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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/123

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Schleswig, zwischen der Stadt Schleswig und der Omikron Immobilien GmbH, St.-Anna-Weg 7, 47057 Duisburg, wird in der anliegenden Fassung zugestimmt.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor. Ein Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zwingender Bestandteil einer Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

 

2. Sachdarstellung

Mit dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Schleswig soll die planungsrechtliche Grundlage für den Neubau von Wohnhäusern einschließlich der Herstellung aller dafür notwendigen Erschließungsanlagen geschaffen werden.

Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens zehn Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15, genehmigungsfähige Bauanträge für den ersten Bauabschnitt bei der Bauaufsicht der Stadt einzureichen. Sie wird spätestens zehn Monate nach Bestandskraft der Baugenehmigung mit dem ersten Bauabschnitt beginnen und ihn innerhalb von 30 Monaten fertig stellen. Die Vorhabenträgerin behält sich vor, die Umsetzung in weitere Bauabschnitte zu gliedern. Spätestens zehn Monate nach Fertigstellung eines Bauabschnitts erfolgt der Baustart des nächsten Bauabschnitts. Das gesamte Vorhaben ist innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des ersten Bauabschnittes fertigzustellen.

Darüber hinaus werden die 10 %-Quote für den sozialen Wohnungsbau (§ 7), die Durchführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen (§ 6), der Umgang mit Altlastenverdachtsflächen (§ 8) und archäologischen Denkmalen (§ 9) sowie Maßnahmen der Entwässerung des Plangebietes im Vertrag festgeschrieben. Die Unterzeichnung des Vertrages erfolgt noch vor der Sitzung der Ratsversammlung am 10.11.2025.

Die Vorhabenträgerin übernimmt vertragsgemäß alle Kosten für die Vorbereitung, die Durchführung und Erschließung des Vorhabens. Es ist ferner geregelt, dass aus dem Vertrag der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsteht und eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers ausgeschlossen ist.

Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu beschließen. Wirksam wird der Vertrag aber erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans.

 

3. Handlungsbedarf

Um für das Vorhaben das erforderliche Baurecht zu schaffen, wird empfohlen, dem Durchführungsvertrag in der vorliegenden Fassung zuzustimmen.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Der Stadt Schleswig entstehen keine Kosten.

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Anlagen

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