Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/215
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Verbesserung der finanziellen Situation der Stadt Schleswig (Antrag der SPD-Fraktion vom 07.11.2021)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- SPD-Fraktion
- Verfasser*in:
- Christoph Dahl
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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24.11.2021
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Gestoppt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Sachverhalt
Antrag:
Die SPD-Fraktion in der Ratsversammlung der Stadt Schleswig beantragt im Rahmen der Haushaltsplanungen folgende Maßnahmen:
- Wettlokalsteuer
Einführung einer Wettlokalsteuer nach dem Vorbild der Städte Rendsburg, Geesthacht, Elmshorn, Kiel sowie zahlreicher Städte in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2022. Der Besteuerung unterliegt das ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettlokalen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Steuerschuldner ist dabei der jeweilige Wettvermittler. Die Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettkunden. Der Brutto-Wetteinsatz ist der von dem Wettkunden eingesetzte Betrag ohne jegliche Abzüge. Als Steuersatz wird ein Wert von 3 % angesetzt.
- Spielgerätesteuer
Änderung der Spielgerätesteuersatzung vom 25.04.2006, indem in § 5 der Satzung die Steuersätze folgendermaßen angepasst werden:
§ 5 Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten
ab dem 01.01.2023 16,5 v. H. (bislang 16 v. H. seit dem 01.01.2019)
ab dem 01.01.2024 17 v. H.
ab dem 01.01.2025 17,5 v.H.
ab dem 01.01.2026 18 v.H.
der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Spielmarken (Chips, Token und dergleichen) ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung für jedes Gerät 90,00 Euro (bislang 80,00 Euro)
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für jedes Gerät 45,00 Euro (bislang 40,00 Euro)
c) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit – Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder – Darstellung sexueller Handlungen und/oder – Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel) 340,00 Euro (bislang 300,00 Euro)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
(3) Spielgeräte, an denen Spielmarken ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgelts gleich.
(4) Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 170,00 Euro (bislang 150,00 Euro)
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 85,00 Euro (bislang 75,00 Euro)
- Prüfauftrag für weitere finanzielle Verbesserungspotenziale
Prüfauftrag an die Stadtverwaltung, um mögliche Quellen für Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben zu ergründen.
Dabei soll die Stadt bis zum 30.06.2022 dem zuständigen Ausschuss insbesondere über folgende Aspekte berichten:
- Erhöhung der Miet- und Pachteinnahmen durch regelmäßige Anpassungen
- Erhöhung der Verwaltungsgebühren durch die Ausweitung von gebührenpflichtigen Verwaltungsangeboten, z.B. im Bereich der Eheschließung (Termine am Nachmittag o.Ä.)
- Anpassung der Satzungen über Gebühren und Beiträge wie z.B. der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder Straßenreinigungsgebühren
- Anpassung der Marktgebühren zur Erzielung eines höheren Kostendeckungsgrads
- Verbesserung des Kostendeckungsgrads der kostenrechnenden Einrichtungen in mittelbarer Trägerschaft der Stadt durch Anpassung der Gebühren und Beiträge, z.B. im Fjordarium
- Einführung einer Tourismusabgabe
- Evaluierung des Zuschusses zum ÖPNV für Mehrstunden in die Nacht hinein
- Verteilung von möglichen Kosten von Angeboten bzw. kostenrechnenden Einrichtungen, welche nicht nur unerheblich von ortsfremden Personen genutzt werden durch Kostenzuschüsse der Umlandgemeinden
- Generierung kommunaler Werbeflächen, z.B. an Bushaltestellen
- Hinwirkung auf höhere Wirtschaftlichkeit der städtischen Beteiligungen
- Senkung der Ausgaben für Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden, indem zu jedem der mittlerweile 65 Mitgliedsbeiträgen der Nutzen ergründet und dargestellt wird
- Senkung der Ausgaben für städtische Beteiligungen, indem zu den defizitären Beteiligungen der Nutzen ergründet und dargestellt wird
Begründung:
Die Stadt Schleswig hat ihre Haushaltswirtschaft gem. § 75 GO so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei soll der Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein.
