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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/167

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird die Neufassung der Satzung der Stadt Schleswig über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellanlagen für Fahrräder sowie die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Anlage 1 und 2 zur Vorlage VO/2025/167 beschlossen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Ratsversammlung entscheidet gemäß § 28 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein unter anderem über den Erlass von Satzungen. Der Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss bereit nach Ziff. 1 a der Zuständigkeitsordnung de Stadt Schleswig den Beschluss der Ratsversammlung vor.

 

2. Sachdarstellung

Am 05.07.2024 trat die neue Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) in Kraft. Die neue LBO erleichtert u. a. das Bauen im Bestand und stärkt die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum.

 

3. Problemdarstellung

Die Verpflichtung Stellplätze nachzuweisen entfällt nach § 49 Absatz 1 Satz 4 LBO, wenn eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Umnutzung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird. Diese Regelung greift allerdings nur, solange keine kommunale Satzung entgegensteht. Die Stellplatzsatzung der Stadt Schleswig steht dieser Regelung entgegen und verhindert, dass Bauherr*innen die Erleichterungen der LBO in Anspruch nehmen können.

 

Die derzeitige Stellplatzsatzung führt dazu, dass Bauherr*innen, die Wohnraum erweitern oder schaffen wollen, einen Abweichungsantrag stellen. Über diesen hat der Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss zu entscheiden, ohne dass ein Entscheidungsspielraum vorliegt. Aufgrund der Änderung in § 67 LBO hat der Ausschuss dem Antrag in der Regel zuzustimmen. Zudem verzögert die Einholung des Votums die Genehmigung.

 

Weiterhin sind für den Klimaschutz ökologische Vorgaben u. a. in der Gestaltung der Stellplätze und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu regeln. Diese werden bereits seit Jahren in Bebauungsplänen vorgegeben.

 

Die neue LBO regelt indes die Herstellung von barrierefreiem Wohnraum. Hierzu gehören auch ausreichend barrierefrei Stellplätze und deren Zuwegungen. Diese Stellplätze sind nicht ablösbar.

 

Zusammenfassend soll die Satzung zukunftsorientiert den Gesetzeskern der LBO hinsichtlich der Erleichterung bei Bauvorhaben sowie den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Barrierefreiheit widerspiegeln.

 

4. Übersicht der Änderungen

Folgende Änderungen wurden in der neuen Satzung vorgenommen:

 

§ 1 – Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

• Absatz (2): Streichung des Hinweises auf den „Mehrbedarf bei Änderungen und Nutzungsänderungen“.

 

§ 2 – Begriffsbestimmungen

• Absatz (1): Definition „Anlagen“ gestrichen.

 Ergänzt um „überdachte Stellplätze“.

 

§ 3 – Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung

 „Baugrundstück“ vereinfacht zu „Grundstück“.

 

§ 4 – Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze

 Verweis auf § 5 (Reduktion) gestrichen.

 

§ 4a - Anzahl der notwendigen Stellplätze in Sonderzonen

 Abs. (1) Aufhebung der Zone aus Anlage 2. Neu hinzugefügt:

 a) In Gebieten mit geschlossener Bebauung: – 50 %

b) In Gebieten mit abweichender Bebauung: – 25 %

- Abs. (2) Barrierefreie Stellplätze sind von der Minderung ausgenommen.

 

§ 5 – Beschaffenheit und Gestaltung der Stellplätze

 Abs. (1): Verweis auf Garagenverordnung gestrichen; nur noch „aktuell gültige Vorschriften und Normen“.

 Neu hinzugefügt: (2) und (3) analog der Vorgaben in Bebauungsplänen:

  •           Abs. (2): Pflicht zu wasser- und luftdurchlässigen Belägen.
  •           Abs. (3): Begrünungspflicht – pro 5 Stellplätze ein Baum (mind. 18–20 cm Stammumfang).
  •           Abs. (4): Barrierefreie Stellplätze für Wohnungen vorgeschrieben.
  •           Abs. (5): In Nichtwohngebäuden 1 behindertengerechter Stellplatz je 30 Stellplätze

 Frühere Regelungen zur Behindertenquote (1 je 30, bei betreutem Wohnen 1 je 5) gestrichen, da in Anlage 1 ergänzt

 

§ 6 – Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätze

 Abs. (1): „möglichst in unmittelbarer Nähe“ statt zwingend. Die Rampenbreiten und Details wurden gestrichen, Festlegung dazu sind in der DIN 18040 vorhanden.

 

 Abs. (2): Fläche pro Platz von 1,5 m² auf 2,0 m² und Mindestabstand von 1,0 m auf 1,35 m erhöht. Pflicht zu wasserdurchlässigen Belägen ergänzt.

