Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/078
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über den Erlass der Satzung der Stadt Schleswig über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellanlagen für Fahrräder sowie die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaftsförderung, Bauverwaltung und Liegenschaften
- Beteiligt:
- Fachbereich III Bau; Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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19.06.2019
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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24.06.2019
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Sachverhalt
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein
Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein
1.Zuständigkeit
Die Ratsversammlung entscheidet gemäß § 28 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein unter anderem über den Erlass von Satzungen.
Der Bau- und Umweltausschuss bereitet nach § 2 Ziff. 1 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig den Beschluss der Ratsversammlung vor.
2.Sachdarstellung
Statistisch gesehen verfügt zum Stichtag 15. Mai 2019 jeder in Schleswig registrierte Einwohner (0 bis 100 Jahre) über 0,73 Fahrzeuge. Nach Auskunft der Zulassungsstelle des Kreises Schleswig–Flensburg sind zum Stichtag 18.908 Fahrzeuge in Schleswig registriert. Die aktuell fortgeschriebene Einwohnerzahl liegt bei 26.050 (incl. Nebenwohnung).
Berücksichtigt man die Alterspyramide in den Haushalten und den Umstand, dass der Motorisierungsgrad in der Altersstufe ab 65 Lebensjahre abnimmt, dann bedeutet das im Umkehrschluss, dass der Motorisierungsgrad in den Haushaltsaltersklassen zwischen 20 und 65 Lebensjahren im Schnitt noch deutlich höher als bei 1,46 sein muss. Dies wird statistisch nicht erfasst, rechtfertigt aber zusätzlich einen Stellplatzschlüssel von Zwei bei den entsprechend großen Haushalten in eigenen Häusern oder großen Wohnungen.
Die Stellplatzsatzung soll zum Wohle der Allgemeinheit die angemessene Verpflichtung der Bauherren zur Schaffung und Erhaltung einer ausreichenden Anzahl notwendiger Stellplätze auf dem Baugrundstück sichern. Damit wird der Parkdruck nach dem Veranlasserprinzip wieder verstärkt in den privaten Verantwortungsbereich der Bauherren verlagert. Durch die angestrebte Verlagerung des ruhenden Verkehrs auf die privaten Grundstücke erhöht sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum und der Haushalt der Stadt wird von Folgekosten entlastet.
Regelungsbedarf besteht in der Stadt Schleswig nach ausgiebiger Erfahrung und Erörterung dabei vor allem im Bereich der Gebäude mit Wohnungen. Vor diesem Hintergrund wurde im Wesentlichen nur im Bereich der Wohngebäude eine Anpassung der Stellplatzbedarfe vorgenommen. Für die übrigen Bereiche wurde im Wesentlichen auf die Regelungen der alten Stellplatzverordnung oder entsprechender Erfahrung bei anderen Kommunen zurückgegriffen.
3.Problemdarstellung
In der Baugenehmigungspraxis in Schleswig wurden auf der Grundlage eines am 31.12.2013 ausgelaufenen Stellplatzerlasses zur Landesbauordnung SH in den vergangenen Jahrzehnten für jede Wohneinheit allerdings regelmäßig 0,7 Stellplätze gefordert.
Diese chronische Unterdeckung hat Folgen, denn mangels ausreichender eigener Stellplätze auf eigenem Grundstück werden viele Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.
In vielen Straßen der Stadt führen im öffentlichen Straßenraum abgestellte Fahrzeuge der Anwohnerinnen und Anwohner zu nachbarschaftlichem Unfrieden, weil die abgestellten Fahrzeuge als gefährdend, behindernd oder belästigend angesehen werden. Der Parkdruck im öffentlichen Raum ist in zunehmendem Maße so hoch, dass die Stadt um ihr Einschreiten gebeten wird oder aufgrund von Verstößen gegen § 1 der Straßenverkehrsordnung ordnungsbehördlich eingeschritten werden muss, weil die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet ist.
Die Überlastungserscheinungen sind auch unabhängig von der Lage der Straßenzüge im Einzugsbereich des ÖPNV feststellbar, im Umkehrschluss führt die gute Versorgung des Stadtgebietes mit ÖPNV-Angeboten nicht zu einer Kfz-Quote von kleiner oder gleich 2 bei größeren Wohneinheiten oder gar kleiner als 1 bei kleinen Wohnungen.
Durch die Überlastung der öffentlichen Straßen durch den ruhenden Verkehr entstehen aber auch Folgekosten, die zu Lasten der Allgemeinheit aus Steuermitteln gedeckt werden müssen. So müssen Straßenquerschnitte verbreitert werden um öffentliche Stellplätze zu schaffen. Dies ist oftmals aufgrund der vorhandenen Bebauung jedoch nicht möglich.
4.Begründung des Beschlussvorschlags
Durch die Verabschiedung der vorliegenden Satzung wird eine Regelung geschaffen, die grundsätzlich die Bauherren dazu verpflichtet, eine bedarfsorientierte Zahl von Abstellflächen für Pkw auf eigenem Grund und Boden herzustellen. Gleichzeitig wird die Stadt durch die Festlegung kostenorientierter Ablösebeträge in die Lage versetzt, zusätzlichen Parkraum im öffentlichen Bereich herzustellen.
Bei der Bemessung der Zahl erforderlicher Stellplätze wurde bedarfsorientiert auf die tatsächlich notwendigen Bedarfe der einzelnen Alters- und Berufsgruppen abgestellt. Auch wurde im Falle eines geförderten sozialen Wohnungsbaus dem bestehenden Kostendruck Rechnung getragen.
5.Berichtswesen
Im Bau- und Umweltausschuss wird jährlich über die Höhe der zur Verfügung stehenden Ablösebeträge und der zweckbestimmten Verwendung berichtet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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33,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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111,5 kB
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