Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/011-I
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Aufstellung und Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 77 der Stadt Schleswig -Gebiet südlich der Sportanlage 'Altfeld', nördlich der Langseestraße/Ecke St.-Jürgener-Straße und östlich des Mühlenbachs-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Stadtentwicklung
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.02.2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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10.02.2020
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Beschlussvorschlag
Aufstellungsbeschluss:
Es wird beschlossen, für den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 77 – Gebiet südlich der Sportanlage ‚Altfeld‘, nördlich der Langseestraße/Ecke St. Jürgener Straße und östlich des Mühlenbaches – eine 1. Änderung aufzustellen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 77 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13a BauGB abgesehen.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Auslegungsbeschluss:
Der anliegende Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 und die dazugehörige Begründung werden gebilligt. Mit dem Entwurf soll die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.
Sachverhalt
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein
Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein
1.Zuständigkeit
Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.
2.Sachdarstellung
Der Kreis Schleswig-Flensburg muss, aufgrund von Platzmangel im Kreisgebäude in der Flensburger Straße in Schleswig, einen Teil der Verwaltung (Zulassungsstelle, Straßenverkehrsbehörde) auslagern. Als Lösung wäre die Anmietung eines Gebäudes in der St. Jürgener Straße 49 möglich.
Das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 77 der Stadt Schleswig, der ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Art: Baumarkt und Gartencenter, Auto- und Autozubehörhandel“ festsetzt.
3.Problemdarstellung
Die geplante Nutzung entspricht nicht den Festsetzungen des B-Plans Nr. 77. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 77 sind nicht erfüllt. § 31 Abs. 2 BauGB setzt zunächst voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das planerische Grundkonzept des B-Plans Nr. 77 besteht in der Ausweisung eines Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Aufnahme großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit Beschränkung auf bestimmte Betriebsarten (Baumarkt mit Gartencenter, Auto- und Autozubehörhandel). Die vorgesehene Nutzung als Verwaltungsgebäude weist keinen Bezug mehr zum Autohandel als dem Grundzweck des B-Plans Nr. 77 auf, so dass die Grundzüge der Planung berührt werden.
Daran ändert auch die sich seit Inkrafttreten des B-Plans faktisch teils gewandelte Situation hinsichtlich einzelner Nutzungen im Plangebiet nichts, denn die Festsetzungen des B-Plans haben Geltungsanspruch unabhängig von dem Stand ihrer Verwirklichung.
4.Handlungsbedarf
Jegliche Veränderung eines B-Plans in seinen Grundzügen bzw. seiner Planungskonzeption ist nur durch (Um-)Planung möglich und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Das Vorhaben kann rechtssicher nur über eine Änderung des B-Plans Nr. 77 durchgeführt werden.
Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorteile dieses beschleunigten Verfahrens sind bei einer Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 qm, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werden muss und Eingriffe nicht auszugleichen sind.
Mit der geplanten 1. Änderung des vorhabenbezogen Bebauungsplanes Nr. 77 soll für bereits baulich genutzte Flächen eine Nutzungserweiterung ermöglicht werden. Das Vorhaben erfüllt somit die aufgezeigten Voraussetzungen des § 13a BauGB.
Es wird daher empfohlen, für die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 77 das Aufstellungsverfahren gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Mit den vorliegenden Entwürfen der Planzeichnung und der Begründung soll die Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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230,7 kB
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2
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18,5 kB
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40,6 kB
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