Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/157
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über den Erlass einer 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schleswig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
- Verfasser*in:
- Thomas Tramm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.11.2025
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Geplant
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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15.12.2025
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Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Die Ratsversammlung ist gemäß § 28 Nr. 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein zuständig.
2. Sachdarstellung
Die Stadt Schleswig erhebt seit dem 01.01.2014 eine Steuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung (Zweitwohnungssteuer) als örtliche Aufwandssteuer. Diese unterliegt der sich ständig ändernden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichtes, so dass zuletzt im Dezember 2024 erneut eine komplette Neufassung erlassen werden musste.
3. Problemdarstellung
Bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird auf eine Nebenwohnung abgestellt, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat.
Die Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schleswig definierte bisher lt. Satzung vom 17.12.2024 (§ 2 Abs. 3) der langjährigen Rechtsprechung entsprechend und branchenüblich die Hauptwohnung als die Wohnung, die als solche im Melderegister geführt wird.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Az. 6 LB 15/24) nunmehr entschieden, dass die Eintragung im Melderegister keine Tatbestandswirkung mehr entfaltet, sondern lediglich nur noch eine Indizwirkung hat. Die Eintragung im Melderegister ist somit kein verbindlicher Anknüpfungspunkt mehr, sondern nur der Hinweis auf die höchstwahrscheinlich anzunehmenden Wohnverhältnisse.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des OVG ist die bisherige Definition der Hauptwohnung als Entscheidungsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schleswig folglich angreifbar und nicht mehr rechtssicher.
4. Handlungsbedarf
Damit rechtssicher für zurückliegende Zeiträume und auch zukünftig eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden kann, bedarf es somit einer Anpassung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung), die hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Haupt- und zu besteuernder Zweitwohnung den gerichtlichen Anforderungen entspricht.
Um noch nicht bestandskräftige Veranlagungen sowie Neuveranlagungen, die noch zurückliegenden Zeiträumen zuzurechnen sind, berücksichtigen zu können, muss die Satzung weiterhin rückwirkend gelten. Die Rückwirkung betrifft den Zeitraum bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Zweitwohnungssteuersatzung in der Stadt Schleswig zum 01. Januar 2014. Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 sind noch Gerichtsverfahren anhängig und Veranlagungen somit noch nicht vollumfänglich bestandskräftig.
Für bereits bestandskräftige Veranlagungen der Jahre 2014 bis 2025 gilt die Rückwirkung nicht.
Da andere Anknüpfungspunkte als der Meldestatus nicht praktikabel erscheinen und vor allem noch nicht juristisch bestätigt oder gar ausgeurteilt wurden, verbleibt derzeit nur der Bezug auf diesen. Die gewählte Formulierung „Indiz hierfür ist die Eintragung im Melderegister“ bezieht sich einerseits weiterhin auf den Meldestatus unter Beachtung der gerichtlich attestierten Reduktion auf eine Indizwirkung, lässt andererseits aber auch ausreichend Spielraum für etwaige Ausnahmen von der Norm zu.
Weiterhin wird die Gelegenheit genutzt, gleichzeitig eine redaktionelle Anpassung der Satzung vorzunehmen.
In § 3 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für das berufsbedingte Innehaben von Zweitwohnungen eingeräumt. Diese Steuerbefreiung ist dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe nach Art. 6 des Grundgesetzes geschuldet: Eheleute sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass für eine berufsbedingte Zweitwohnung nur dadurch Zweitwohnungssteuer anfällt, dass sich der berufstätige Ehepartner aufgrund der melderechtlichen Bestimmungen am Berufsort nicht mit Hauptwohnsitz anmelden kann (melderechtliche Zwangslage). Von Expertenseite soll zur Verschlankung der Satzung diese Regelung komplett entfallen. Der o.g. Schutz der Ehe ist weiterhin gewährleistet, da die verfassungsrechtliche Vorgabe auch ohne explizite Satzungsregelung zu beachten und anzuwenden ist.
5. Begründung des Beschlussvorschlags
Der als Anlage beigefügte Nachtrag zur Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer trägt der aktuellen Rechtsprechung und somit einer rechtssicheren Steuererhebung Rechnung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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47,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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85,7 kB
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