eltern vorgesehen sind. Nach jetzigem Stand fallen diese bei einer 5-stündigen Betreuung wie folgt aus:

 

Kinder unter 3 Jahren (Krippe) =rund 180,00 € (bisher 275,00 €)

Kinder über 3 Jahren (Elementarbereich) =rund 150,00 € (bisher 130,00 €)

 

Bei einem Betreuungsumfang über 5 Stunden erhöht sich die Eigenbeteiligung der Eltern entsprechend.

 

Die Kita-Gebühr wurde bei der Stadt Schleswig letztmalig im Jahr 2006 festgelegt. Seitdem erfolgte keine Anpassung mehr.

 

Im Rahmen der Einführung des neuen Kita-Gesetzes wird allerdings eine Anpassung der Elternbeteiligung notwendig sein. Die Beträge sollen voraussichtlich zum 01. August 2020 analog an die im neuen Kita-Gesetz festgelegten Höchstsätze angepasst werden. Dies bedeutet, dass die Gebühr für unter 3-Jährige reduziert, die Gebühr für über 3-Jährige allerdings entsprechend erhöht wird. Zumindest soll dies dem zuständigen Schul-, Jugend- und Sozialausschuss verwaltungsseitig so vorgeschlagen werden.

 

Die Elternvertreter nehmen dies zur Kenntnis und begrüßen die Senkung der Gebühr für unter 3-Jährige. Die voraussichtliche Erhöhung für über 3-Jährige wird ebenfalls zur Kenntnis genommen…“

 

Zwischenzeitlich wurde der Beitragsdeckel mehrfach geändert und liegt nunmehr endgültig vor.

 

Nach § 31 KiTaG (neu) werden die Höchstsätze der Elternbeiträge pro wöchentlicher Betreuungsstunde wie folgt festgesetzt:

 

U3 = 7,21

Ü3 = 5,66 €

 

Bisher war die Beteiligung der Eltern an den Betriebskosten in § 25 KiTaG (alt) – Finanzierung der Betriebskosten – geregelt. Die Personensorgeberechtigten haben einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Bezüglich der Angemessenheit der Elternbeteiligung gibt es diverse Stellungnahmen und Kommentare. Grundsätzlich wird als angemessen eine Beteiligung in Höhe von 30 bis 33 % angesehen.

 

Somit ergibt sich folgende Gebührenkalkulation auf Grundlage des Jahresergebnisses 2018 (2019 lag noch nicht vor):

 

 

Kosten

Plätze

Kosten/Platz

30%

monatlich

35*

U3

1.398.282,97 €

85

16.450,39 €

4.935,12 €

411,26 €

11,75 €

Ü3

3.052.982,83 €

335

9.113,38 €

2.734,01 €

227,83 €

6,51 €

 

* durchschnittliche Betreuungsstunden/Woche


 

3.Lösungsmöglichkeit

Aufgrund des bereits ab 01.08.2020 geltenden Beitragsdeckels gem. § 31 KiTaG (neu) wird verwaltungsseitig empfohlen, diese Höchstsätze der Elternbeiträge pro wöchentlicher Betreuungsstunde zu übernehmen. Ferner wurden zusätzlich einige redaktionelle Änderungen in die Satzung eingearbeitet.

 

Es wird die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen) in Form der Drucksache VO/2020/056 beschlossen.

 

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Anlagen

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