30.09.2021 - 6 Beschluss über eine Sonderförderung für gemeinn...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Do., 30.09.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Bildung, Familie und Sport
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Es wird beschlossen, dass für die Auszahlung der von der Ratsversammlung im Nachtrag 2021 bereitgestellten Fördermittel (Corona) für gemeinnützige Vereine und Stiftungen in der Stadt Schleswig die nachfolgend aufgeführten Bedingungen gelten:
- Der Sitz der Organisation muss zwingend im Stadtgebiet der Stadt Schleswig liegen.
- Der Organisation muss als gemeinnützig anerkannt sein.
- Der Schwerpunkt ihrer Arbeit und Tätigkeit muss in der Stadt Schleswig liegen. Organisationen, die satzungs- und schwerpunktmäßig ihr Wirken im Kreisgebiet verorten, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Parteien und Wählergemeinschaften sowie deren untergeordneten Verbände und Vereine sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Die Zuwendung kann nur für satzungsmäßige Zwecke der antragstellenden Organisation verwendet werden.
- Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt und beträgt 20 Euro pro Kind oder Jugendlichem und 10 Euro pro Erwachsenen, welches/r Mitglied im entsprechenden rechtsfähigen Verein ist. Grundlage für die Anzahl der Mitglieder im Verein ist die Mitgliederstatistik vom 01.01.2021. Organisationen, wie zum Beispiel gemeinnützige rechtfähige Stiftungen, die keine Mitglieder führen, erhalten den gemittelten Wert der ausgezahlten Zuschüsse an alle anderen Organisationen, die Mitglieder führen, ebenfalls nach Antrag als Zuschuss.
- Die Antragstellung erfolgt durch die Organisation in der Zeit vom 01.10.2021 bis 30.11.2021 mit einem von der Verwaltung zu entwickelndem Antragsformular. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
- Die Gesamtfördersumme ist auf 200.000 Euro begrenzt. Sollten die beantragten Gelder diese Summe übersteigen, werden die Zuschüsse pro Mitglied nach unten angepasst. Die auszuzahlenden Zuschüsse an die Organisationen ohne Mitgliedschaft sind in der Gesamtsumme zu berücksichtigen.
- Eine Organisation kann höchstens 3.000 Euro als Zuschuss erhalten.
- Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch Zuwendungsbescheid der Stadt Schleswig.
- Als Verwendungsnachweis werden die bei Antragsstellung eingereichte Unterlagen, die Mitgliederstatistik (unterteilt nach Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen), das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular durch einen Vertretungsberechtigten der Organisation, der aktuelle Freistellungsbescheid des Finanzamtes und die Satzung anerkannt. Ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich.
- Die Zuschüsse werden nach Auswertung der Anträge ab 01.12.2021 an die Antragsteller ausgezahlt.