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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/122

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Es wird beschlossen, die Vermarktung der Grundstücke Stadtweg 66 – 70 unter Berücksichtigung der unter Punkt 3. genannten Änderungsbedarfe durchzuführen.

 

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

 

Nach § 2 Nr. 4 der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss Entscheidungen über Entwürfe, Bauprogramme und Nutzungen für nicht nur unbedeutende städtische Bauvorhaben und deren nicht nur unwesentliche bauliche Veränderungen vor.

 

2.Sachdarstellung

 

Die Anforderungen für die Art der Nutzung der Vermarktungsflächen auf den Grundstücken Stadtweg 66-70 wurden zunächst im städtebaulichen Rahmenplan Schleswig Innenstadt benannt und nachfolgend in einem Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 07.03.2017 (VO/2017/023) und zuletzt in der Vertiefung des städtebaulichen Rahmenplans Schleswig Innenstadt weiter konkretisiert.

 

Demnach wird gemäß Beschlusslage im Erdgeschoss des Hauptgebäudes als Hauptnutzung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb erwartet, der als Ankerbetrieb und Frequenzbringer für die Ladenstraße dient. Im westlichen Erdgeschossbereich soll zur Belebung des gemäß den Zielen der Innenstadtsanierung auf den verbleibenden Teilflächen der Grundstücke Stadtweg 68-70 geplanten öffentlichen Platzes ein Café, eine Restaurantnutzung oder eine vergleichbare gastronomische Nutzung etabliert werden. Als Ergänzung zu Einzelhandel und Gastronomie sind weitere Nutzungen aus den Bereichen Dienstleistung und Wohnen möglich. Gemäß Beschluss des Bau- und Umweltausschusses und der Rahmenplanvertiefung sind Anbieter von Waren des periodischen Bedarfs und von Elektrobedarf sowie Einzelhandel mit niederschwelligen Sortimenten bzw. Sonderpostenmärkte (sogenannte 1 €-Shops oder Billigketten) nicht erwünscht.

 

3.Änderungsbedarf

 

Abweichend von den bisherigen Festlegungen wird vorgeschlagen, dass als Nutzungsanforderung für den Erdgeschossbereich und ggf. weitere Stockwerke die Ansiedlung von einer oder mehreren Nutzungen gefordert wird, die eine Ankerfunktion für die westliche Ladenstraße entfalten, als Frequenzbringer fungieren sowie zu einer deutlichen Belebung und Attraktivierung der Innenstadt beitragen. Nicht erwünscht sind großflächiger Lebensmitteleinzelhandel sowie weiterhin Einzelhandel mit niederschwelligen Sortimenten bzw. Sonderpostenmärkte. Aufgrund aktueller Entwicklungen im Umfeld der Vermarktungsflächen (Schließung eines Elektronik-Fachmarkts) zählen nun auch Angebote aus dem Bereich des Elektro-Sortiments zu den möglichen und geeigneten Nutzungen.

 

Auf die Vorgabe der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel bzw. auf die explizite Vorgabe der Ansiedlung einer bestimmten Branche insgesamt sowie auf die Benennung der Größe von Laden- oder Gewerbeeinheiten wird verzichtet. Neben der Ansiedlung einer großflächigen Nutzung sind ebenso kleinteilige Nutzungen in einer räumlichen Einheit möglich.

 

An der Vorgabe, als Nutzung im westlichen Erdgeschossbereich des Hauptgebäudes auch ein gastronomisches Angebot zu etablieren, das zur Belebung des auf den verbleibenden Teilflächen der Grundstücke Stadtweg 68-70 geplanten öffentlichen Platzes dient, wird festgehalten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Rahmenplanvertiefung ist zusätzlich auch die Unterbringung von Gastronomie im nordwestlichen Baukörper vorstellbar. Wohnnutzung ist weiterhin als Ergänzung möglich. Wohnen im Erdgeschossbereich ist dabei jedoch ausgeschlossen.

 

Bezüglich der Vorgaben zu weiteren Aspekten wie Architektur und Bauweise, Erschließung, ruhender Verkehr und Gestaltung wird kein Änderungsbedarf gesehen.

 

 

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