Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/187
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über überplanmäßige Aufwendungen im Budget 28 "Kindertageseinrichtungen" sowie Unterrichtung über die Eilentscheidung des
Bürgermeisters gem. § 65 Abs. 4 GO SH (Überplanmäßige Auszahlungen im Budget 28)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Bildung, Familie und Sport
- Beteiligt:
- Fachbereich I Zentraler Service; Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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15.12.2025
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Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß §82 Abs.1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH) ist die Ratsversammlung für die Zustimmungen überplanmäßiger Aufwendungen zuständig. Gem. § 65 Abs. 4 GO SH sind die Gründe für eine durch den Bürgermeister getroffene Eilentscheidung unverzüglich der Stadtvertretung mitzuteilen.
2. Sachdarstellung
Im Budget 28 – Kindertageseinrichtungen – kommt es durch diverse laufende Ausgaben (z. B. Refinanzierungsbeitrag an den Kreis Schleswig-Flensburg und Betriebskostenförderungen für nichtkommunale Kitas gem. KiTaG) sowie „Restausgaben“ (Geschäfte der laufenden Verwaltung) zu überplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in Höhe von insgesamt bis zu 750.000,00 € für das Haushaltsjahr 2025. Begründet liegt die Überplanmäßigkeit im Produkt 365010 „Tageseinrichtungen für Kinder“. Hier sind nicht ausreichend Haushaltsmittel für die Betriebskostenförderung vorhanden. Im Nachtragshaushalt erfolgte zwar grundsätzliche eine Anpassung sowohl der Erträge als auch der Aufwendungen (rd. 1,8 Mio). Diese erfolgte jedoch Ergebnisneutral und damit im Bereich der Aufwendungen nicht in ausreichendem Maße.
Die Höhe der meisten einzelnen überplanmäßigen Aufwendungen liegt unterhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung, für die der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 GO SH erteilen kann. Über diese wird noch gesondert berichtet werden.
Lediglich vereinzelte Aufwendungen sowie auch die Summe der einzelnen überplanmäßigen Aufwendungen liegen oberhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung, für die der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 GO SH erteilen kann.
Alle Aufwendungen sind unabweisbar, da sie auf Grund rechtlicher Verpflichtung (KitaG) erfolgen bzw. ein reibungsloser Betrieb der Kitas ansonsten nicht gewährleistet werden kann. Für alle bisher angefallenen überplanmäßigen Aufwendungen oberhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung hat der Bürgermeister von seinem Recht der Eilentscheidung gem. § 65 Abs. 4 GO SH Gebrauch gemacht. Die Eilbedürftigkeit begründet sich aus der rechtlichen Verpflichtung sowie der Sicherstellung des Kitabetriebes. Bei beiden Sachverhalten wären ohne ein sofortiges Tätigwerden die Interessen der Stadt ernstlich gefährdet. Dieser Sachverhalt ist der Ratsversammlung unverzüglich mitzuteilen, was mit dieser Drucksache erfolgt.
Für alle noch folgenden überplanmäßigen Aufwendungen oberhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung ist gem. §82 Abs.1 der GO SH die Zustimmung der Ratsversammlung erforderlich, was mittels des hier vorgelegten Beschlussvorschlages erfolgt.
Für die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von insg. bis zu 750.000,00 € stehen Mehrerträge im Budget 6 „Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen“ beim Produktsachkonto 611010.4013000 „Gewerbesteuer“ in Höhe von rd. 2.000.000,00 € zur Verfügung.