 Abs. (3): Sonderflächen für Lastenräder: von „jeder 11.“ zu „jeder 10.“ Platz geändert

Fläche von 1,5m² auf 2,0 m² vergrößert.

 Ladeinfrastruktur für Pedelecs gestrichen, siehe § 11

 

§ 7 – Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung

 Abs. (1): „auf Antrag“ eingefügt.

 Abs. (2): Neu: barrierefreie Stellplätze können nicht abgelöst werden.

 Abs. (2–3) (alt): Regel zu „Menschen mit Behinderung“ und „schwierigen Geländeverhältnissen“ entfallen.

 

§ 8 – Ablösebeträge für Stellplätze und Fahrradabstellplätze

 Zusammengefasst alle in § 8.

 Beträge unverändert, Vergleichswerte Stadt Eckernförde: 10.700 €, 540 €

 Regel zur 2-jährigen Anpassung an Baukostenindex gestrichen.

 

§ 9 – Verwendung der Ablösebeträge

 keine jährliche Berichtspflicht mehr, da nur gering Ablösungen erfolgen.

 

§ 10 – Abweichungen

 Neu: über Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 67 LBO).

 „auf schriftlichen Antrag“ ergänzt.

 

§ 11 – Elektro-Mobilität und Photovoltaikanlagen

 Empfehlung von 2 zusätzliche Ladeplätze ab 20 Stellplätzen gestrichen.

 Neu: Verweis auf GEIG und EWKG, d. h. gesetzliche Vorgaben gelten direkt.

 

§ 12 – Anlage

 Anlage 2 gestrichen

 

§ 13 – Ordnungswidrigkeiten

 Neu: Getrennte Aufzählung (a/b) mit klaren Verstößen (§§ 3–6).

 

§ 14 – Übergangsbestimmung

 Unverändert

 

§ 15 – Inkrafttreten

 Unverändert, ergänzt um Aufhebung der Altfassung

 

Folgende Änderungen wurden in der Anlage 1 vorgenommen:

 

1.1 & 1.2 Wohngebäude: Reduzierung von zwei Stellplätze je Wohneinheit auf einen Stellplatz je Wohneinheit.

Erfahrungen zeigen, dass in Neubaugebieten in der Regel zwei Stellplätze auf dem Grundstück geschaffen werden bzw. keine zwei Stellplätze erforderlich sind. Die Satzung normiert nur die Mindestanzahl an Stellplätzen, den Bauherr*innen steht es weiterhin frei, mehr Stellplätze auf Ihrem Grundstück zu schaffen.

 

1.3 Mehrfamilienhäuser:

Grenze der Wohnungsgrößen von 65 m² auf 120 m² erhöht

Stellplätze geändert von 1 bzw. 2 auf 1 bzw. 1,5 je Wohneinheit

Sozialer Wohnungsbau: Reduzierung von 1 auf 0,7 je Wohneinheit

Reduzierung der Fahrradabstellplätze von vier auf zwei pro Wohneinheit.

 

Die jetzigen Regelungen unter 1.1-1.3 fordert eine hohe Zahl an Stellplätzen. Die Praxis zeigt aber, dass diese Forderung nicht dafür sorgt, das im öffentlichen Raum nicht geparkt wird. Stellplätze werden heute in der Regel vermietet oder verkauft. Werden die Stellplätze von den Mietenden nicht angemietet oder gekauft, stehen PKW im öffentlichen Raum und die Stellplätze sind ungenutzt. Werden für die geforderten Stellplätze Tiefgaragen hergestellt, die dann nicht ausgelastet sind, wird das Bauen unnötig teuer.

 

1.4 Wochenend-/Ferienhäuser: Fahrradabstellplätze von 4 auf 2 je Wohneinheit verringert

 

1.8 Besondere Wohnformen: Neu: Zusatz „Behindertenparkplatz je 5 Stellplätze“

und Fahrradabstellplätze reduziert auf 1 je 10 Plätze (vorher 1 je Platz).

 

8.5 Kindergärten/Kitas:  3 je Gruppenraum auf 2 verringert

 

9.8 Spiel- und Automatenhallen: Überschrift erweitert um „sonstige Vergnügungsstätten“.

Fahrradstellplätze von 1 auf 0,5 je 20 m² (min. 2) reduziert

 

5. Begründung des Beschlussvorschlages

Die Neufassung der Stellplatzsatzung folgt den gesetzlichen Änderungen der LBO und den Erfahrungen aus der Praxis der letzten Jahre.

 

6. Finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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