Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/004-I
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über eine Satzung der Stadt Schleswig für eine beauftragte Person für Menschen mit Behinderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Bildung, Familie und Sport
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Schul-, Jugend- und Sozialausschuss
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Vorberatung
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22.01.2020
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03.03.2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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23.03.2020
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25.05.2020
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Sachverhalt
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein
Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein
1.Zuständigkeit
Die Ratsversammlung entscheidet gemäß § 28 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein unter anderem über den Erlass von Satzungen.
Die Zuständigkeit des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses ergibt sich aus § 8 Abs. 1 e) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig.
2.Sachdarstellung
Grundsätzlich wird auf die Drucksache VO/2019/083 „Beschluss über die weitere Vorgehensweise bezüglich einer Ansprechperson für Menschen mit Beeinträchtigungen“ sowie die entsprechenden Erörterungen im Schul-, Jugend- und Sozialausschuss verwiesen.
Zwischenzeitlich wurde die anliegende Satzung erstellt.
Seitens des Kreises Schleswig-Flensburg wird an einem entsprechenden Aktionsplan gearbeitet. Die Implementierung einer bzw. eines Beauftragten für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Schleswig wurde verwaltungsseitig abgestimmt und wird seitens der Kreisverwaltung begrüßt.
Die „Bestellung“ wird auf Vorschlag des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses erfolgen. Das Verfahren wird sich nach der „Handreichung zur Bestellung eines kommunalen Beauftragten oder eines Beirates für Menschen mit Behinderung“ richten. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung.
Weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses.
Der Vorschlag zur Implementierung einer ehrenamtlichen Ansprechperson für Menschen mit Behinderungen erfolgte durch den Seniorenbeirat.
3.Finanzierung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung orientiert sich an der Pauschale für die bzw. den Vorsitzenden des Seniorenbeirates. Durch die in der Satzung aufgeführten Kosten werden keine zusätzlichen Haushaltsmittel benötigt. Eine Deckung erfolgt im Budget 25 „Jugend und Soziales“.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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32,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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168,7 kB
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