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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/187

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Für den im anliegenden Lageplan räumlich umgrenzten Bereich des Stadtteils St. Jürgen der Stadt Schleswig - Bereich zwischen Mozartstraße im Norden, Brautsee und Seekamp im Osten, Am Brautsee, Erlenweg und Johannistaler Weg im Süden und St. Jürgener Straße und Drei Kronen im Westen“ wird zur Vorbereitung der Sanierung der Beginn der vorbereitenden Untersuchung auf der Grundlage des § 141 Abs. 3 BauGB beschlossen.

 

  1. Der Beschluss über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist ortsüblich bekanntzumachen. In dem Beschluss ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.

 

  1. Mit den vorbereitenden Untersuchungen und des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes soll ein Fachbüro beauftragt werden. Die Ausschreibung soll in Anlehnung an den vorliegenden Mustertext durchgeführt werden. Der Bürgermeister wird ermächtigt, in Abstimmung mit der Verwaltung die Auswahlkriterien zur Bewertung der eingegangenen Angebote festzulegen.

 

  1. Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der vorbreitenden Untersuchung und des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes erforderlichen Gutachten zu beauftragen. Er hat darüber regelmäßig in den Ausschüssen zu berichten.

 

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

 

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 4 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung u. a. die Entscheidung über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse über städtebauliche Planungen und über sonstige städtebaurechtliche und andere Satzungen nach dem Planungsrecht für die Ratsversammlung vor.

 

 

2.Sachdarstellung

 

Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 forderte das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) die Stadt Schleswig auf, sich mit einer Interessensbekundung zur Aufnahme in das Programm „Soziale Stadt“ zu bewerben. Die Bewerbungsunterlagen wurden fristgerecht seitens der Stadt Schleswig eingereicht.

 

Nach Sichtung der Unterlagen bat das MILI um einen Gesprächstermin und um die Möglichkeit einer Ortsbesichtigung. Der Termin wurde für den 15. Oktober 2018 vereinbart und durchgeführt.

 

Im Rahmen dieser Gesprächsrunde wurden auf Basis eines Lageplans mit Geltungsbereich die Problem- und Konfliktthemen angesprochen, die in einer anschließenden Ortsbesichtigung in Augenschein genommen wurden. Im Anschluss an die Ortsbesichtigung wurde der Zuschnitt des Lageplans überdacht und um Teilbereiche des Areals ergänzt und vergrößert.

 

Das MILI stellte nach dem Ortstermin eine mögliche Programmaufnahme in Aussicht. Für den Fall einer Programmaufnahme wäre dann die Stadt gehalten, bis zum 28. Februar 2019 eine verbindliche Bewerbung in Verbindung mit entsprechenden Beschlüssen des Bau- und Umweltausschusses sowie der Ratsversammlung zu dokumentieren. Für den Fall einer Programmaufnahme in das Förderprogramm „Soziale Stadt“ wäre zusätzlich die Möglichkeit gegeben, sich zur Teilnahme an einem weiteren Förderprogramm zu bewerben. Ein seit Oktober 2018 aufgelegtes Förderprogramm des Bundes ermöglicht Kommunen, die am Programm „Soziale Stadt“ teilnehmen, sich zusätzlich für das Programm „UTOPOLIS-Soziokultur im Quartier“ zu bewerben. Dieses Programm würde die Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Stärkung von Quartieren ermöglichen.

 

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 teilte nun das MILI mit, dass die Stadt Schleswig aufgefordert wird, sich um die Programmaufnahme zu bewerben.

 

Die Stadt hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen, um hinreichende Beurteilungsgrundlagen zu erlangen (§ 141 Abs. 1 BauGB). Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Beschluss enthält neben der Umgrenzung des Untersuchungsbereichs (s. Anlage) auch einen Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB. Insbesondere sind danach Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt Schleswig oder ihren Beauftragten umfassend Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

 

Das von der Stadtvertretung beschlossene Untersuchungsgebiet bedarf im Rahmen der Städtebauförderrichtlinien auch der Zustimmung durch das MILI. Eine Abstimmung des in dem anliegenden Lageplan umgrenzten Untersuchungsgebietes mit dem Ministerium hat im Vorwege bereits stattgefunden.

 

Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Untersuchungen (VU) und der Erstellung des für die Gebietsfestlegung erforderlichen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (IEK) sind Gutachterleistungen erforderlich, die zusammen ausgeschrieben werden sollen.

 

Es ist aus zeitlichen Gründen zu empfehlen, bereits zusammen mit dem Beschluss über die Einleitung der vorbereitenden Untersuchung auch den Beschluss über die Beauftragung zur Durchführung des Verfahrens zur Vergabe der Voruntersuchung und des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu fassen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Preisumfrage für die vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept auf Grundlage des vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration bereit gestellten Musters durchzuführen (s. Anlage).

 

Üblicherweise werden folgende Auswahlkriterien für die Vergabeentscheidung genannt:

 

  1. Leistungsfähigkeit und Erfahrungen (Erfahrungen mit ähnlichen Aufgaben, fachliche Qualität, Größe des Büros),
  2. Moderations- und Vortragsfähigkeiten (zu prüfen im Gespräch über das Angebot mit dem Gutachterbüro)
  3. Leistungsbild/Auftragskonzept/Vorgehensweise und
  4. Preis/Honorar/Bearbeitungszeit

 

In vergleichbaren Projekten wurden nach Rücksprache mit dem Ministerium die Gewichtungen bei den Punkten 1. und 2. zwischen 10 % und 30 % sowie die Gewichtungen bei den Punkten 3. und 4. zwischen 20 % und 40 % festgelegt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Aufwendungen für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchung und des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sowie ggf. erforderlicher Gutachten werden mit einem Gesamtbetrag von rd. 100.000 EUR, Erträge aus Städtebauförderungsmitteln 66.000 EUR (2/3 von 100.000 EUR) geschätzt. Diese Aufwendungen sind bislang nicht im Haushalt berücksichtigt; insofern müssten diese im Falle einer positiven Bescheidung haushalterisch bereitgestellt werden.

 

In Anbetracht der angestrebten Programmaufnahme mit dem Stadtteil St. Jürgen in das Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ wird empfohlen, in der zuvor aufgezeichneten Weise vorzugehen und mit dem Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung und des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes die Voraussetzungen zu schaffen, die für die fristgebundene verbindliche Bewerbung (28.02.2019) der Stadt Schleswig beim MILI unabdingbar sind.

 

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Anlagen

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