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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/109

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, gemäß § 23 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) für die Neueinrichtung einer Gruppe zur Schaffung von weiteren 15 bzw. 16 Kitaplätzen am Standort Königswiller Weg an den Träger (Pädiko e. V.) einen Zuschuss in Höhe von maximal 2.812,00 €/Platz zu gewähren.

 

Bei 16 Plätzen entspricht dies einer städtischen Förderung von maximal insgesamt 44.922,00 €.

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO):  Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss ist gemäß § 5 Ziffer 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) zuständig für Entscheidungen über Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

 

 

2.Sachdarstellung

Grundsätzlich wird auch auf die Beschlussvorlage VO/2020/108 verwiesen.

 

Es ist vorgesehen, am Standort Königswiller Weg eine zusätzliche Gruppe (altersgemischte Gruppe 15 Plätze oder Naturgruppe 16 Plätze) einzurichten. Die Kita befindet sich in Trägerschaft des Vereins für pädagogische Initiativen und Kommunikation e.V. (Pädiko e. V.). Damit dies umgesetzt werden kann, sind vom Träger Investitionen für einen Gruppenraum inkl. Sanitärräume sowie entsprechende Ausstattung erforderlich. Derzeit befinden sich die Planungen noch im Entwurfsstadium und müssen noch abschließend mit der Fachaufsicht abgestimmt werden. Erste positive Gespräche zwischen Pädiko e. V. und der Fachaufsicht haben bereits stattgefunden.

 

Zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahme wurden – vorbehaltlich der Beschlussfassung der städtischen Gremien bezüglich der Aufnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan sowie der Bezuschussung durch die Stadt Schleswig - bereits entsprechende Gespräche verwaltungsseitig geführt. Anträge auf Förderung werden gestellt.

 

 

3.Handlungsbedarf

Nunmehr ist über einen städtischen Zuschuss zu den Investitionskosten für die Maßnahme zu entscheiden.

 

Nach § 8 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) sollen Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Kindertagesstätten von anerkannten Trägern betrieben und rechtzeitig geschaffen werden können.

 

In der oben bereits erwähnten Beschlussvorlage VO/2020/108 wird dem Schul-, Jugend und Sozialausschuss verwaltungsseitig vorgeschlagen, der Aufnahme einer altersgemischten Gruppe am Standort Königswiller Weg (Träger: Pädiko e. V.) in den Kindertagesstättenbedarfsplan des Kreises Schleswig-Flensburg zuzustimmen.

 

Gem. § 23 Abs. 1 KiTaG werden Baukosten (gem. § 22 KiTaG auch angemessene Aufwendungen für Aus- und Umbauten sowie Aufwendungen für notwendige Sanierungen aufgrund von Schadstoffbelastungen und für Baumaßnahmen, die zur Anpassung räumlicher Mindestvoraussetzungen erforderlich sind) von Trägern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KiTaG durch Eigenleistung des Trägers der Baumaßnahme und durch Zuschüsse der Gemeinde, der Kreise und des Landes aufgebracht.

 

Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften, des einschlägigen Kommentars sowie der Haushaltslage der Stadt Schleswig kommt aus Sicht der Verwaltung ein städtischer Zuschuss in Höhe von max. 2.812,00 €/Platz in Frage.

 

Da sich die diesbezüglichen Planungen wie bereits o. a. derzeit noch im Entwurfsstadium befinden, kann über die genauen Kosten noch keine Aussage erfolgen. Die Höhe einer möglichen Förderung aus Bundes- oder Landesinvestitionsprogrammen steht ebenfalls noch nicht fest.

 

Verwaltungsseitig wird davon ausgegangen, dass sich die Kosten jedoch im Rahmen bisheriger Maßnahmen bewegen werden. Es wird daher von einer maximalen Zuschusshöhe von insgesamt rd. 44.922,00 € ausgegangen (2.812,00 € x 16 Plätze).

 

 

4.Finanzierung

Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Haushaltsjahr 2020. Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

 

Jährliche Folgekosten:

Neben der Abschreibung auf geleistete Zuwendungen werden anteilige Betriebskostenzuschüsse nach § 25 Absatz 1 KiTaG für die neu geschaffenen Plätze anfallen.

 

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