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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/185

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen:

  1. die Hauptsatzung der Stadt Schleswig vom 03.06.2013 durch die 6. Nachtragssatzung in der Fassung der Drucksache VO/2018/185 (Anlage 1) sowie
  2. die Zuständigkeitsordnung vom 03.06.2013 durch den 4. Nachtrag in der Fassung der Drucksache VO/2018/185 (Anlage 2)

zu ändern.

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Die Ratsversammlung entscheidet gemäß § 28 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein unter anderem über die Änderungen von Satzungen.

Der Hauptausschuss ist nach § 45b Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein zuständig für die Vorbereitung der Ratsversammlungsbeschlüsse über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen.

 

2.Sachdarstellung

Durch Landesverordnung vom 12.09.2018 ist die Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung (SHVgVO) geändert worden. Die Geltungsdauer der erhöhten Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen wurde erneut verlängert, nunmehr bis zum 31.12.2019.

 

Um an der Anhebung der Wertgrenzen teilhaben zu können, sind sowohl § 10 der Hauptsatzung als auch § 7 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig entsprechend anzupassen.

 

Die in den vorgenannten Paragrafen aufgeführten Wertgrenzen wurden um den Zusatz „netto“ ergänzt. Dies erfolgt, um eine Angleichung an die in § 5 der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVgVO) genannten Auftragswerte zu erreichen.

 

Die Überarbeitung der Hauptsatzung aufgrund der Änderungen in der Mustersatzung Schleswig-Holstein ist ebenfalls nahezu abgeschlossen. Eine Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ergab jedoch, dass außerdem kurzfristig noch Änderungen mit Auswirkung auf die Bekanntmachungsverordnung zu erwarten sind. Diese sollen zusammen mit der Überarbeitung wg. der Mustersatzung gemeinsam vorgelegt werden.

 

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Anlagen

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