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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/040-I

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird die 1. Nachtragssatzung zur Stellplatzssatzung der Stadt Schleswig in der Fassung der Anlagen zur VO/2020/040 beschlossen.

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Ja/Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Ja/Nein

 

1.Zuständigkeit

Die Ratsversammlung entscheidet gemäß § 28 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein unter anderem über den Erlass von Satzungen.

Der Bau- und Umweltausschuss bereitet nach § 2 Ziff. 1a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig den Beschluss der Ratsversammlung vor.

 

2.Sachdarstellung

Nach den derzeitigen Regelungen der Stellplatzsatzung ist bei einer groben Schätzung der Verkaufsflächen im Bereich der Ladenstraße ein Bedarf von rd. 400 Stellplätzen nur für die gewerbliche Nutzung festzulegen. Hinzuzurechnen sind die erforderlichen Stellplätze für die Wohnungen, so dass insgesamt rd. 800 notwendige Stellplätze zu errichten wären. Diese festgestellte Zahl übersteigt den tatsächlich erforderlichen Stellplatzbedarf und steht auch im Widerspruch zur Bedarfsplanung für das Parkhausquartier, welcher einen Gesamtbedarf von rd. 500 Stellplätzen für ausreichend erachtet.

 

Beispielsweise wurde in Flensburg, wie übrigens auch in ähnlicher Form in vergleichbaren Städten, eine Zone mit einem um 50 % reduzierten Stellplatzerfordernis festgelegt.

 

Dieser Ansatz würde auch in Schleswig zu einem realistischen Bedarf an Stellplätzen führen und wurde daher auch so in die Änderungssatzung eingearbeitet.

 

3.Problemdarstellung

Bei der Erstellung der Stellplatzsatzung wurde davon ausgegangen, dass der Bereich der Ladenstraße ünverändert bebaut bleibt. Durch die Freiräumung und die geplante Neugestaltung des Grundstücks Stadtweg 66-70 entfällt die Besitzstandsregelung.

Demnach wären nach der bisherigen Planung für das Gelände ca. 147 Stellplätze für Fahrzeuge herzustellen.

Nach objektiven Gesichtspunkten übersteigt diese Zahl erheblich den tatsächlichen Bedarf, da im Falle der Ladenstraße in der Praxis ein Stellplatz gleichzeitg den Bedarf mehrer Geschäfte abdeckt. Die Ladenstraße als Ganzes sollte objektiv betrachtet, als ein Einkaufzentrum gewertet werten, da nur so auch Doppelnutzungen Berücksichtigung finden.

 

4.Begründung des Beschlussvorschlags

Im Zuge der weiteren Planung für eine Bebauung des Grundstückes Stadtweg 66 - 70 und künftiger Projekte im Bereich der Ladenstraße ist es von wesentlicher Bedeutung, in welchem Umfang Stellplätze von einem Investor zu errichten bzw. abzulösen wären. Hinzu kommt, dass nach dem derzeitigen Satzungsrecht eine Ablösung von Stellplätzen im Parkhaus wegen Überschreitung der 300 m Grenze in den Randbereichen der Ladenstraße nicht zulässig wäre.

Die Planung eines neuen Parkhauses umfasst im Wesentlichen die Schaffung von Parkraum für den Einzelhandel in der Ladenstraße. Dieser Planung wird jetzt durch die Änderung der Stellplatzsatzung Rechnung getragen.

 

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Anlagen

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