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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/087

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Mit dem Entwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 der Stadt Schleswig wurde gem. § 3 (2) BauGB während der Frist vom 10.07.2018 bis zum 09.08.2018 die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde in der gleichen Frist vorgenommen. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden (vgl. anliegende Abwägungstabelle):

 

Schleswiger Stadtwerke

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an das Planungsbüro, welches die Bauleitplanung für das neue Vorhaben bearbeitet, übermittelt. Für die Aufhebung des Bebauungsplans ergeben sich keine Auflagen oder Änderungen.

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Sachgebiet Regionalentwicklung

Die Auflagen zum Ausgleich für die Beseitigung der Streuobstwiese werden in die textlichen Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans übernommen. Der Begründungstext zur Aufhebung des Bebauungsplans wurde angepasst.

 

Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an das Planungsbüro zur Berücksichtigung bei der Planung übermittelt.

 

Die Hinweise der unteren Wasserbehörde werden ebenfalls dem Planungsbüro übermittelt, um bei der Planung des neuen Vorhabens Berücksichtigung zu finden.

 

Bürger/in A

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 wurden Ausgleichsmaßnahmen für das Fällen der Bäume benannt. Diese Maßnahmen wurden bisher nicht durchgeführt.

 

Die untere Naturschutzbehörde weist in ihrer Stellungnahme zur Aufhebung des Bebauungsplans darauf hin, dass die Auflagen weiterhin gelten und hat eine Frist zur Umsetzung gesetzt.

 

Die Auflagen werden als textliche Festsetzungen in den künftigen Bebauungsplan übernommen.

 

 

 

Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 der Stadt Schleswig wird in der vorliegenden Fassung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wird in der anliegenden Fassung gebilligt.

 

Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Das Abwägungsergebnis ist allen Beteiligten mitzuteilen.

 

 

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

2.Sachdarstellung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 10 bildet die planungsrechtliche Grundlage für den Neubau von drei Doppelhäusern. Weil der Vorhabenträger sein Bauvorhaben nicht durchführen möchte soll der Bebauungsplan aufgehoben werden. Die Fläche, die sich noch im Eigentum des Vorhabenträgers befindet, soll an die „Hospiz- und Palliativ- G. und R. Meier Stiftung“ veräußert werden, die dort ein Hospiz plant. Weil der Bebauungsplan vorhabenbezogen ist und nur für die Bebauung entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans Baurecht schafft, muss der Bebauungsplan aufgehoben werden.

 

Der Aufhebungsvertrag zum Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schleswig und dem Vorhabenträger wurde unterzeichnet und ist durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 25.06.2018 beschlossen worden. In der gleichen Sitzung wurde der Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 sowie der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 (Hospiz) gefasst.

 

In der Frist vom 10.07.2018 bis zum 09.08.2018 sind sowohl von der Öffentlichkeit als auch von Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingegangen, die entsprechend anliegender Abwägungstabelle abgewogen wurden.

 

Weil die Ausgleichsmaßnahmen gemäß der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 für das Fällen der Bäume auf der Fläche noch nicht erfolgt sind, gelten die Auflagen der unteren Naturschutzbehörde weiterhin. Es wurde eine Frist zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen gesetzt.

 

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses verliert der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 10 seine Rechtskraft. Das Gebiet wird planungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich gem. § 34 BauGB gelten bis ein neuer Bebauungsplan für die Fläche in Kraft tritt.

 

 

 

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Anlagen

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