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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/087

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, für das Gebiet östlich des Kattenhunder Weges, südlich des Gewerbegebietes „Ratsteich“, östlich des Schulwaldes und nördlich der Oscar-Behrens-Straße, den Bebauungsplan Nr. 100 – An den Wichelkoppeln – aufzustellen. Der anliegende Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung werden gebilligt.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Der Bebauungsplan Nr. 100 wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB aufgestellt. Mit dem Entwurf soll die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

 

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

2.Problemdarstellung

Für das geplante Vorhaben besteht derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 100 umfasst den gesamten Bereich der ehemaligen Kleingartenfläche westlich des Kattenhunder Weges. Ausgenommen davon ist der Bereich, der zukünftig den zweiten Feuerwehrstandort beheimaten soll (B-Plan 96). Eine Neuordnung des Geländes zwischen Kattenhunder Weg und Schulwald, die damit verbundene Erschließung der unbebauten Flächen des Plangebietes und die Umsetzung des geänderten städtebaulichen Konzepts sind aktuell aufgrund fehlenden Baurechts nicht möglich.

 

3.Handlungsbedarf

Um die planungsrechtliche Grundlage für die geplanten Nutzungen und die Erschließung der unbebauten Flächen zu schaffen, muss erstmalig ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Für das Vorhaben kann mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 die zurzeit fehlende planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden. Das Plangebiet gilt planungsrechtlich als Außenbereich, der unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Innenbereich angrenzt. Nach § 13 b BauGB können Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren (§ 13a BauGB) einbezogen werden, wenn die Grundfläche weniger als 10.000 m² beträgt, mit dem Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründet wird und die Flächen an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen. Diese Voraussetzungen werden erfüllt. Vorteile dieses beschleunigten Verfahrens sind, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werden muss und Eingriffe nicht auszugleichen sind. Falls der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann er auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 im Wege einer Berichtigung anzupassen.

 

Bei dem beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um eine Umnutzung einer ehemaligen Kleingartenanlage zu einem Einfamilienhausgebiet. Die angestrebten Nutzungen müssen in planungsrechtlich angepasste Festsetzungen gekleidet werden. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 13b BauGB. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des neuen Wohngebietes zu schaffen, wird empfohlen, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans zu fassen. Mit den vorliegenden Entwürfen der Planzeichnung und der Begründung sollte die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

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Anlagen

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