Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Schleswig für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Neuberend für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 1. Januar 2026 (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung)
erlassen am: 10.11.2025 | i.d.F.v.: 10.02.2026 | gültig ab: 01.01.2026 | Bekanntmachung am: 16.02.2026
Aufgrund der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
- § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
- § 1 Abs. 1, Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis Abs. 7, § 8, § 9, § 9a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
- § 44, § 45, § 46 Abs. 3 und § 111 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein
- § 1 und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwG)
- § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) des Landes Schleswig-Holstein, in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit
- § 2 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25.04.2023 zwischen der Stadt Schleswig und der Gemeinde Neuberend wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 10.11.2025 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1)
Gemäß § 2 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25.04.2023 zwischen der Stadt Schleswig (im Folgenden „Stadt“) und der Gemeinde Neuberend (im Folgenden „Gemeinde“) wurde der Stadt die Satzungsbefugnis für die Beitrags- und Gebührenerhebung von der Gemeinde übertragen.
(2)
Die Stadt betreibt eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für das Gemeindegebiet Neuberend.
(3)
Die Stadt bedient sich zur Durchführung dieser Satzung des Eigenbetriebs Schleswiger Stadtwerke - Abwasserentsorgung -.
§ 2 Grundsätze der Abgabenerhebung und Geltungsbereich dieser Satzung
(1)
Die Stadt erhebt Beiträge für die Herstellung (Anschlussbeitrag) und den Ausbau (Ausbaubeitrag) der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) gilt als Herstellung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungseinrichtungen (Schmutzwassebeiträge).
(2)
Die Stadt erhebt Teilbeiträge für ihre Anlage zur Abwasserreinigung von den Grundstückseigentümern, die erstmalig eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Grube herzustellen haben.
(3)
Die Stadt erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Gebühren (zentrale Schmutzwassergebühren).
(4)
Für die Herstellung eines zusätzlichen Grundstücksanschlusses fordert die Stadt Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (Kostenerstattung).
§ 3 Grundsätze der Beitragserhebung
(1)
Die Stadt erhebt, soweit sie hierzu befugt ist, getrennte Beiträge für die zentralen öffentlichen Einrichtungen der zentralen Schmutzwasserbeseitigung.
(2)
Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstehen.
§ 4 Beitragsfähige Aufwendungen
(1)
Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen der Stadt für die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt. Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört insbesondere der Aufwand für die Herstellung und den Ausbau
- des Klärwerks
- von Sammlern, Druckleitungen und Hebeanlagen,
- von Straßenkanälen
- von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch für die auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z.B. Grundstücksanschlüsse und Reinigungsschacht).
(2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
§ 5 Berechnung des Beitrags
Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§ 7) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit den Beitragssätzen (§ 12).
§ 6 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen, insbesondere, wenn entsprechende Beschlüsse gefasst sind.
(2)
Wird ein Grundstück an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstücke, für die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt sind, unterliegen der Teilbeitragspflicht zur Deckung des Aufwands nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufwand für die Herstellung des Klärwerks), wenn sich auf ihnen eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube befindet.
(4)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück gemäß § 3 Abs. 4 Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt.
§ 7 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags wird die Grundstücksfläche (Abs. 3 mit einem Nutzungsfaktor nach Abs. 2 (Vollgeschossmaßstab) vervielfältigt (berechnete und gewichtete Grundstücksfläche).
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden für das erste Vollgeschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss 25% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab). Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40m als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3)
Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt
- bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
- bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplans hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
- bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenzen und einer im Abstand von im Zweifel 50m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an einer Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50m dazu verlaufenden Parallelen;
- bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebende Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze, bzw. im Fall von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
- bei Grundstücken, die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze – nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100% der Grundstücksfläche;
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
- bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird dieser Baulichkeit dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
- bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt
- soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung;
- bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss;
- die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl nach Buchstabe b) überschritten werden;
soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist;
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
bb) bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschossflächen aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoss;
cc) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;
dd) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von höchstens 2 Vollgeschossen;
ee) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
ff) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die GEZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.- bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für aa) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind; bb) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 8 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 9 Entstehung des Beitragsanspruchs
(1)
Die Beitragspflicht entsteht:
- Für die über einen Grundstücksanschluss an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 6 Abs. 1 und 2) mit dem Abschluss der Maßnahme, aa) die für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder bb) von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen ermögliche,
- für die Grundstücke nach § 6 Abs. 3 (Grundstücke mit Kleinkläranlage oder abflussloser Grube) mit Inkrafttreten dieser Satzung, frühestens mit der Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2)
Für ein Grundstück, für das bereits eine Teilbeitragspflicht (Abs. 1 Buchstabe a) lit. bb) in Verbindung mit § 6 Abs. 3) entstanden ist, entsteht im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a lit. aa) nur eine um die Teilbetragspflicht verminderte Restbeitragspflicht.
