Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/129
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Begrenzung privater Zufahrten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Tiefbau
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
- Verfasser*in:
- Torben Krüger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.10.2025
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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10.11.2025
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Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau, - Klimaschutz- und Umweltausschuss Beschlüsse über städtebauliche Planungen und über städtebauliche und andere Satzungen z. B. nach dem Straßenrecht für die Ratsversammlung vor.
Gemäß § 9 der Hauptsatzung i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsaufgaben.
2. Sachdarstellung
Die Errichtung von Zufahrten von privaten Grundstücken zur öffentlichen Straße ist grundsätzlich als Verwirklichung des Gemeingebrauches in der gesteigerten Form des Anliegergebrauches im Gesetz verankert.
Voraussetzung für den hiesigen Anspruch ist immer das besondere Angewiesensein auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dies bedeutet, dass der geschützte Kernbereich des Anliegergebrauches nur so weit reicht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Geschützt ist demnach lediglich der notwendige Zugang des Grundstückes zur Straße.
Mit der Veränderung des Verkehrs, insbesondere dem vermehrten Aufkommen des Massenindividualverkehrs, geht eine zunehmende Tendenz einher, die Rechte der Straßenanlieger auf Herstellung und Gestaltung von Zufahrten zu beschränken. Dies deckt sich mit der anerkannten Rechtsprechung, dass das Recht eines privaten Grundstückseigentümers auf Herstellung einer Grundstückszufahrt durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit begrenzt wird. Zufahrtsbreiten sind demnach auf ein Minimum zu reduzieren, um einerseits das Gefährdungspotential für Fußgänger*innen durch den querenden Verkehr gering zu halten und anderseits den Wegfall des öffentlichen Parkraums vor dem Grundstück auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Gemäß § 24 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein kann der Straßenbaulastträger alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind. Zwar sind je nach Lage und Ausgestaltung der einzelnen Verkehrsbereiche in der Praxis unterschiedliche Sachlagen vorhanden, jedoch unterscheidet die Rechtsprechung sowie die Auslegung des Anliegergebrauches im Zusammenhang mit dem Gemeingebrauch des öffentlichen Interesses nicht zwischen unterschiedlichen Klassifizierungen der Straßen.
Aus dem Rechtscharakter des Anliegergebrauches folgt demnach eine innewohnende Beschränkung dieses Recht, so dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt ist, seine Zufahrt etwa über die gesamte Frontbreite seines Grundstückes zur Straße zu erstrecken.
Folglich genehmigt der Träger der Straßenbaulast in der Regel eine Zufahrtsbreite von 3,0 m. Eine maximale Breite von 3,0 m ist im Regelfall zur Anspruchserfüllung sowohl erforderlich, als auch geeignet. Zudem ist sie das mildeste Mittel, um den Anspruch des Anliegers mit den Interessen der Allgemeinheit in Einklang zu bringen.
Die Neuanlage einer weiteren, nicht erforderlichen, Zufahrt ist gemäß der Auslegung des § 20 und des § 21 des Straßen- und Wegegesetzes eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Sie obliegt damit dem rechtlichen Rahmen einer Ermessensentscheidung, insbesondere hinsichtlich der Abwägung von straßenrechtlichen Belangen, orientiert an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres, mit den Interessen des Anliegers. Im Zusammenhang mit der geltenden Rechtsprechung ist die Herstellung einer weiteren Zufahrt nur in notwendigen Ausnahmefällen genehmigungsfähig. Der Anlieger hat daher in der Regel keinen Anspruch auf eine Genehmigung.
3. Problemdarstellung
In der Vergangenheit kam es vermehrt zu Anträgen hinsichtlich des Begehrens einer breiteren Zufahrt, als die vorgesehenen 3,0 m, sowie der Herstellung einer zweiten Grundstückszufahrt. Zudem kam es ebenfalls zunehmend dazu, dass Zufahrten ohne entsprechende Genehmigung hergestellt oder erweitert worden sind.
Da sich die Breite von 3,0 m aus technischen Regelwerken, sowie die Auslegung des Gesetzes und der Interessensabwägung ergibt, wurde der Genehmigungsspielraum in den vergangenen Jahren unterschiedlich gehandhabt, so dass es vermehrt zu konfliktbehafteten Antragsverfahren kam.
4. Lösungsmöglichkeit
Die Verwaltung beabsichtigt demnach, die Genehmigung einer Zufahrt auf eine maximale Breite von 3,0 m festzulegen, sofern sie ausschließlich für den privaten Gebrauch genutzt wird. Bei der Errichtung gewerblicher Zufahrten gelten andere Richtlinien.
Des Weiteren soll die Genehmigung einer zweiten Zufahrt, sowohl bei Neubauvorhaben als auch bei Bestandsituationen, grundsätzlich versagt werden und eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
Zukünftig wird die Verwaltung dies auch in den Bebauungsplänen berücksichtigen.
5. Finanzielle Auswirkungen
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
