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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/153

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, Herrn Dirk Ehrich als Schiedsmann und Herrn Lennart Schleiffer als stellvertretenden Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk II in Schleswig zu wählen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein ist für die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Ratsversammlung zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Das Amt der Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk II ist aufgrund des Ausscheidens von Frau Christa Gröner neu zu besetzen, gleichzeitig ist das Amt der stellvertretenden Schiedsperson gemäß § 3 der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein turnusmäßig neu zu besetzen.

 

Über die Homepage der Stadt Schleswig sowie Social Media wurde daher bekannt gemacht, dass die entsprechenden Ämter neu zu besetzen sind. Bis zum Bewerbungsschluss (09. Mai 2025) sind zunächst keine Bewerbungen eingegangen. Nachdem die Ämter erneut ausgeschrieben worden sind, ist bis zum erneuten Bewerbungsschluss (31. Juli 2025) die Bewerbung des Herrn Dirk Ehrich eingegangen; zudem hat Herr Lennart Schleiffer sich zur Wiederwahl bereit erklärt.

 

Herr Ehrich und Herr Schleiffer erfüllen die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 der Schiedsordnung für Schleswig-Holstein, wonach man für die Bekleidung des Schiedsamtes das 30. Lebensjahr vollendet haben sollte.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, Herrn Dirk Ehrich als Schiedsmann und Herrn Lennart Schleiffer als stellvertretenden Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk II zu wählen.

 

3. Begründung des Beschlussvorschlages

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) ist für jede Gemeinde eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann zu bestellen. Gemäß § 1 Abs. 2 SchO können amtsfreie Gemeinden in mehrere Bezirke geteilt werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 SchO tragen die Gemeinden die Sachkosten des Schiedsamtes.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Kosten in Höhe von jährlich 2.100,00 Euro für alle acht Schiedspersonen (4 Schiedsamtsbezirke mit jeweils einer Schiedsperson und einer Stellvertretung) aus dem PSK 122010.5421000.

 

5. Finanzierung

Anmeldung im Haushalt. Keine Einnahmen möglich.

 

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