Bereits seit vielen Jahren ist der Haushaltsplan der Stadt Schleswig nicht ausgeglichen. Der in den Jahresabschlüssen letztlich realisierte Jahresüberschuss der vergangenen Jahre resultiert aus der geringen Umsetzungsquote der (investiven) Maßnahmen. Dies führt hingegen zu einem starken Investitionsstau, welcher die Stadt noch geraume Zeit beschäftigen wird. Für das laufende Jahr 2021 wird ein Jahresdefizit erwartet. Der Haushaltsplan sieht in den kommenden Jahren erhebliche Defizite, knapp 5.000.000,00 Euro, vor.
Aufgrund dessen ist die Stadt auch darauf angewiesen, stets neue Einnahmequellen zu erkennen und bestehende Einnahmepotenziale auszureizen. Dabei dürfen Steuern gem. § 76 GO erhoben werden, sofern die übrigen Einnahmen und Gebühren und Beiträge nicht zu einem ausgeglichenen Haushalt führen und sind vorrangig vor einer Kreditaufnahme. Die Steuer dienen dabei einer allgemeinen Finanzmittelbeschaffung und begründen keine direkte Gegenleistung.
Insofern sind die bestehenden Verbrauchs- und Aufwandssteuern stets zu überprüfen und ggf. anzupassen. Zu diesen Steuern gehört auch die Spielgerätesteuersatzung.
Es werden folgende Veränderungen erwartet:
Durch den Antrag zu 1.: Mehreinnahmen von ca. 30.000,- €/ Jahr
Durch den Antrag zu 2.: Mehreinnahmen von ca. 12.500,- €/ Jahr pro Erhöhung
Zusätzlich könnten sich durch den Prüfantrag noch weitere haushalterische Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.
Auch wenn die Veränderung im Verhältnis zu den gesamten Einnahmen und Ausgaben der Stadt Schleswig nur gering ausfallen, so stellt dies einen Baustein im Gesamtkonzept der Haushaltskonsolidierung dar und verfolgt damit auch das Oberziel „Schleswig saniert seinen Haushalt…“, welches 2015 beschlossen wurde. Die Notwendigkeit der Prüfung weiterer Einnahmemöglichkeiten bzw. Einsparpotenziale besteht jedoch auch weiterhin fort.
Bei der Wettlokalsteuer wird als Steuersatz wird ein Wert von 3 % angesetzt. Dies entspricht auch dem Steuersatz in den Städten Kiel, Elmshorn und Geesthacht; lediglich die Stadt Rendsburg hat einen höheren Steuersatz beschlossen. Eine Änderung dieses Steuersatzes ist, wie bei allen kommunalen Steuern, in den Folgejahren möglich. Die zu erwartenden Mehreinnahmen betragen aus den bisherigen Erfahrungswerten der anderen Städte 30.000,- €/ Jahr. Der Personaleinsatz ist dabei vergleichsweise gering, da die Veranlagung im Wesentlichen vom Steuerschuldner selbst vorgenommen wird. Lediglich zu Beginn des Jahres muss eine Buchung über die zu erwartenden Zahlungseingänge vorgenommen werden. Es wird nicht von einem zusätzlichen Personaleinsatz ausgegangen.
Die Satzung zur Spielgerätesteuer wurde zuletzt im Jahr 2017 angepasst, wobei seinerzeit lediglich die Steuersätze gem. § 5 Abs. 1 verändert wurden. Die Anpassung erfolgte in zwei Schritten zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2019.
Die Erhöhung des Steuersatzes gem. § 5 Abs. 1 der Satzung nunmehr in vier Schritten erfolgen; beginnend ab dem 01.01.2023 um jährlich 0,5 %- Punkte. Der erste Schritt entspricht einer tatsächlichen Erhöhung um 3,125 %. Durch die zeitliche Verzögerung und die moderate Anpassung wird den Betrieben ausreichend Zeit für eine rechtzeitige Planung eingeräumt.
Die übrigen Steuersätze wurden seit Einführung der Steuer nie verändert, sodass eine Anpassung der Festbeträge im Hinblick auf den Zeitablauf auch angebracht erscheint. Die Anpassung erfolgt dabei um maximal 13,3 %, sodass keine erdrückende Wirkung vorliegt. Die Umsetzung wird ebenfalls zum 01.01.2023 erfolgen.
Gleichzeitig verfolgt die Stadt mit der Einführung der Wettlokalsteuer sowie der Anpassung der Spielgerätesteuer auch das ordnungspolitische Ziel, die Eindämmung solcher Betriebe zu erreichen.
Für die die SPD-Fraktion
Christoph Dahl
