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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/116

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, dass die Satzung zur Regelung der Gebühren für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Schleswig (Feuerwehrgebührensatzung) sowie die dafür zugrunde liegenden Gebührensätze aus Anlage 1 auf Grundlage der durchgeführten Gebührenkalkulation zum 01.01.2026 in Kraft gesetzt wird.

Die bisherige Tarifordnung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schleswig vom 22.09.2003 wird zugleich außer Kraft gesetzt.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen bereitzustellen sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen (§ 2 I Brandschutzgesetz (BrSchG)).

Gem. § 29 II 1 BrSchG kann der Träger für einige Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, einschließlich der Brandsicherheitswachen, Gebühren erheben.

 

2. Sachdarstellung

Gem. § 29 II BrSchG kann der Träger der Freiwilligen Feuerwehr Gebühren für einige Einsätze und Leistungen erheben. Dazu ist es gem. § 4 i V. m. § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) erforderlich, diese Gebühren über eine Kalkulation für den entsprechenden Kalkulationszeitraum zu ermitteln.

Es wurde im Jahr 2025 eine Kalkulation mit den Werten aus den Jahren 2022 bis 2024 erstellt, aus denen eine Prognose der Kosten für die Jahre 2026 bis 2028 abgelesen werden kann.

Eine solche Kalkulation ist alle drei Jahre durchzuführen und die Gebührensätze durch Beschluss entsprechend anzupassen.

 

3. Finanzierung

Die Kosten der Feuerwehr können nicht zu 100 % den Gebührenschuldenden auferlegt werden, daher wird zunächst differenziert, welche Einsätze gem. § 29 I und II BrSchG überhaupt abrechenbar sind und welchen Eigenanteil die Stadt aufgrund von Vorhaltekosten trägt.

 

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Anlagen

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