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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/158

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuersatzung) der Stadt Schleswig mit Wirkung zum 01.04.2026 in der Fassung der Drucksache VO/2025/158 (Anlage 1) zu erlassen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

 

Der Finanzausschuss ist zuständig gemäß § 3 Nr. 2 Zuständigkeitsordnung für die Vorbereitung zur Beschlussfassung durch die Ratsversammlung. Die Ratsversammlung ist gemäß § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein zuständig.

 

2. Sachdarstellung

 

Mit dem Genehmigungserlass zum Haushalt 2025 der Stadt Schleswig hat die zuständige Kommunalaufsicht die Auflage erteilt, dass die Stadt Schleswig Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung im Umfang von mind. 2,0 Mio. EUR erarbeitet, beschließt und mit der Umsetzung beginnt. Eine uneingeschränkte Kreditgenehmigung für das Haushaltsjahr 2026 wurde ebenfalls nur dann in Aussicht gestellt, wenn die erforderlichen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen beschlossen und umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Ratsversammlung am 10.11.2025 einen Beschluss über Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung (VO/2025/119-2) gefasst. Die Konsolidierungsmaßnahme Nr. 20 sieht die Einführung einer Übernachtungssteuer vor.

 

Mit ihrem Grundsatzbeschluss über die Einführung einer Übernachtungssteuer zum 01.04.2026 (VO/2025/102) hat die Ratsversammlung am 10.11.2025 die Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erarbeiten und zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

3. Faktoren

 

Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen (§ 76 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein). Zu den gesetzlich zulässigen Steuern zählt die Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandssteuer. Die Übernachtungssteuer ist eine Steuer im Sinne des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Auch unter dem Gesichtspunkt einer subsidiären Steuererhebung ist die Einführung einer Übernachtungssteuer angezeigt.

 

Eckpunkte der Satzung:

 

Bezeichnung der Steuer

 

Aus Gründen der Rechtsklarheit und im Einklang mit den weiteren Steuersatzungen der Stadt Schleswig wird die Steuer als „Übernachtungssteuer“ bezeichnet.

 

Einführungszeitpunkt und Steuersatz

 

Die Einführung ist zum 01. April 2026 vorgesehen. Ein pauschaler Steuersatz pro Übernachtung soll angewandt werden. Die Verwaltung schlägt einen Steuersatz in Höhe von 5% des Übernachtungspreises ohne Zusatzleistungen vor. Eine Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb von über 3 Monaten nicht erhoben.

 

Steuergegenstand, Steuerschuldner und Erhebungsverfahren

 

Die Ausgestaltung der Übernachtungssteuer erfolgt als Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Grundgesetz. Die Steuer greift unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

 

Als Beherbergungsbetrieb gilt, wer gegen Entgelt kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellt. Darunter fallen neben Hotels, Gasthöfen, Pensionen auch Privatzimmer und -wohnungen sowie Ferienwohnungen, weiterhin Wohnmobilstellplätze, Hafenliegeplätze und Campingplätze sowie ähnliche Einrichtungen, in denen Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

 

Keine Beherbergungsbetriebe im Sinne der Satzung sind Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Hospize, Rehabilitationskliniken, Frauenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.

 

Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast; die Beherbergungsbetriebe sind Steuerentrichtungspflichtige. Die Beherbergungsbetriebe erheben daher die Übernachtungssteuer vom Beherbergungsgast und entrichten diese Steuerbeträge selbstständig an die Stadt Schleswig.

 

Die Steuerfestsetzung erfolgt als Steueranmeldung nach § 150 Absatz 1 Satz 3 AO. Als Besteuerungszeitraum wird das Kalendervierteljahr definiert. Die Steueranmeldung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums einzureichen und der angemeldete Steuerbetrag ist an die Stadtkasse zu entrichten. Ein Bescheid ergeht nur bei Korrektur wegen falscher Berechnung der Steuer oder bei Steuerschätzungen wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung.

 

Anzeigepflicht bestehender Beherbergungsbetriebe

 

Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen und um eine Kontrolle über die abzugebenden Steueranmeldungen zu erhalten, erachtet die Verwaltung eine Anzeigepflicht für bestehende Beherbergungsbetriebe für notwendig. Beherbergungsbetriebe, die das Innehaben einer entgeltpflichtigen Übernachtungsmöglichkeit nicht bis zum 31.05.2026 erklärt haben, werden verwaltungsseitig aufgefordert, eine Erklärung abzugeben. 

 

 

4. Finanzielle Auswirkungen

 

Mit der Einführung der Übernachtungssteuer werden im Einführungsjahr Mehrerträge von rd. 150 TEUR erwartet.

 

Die Einführung der Übernachtungssteuer verursacht zu Beginn einen größeren Personalaufwand. Nach erfolgreicher Implementierung wird auch ein dauerhafter personeller Mehrbedarf von 0,5 bis 1,0 Vollzeitäquivalenten durch die neue Aufgabe „Übernachtungssteuer“ bestehen, u.a. für die Erledigung folgender Aufgaben:

 

- Steuerfestsetzung und -erhebung

- Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen

- Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten

- Mitwirkung bei Widerspruch- und Klagefällen

 

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Anlagen

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