Die Stadt Schleswig erhebt seit dem 1. April 2026 eine Übernachtungssteuer.
Diese Steuer haben alle zu entrichten, die in Schleswig entgeltlich in einem Beherbergungsbetrieb (insbesondere Hotel, Hotel garni, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Ferienwohnung, Campingplatz, Hausboote, Wasserhäuser oder ähnliche Einrichtung) eine Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Stadt Schleswig in der jeweils gültigen Fassung.
Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Aufwandssteuer deshalb, weil ein „besonderer Aufwand“ besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.
Ab dem 1. April 2026 beträgt die Übernachtungssteuer 5% vom für die Beherbergung aufgewendeten Betrag (ohne Umsatzsteuer). Sonstige Dienstleistungen, wie zum Beispiel Frühstück, unterliegen nicht dieser Steuer.
Vorgehen
Der Beherbergungsbetrieb zieht die Steuer grundsätzlich direkt vom Übernachtungsgast ein und leitet diese an die Stadt Schleswig weiter.
Kontakt
Für Fragen und Informationen rund um das Thema Übernachtungssteuer steht Ihnen die Stadt Schleswig – Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Abgaben – gern zur Verfügung.
| Veranlagung: | +49 4621 - 814 - 213 |
| Zentrale: | +49 4621 - 814 - 0 |
| Fax: | +49 4621 - 814 - 209 |
| E-Mail: | steuern[at]schleswig.de |
Formulare:
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Was sich hinter der Übernachtungssteuer verbirgt und was Übernachtungsbetriebe und Gäste wissen müssen, erläutern wir in den nachstehenden Fragen und Antworten:
Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Stadt Schleswig (Übernachtungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2025 mit Inkrafttreten zum 1. April 2026.
Die Übernachtungssteuer wird als öffentliche Aufwandsteuer erhoben und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 1. April 2026 anzuwenden.
Die Übernachtungssteuersatzung tritt zum 1. April 2026 in Kraft. Somit werden alle entgeltlichen privaten sowie berufliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ab dem 1. April 2026 besteuert, die über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehen und unter keinen Befreiungstatbestand nach § 5 der Übernachtungssteuersatzung fallen.
Stornierungen von vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistungen, die vor der Inanspruchnahme der Übernachtung getätigt worden sind, unterliegen nicht der Besteuerung, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist. Dies gilt nicht bei Nichterscheinen der Beherbergungsgäste, die die Übernachtung zwar gebucht, aber nicht genutzt haben.
Von der Steuerpflicht befreit sind:
- Übernachtungen in Obdachlosenunterkünften und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen
- Übernachtungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Obdachlosigkeit in anderen Beherbergungsbetrieben
- Übernachtungen in Frauenhäusern
- Übernachtungen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und Pflegehotels
- Übernachtung im Rahmen einer schulischen Ausbildung, Studium oder laufenden erstmaligen Berufsausbildung
- Übernachtungen im Rahmen von Gruppenreisen mit Kindern und Jugendlichen, deren Reisezweck die Förderung der Jugendhilfe i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) dient
- Übernachtungen im Rahmen von Klassen- und Schulfahrten, wenn die Fahrten schulische Veranstaltungen darstellen, die der Genehmigungspflicht durch die Schulleitung unterliegen (keine freiwilligen Abschlussfahrten)
- Übernachtungen im Rahmen von Kitafahrten, wenn die Fahrt der alters- und entwicklungsgemäßen Förderung der Kinder dient
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Übernachtungssteuer sind durch Vorlage eines geeigneten Nachweises in der Beherbergungseinrichtung zu bestätigen. Wenn der entsprechende Nachweis nicht spätestens beim „Check-out“ im Beherbergungsbetrieb vorgelegt wird, muss dieser die Übernachtungssteuer einziehen.
Steuerpflichtig und zeitgleich Steuerschuldner/in ist der Beherbergungsgast. Die Betreibenden des Beherbergungsbetriebs sind steuerentrichtungspflichtig, das heißt sie müssen die Steuer vom Gast einziehen und anschließend auf der Grundlage einer Steueranmeldung an die Stadt Schleswig abführen.
Steuerentrichtungspflichtige, die ihren Pflichten zur Einziehung und Entrichtung der Übernachtungssteuer sowie zur Nachweisführung nicht ausreichend nachkommen, können neben den Steuerschuldner*innen (Beherbergungsgästen) in Haftung genommen werden.
Ein Beherbergungsbetrieb stellt seinen Gästen gegen Bezahlung eine Unterkunft für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt zur Verfügung. Dazu zählen Hotels, Pensionen, Ferienwohnen, Hausboote und Wasserhäuser sowie private Zimmervermietungen. Häufig werden zusätzlich weitere Dienstleistungen wie Verpflegung oder Serviceleistungen angeboten. Diese Zusatzleistungen zählen nicht zur Steuerbemessungsgrundlage.
Die Aufnahme eines Beherbergungsbetriebes ist bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Anmeldezeitraums mittels „Anmeldung/Abmeldung/Veränderungsanzeige“ anzuzeigen.
Alle am 1. April 2026 bestehenden Betriebe müssen bis spätestens 30. Mai 2026 bei der Stadt Schleswig angezeigt werden. Hierfür ist ebenfalls die „Anmeldung/Abmeldung/Veränderungsanzeige“ zu verwenden.
Zusätzlich können eine Genehmigungen des Gewerbeamtes und der Bauaufsicht erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständigen Stellen.
Die Betreibenden eines Beherbergungsbetriebes sind verpflichtet, der Stadt Schleswig das Ende der Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Für die Beherbergungsleistungen ist von dem steuerentrichtungspflichtigen Beherbergungsbetrieb oder deren Bevollmächtigten bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (20. April, 20. Juli, 20. Oktober, 20. Januar) eine Steueranmeldung einzureichen. Die Übernachtungssteuer ist in der Anmeldung selbst zu errechnen und fristgerecht an die Stadt Schleswig zu entrichten.
Ein Bescheid ergeht nicht, da die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§§164, 168 AO).
Falls ein/e Betreiber/in mehrere Beherbergungsbetriebe in der Stadt Schleswig unterhält, ist für jeden Beherbergungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen.
Es müssen verpflichtend keine Unterlagen eingereicht werden. Mit der Steueranmeldung wird die Richtigkeit der Angaben versichert. Daher gehen wir von einer korrekten Steueranmeldung aus.
Eine eventuelle Überprüfung der Nachweise erfolgt gesondert.
Sollte die Stadt Schleswig Erkenntnisse erlangen, die an der Richtigkeit der Angaben in der Steueranmeldung zweifeln lassen, stehen die Möglichkeiten nach § 11 (Auskunft- und Nachweispflichten), § 13 (Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften) und § 14 (Ordnungswidrigkeiten) zur Verfügung.