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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/120

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Schleswig, zwischen der Stadt Schleswig und der Boysen & Eissing GbR, Schleswiger Str. 25, 24860 Böklund, wird in der anliegenden Fassung zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen. Nach § 5 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor. Ein Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zwingender Bestandteil einer Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

 

2.Sachdarstellung

Mit dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Schleswig soll die planungsrechtliche Grundlage für den Neubau eines Wohnhauses einschließlich der Herstellung aller dafür notwendigen Erschließungsanlagen geschaffen werden. In dem dazugehörigen Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger das Wohnhaus zu errichten. Dazu wird der Vorhabenträger spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan einen vollständigen Bauantrag einreichen, spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von achtzehn Monaten fertig stellen.

 

Der Vorhabenträger übernimmt vertragsgemäß alle Kosten für die Vorbereitung, die Durchführung und Erschließung des Vorhabens. Es ist ferner geregelt, dass aus dem Vertrag der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsteht und eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers ausgeschlossen ist.

 

Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu beschließen. Wirksam wird der Vertrag aber erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans. Es wird empfohlen, dem Durchführungsvertrag in der vorliegenden Fassung zuzustimmen.

 

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Anlagen

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