(3)
Die Beitragspflicht für den Ausbau der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung entsteht mit Abschluss der Maßnahme, die für den Ausbau der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich ist.
(4)
Im Falle des § 6 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit Genehmigung des Anschlusses nach § 11 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt
§ 10 Vorausleistungen
Auf Anschluss- und Ausbaubeiträge können bis zu 80% des voraussichtlichen Beitrags Vorausleistungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. Die Vorausleistungen werden von der Stadt nicht verzinst. § 8 gilt entsprechend.
§ 11 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag oder die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 12 Beitragssätze
(1)
Die Beitragssätze für
- die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung für Schmutzwasser betragen
aa) bei voller Beitragspflicht 4,52 Euro
bb) bei Teilbeitragspflicht (§ 6 Abs. 3 – Aufwand für die Herstellung des Klärwerks) 1,32 Euro je qm beitragspflichtiger Fläche;
(2)
Die Höhe der Beiträge wird nicht dadurch berührt, dass die Stadt gemäß § 12 Abs. 5 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung für zwei oder mehr Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss gestattet.
§ 13 Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
Stellt die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Stadt die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. Die §§ 8, 10, 11 geltend entsprechend.
§ 14 Grundsätze der Gebührenerhebung
(1)
Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
(2)
Abwassergebühren werden als verbrauchsunabhängige Grundgebühren (§ 15) für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft für die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind, und als verbrauchsabhängige Benutzungsgebühren (§ 16) für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtungen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
§ 15 Grundgebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung
Bei Grundstücken, die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt werden, bemisst sich die Grundgebühr nach der Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten.
§ 16 Benutzungsgebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr für die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser, welches aufgrund seiner Herkunft oder Beschaffenheit nicht der Niederschlagskanalisation zugeführt werden kann oder darf, in die öffentliche Schmutz- oder Mischwasserkanalisation wird eine verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr wird nach der Schmutz- oder Niederschlagswassermenge berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Die Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Abwasser.
(2)
Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der durch geeignete und geeichte Wasserzähler nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keine Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(3)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung für Schmutzwasser gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist von ihm und auf seine Kosten durch Wasserzähler nachzuweisen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit sich das in größeren Mengen verbrauchte und sonst nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangte Wasser nicht mit Hilfe von Messgeräten nachweisen lässt, kann die Stadt als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen und auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Die Stadt ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
- Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar und kann deshalb insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben die für die Viehhaltung verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermenge nicht durch Wasserzähler nachgewiesen werden, wird die Wassermenge von 40 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr zugrunde gelegt.
- Lässt die/der Gebührenpflichtige bei privaten Versorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Es werden dabei mindestens 40 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr zugrunde gelegt.
- Soweit nach den vorstehenden Absätzen eine Wassermenge von 40 cbm pro Person zugrunde gelegt wird, ist für die Berechnung der Schmutzwassermenge die Anzahl der Personen maßgebend, die am 1. Tag des Erhebungszeitraumes mit Hauptwohnung für das entsprechende Grundstück gemeldet sind.
(4)
Wer beabsichtigt, eine Absetzung nach Absatz 3 zu beantragen, hat mit der Stadt abzustimmen, wie die Absetzmenge zu ermitteln ist und hat der Stadt die Absetzmenge bis 4 Wochen vor dem Ende des Erhebungszeitraums anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
§ 17 Verschmutzungszuschlag
Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von mehr als 500 Milligramm/Liter (mg/l aus einer nicht abgesetzten Probe) eingeleitet und biologisch/chemisch gereinigt, so wird die Abwassermenge mit einem Faktor (F) vervielfältigt, der sich nach folgender Formel bemisst:
- Anlage
Dabei bedeutet „X mg/l“ = Verschmutzungsgrad (BSB5) in mg/l. Der Verschmutzungsgrad wird während des Betriebs mittels einer zweistündlichen Messung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen von der Stadt ermittelt und festgesetzt. Der Gebührenpflichtige kann einen Nachweis des Verschmutzungsgrads durch ein amtliches Gutachten verlangen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Gebührenpflichtige. Sofern das Gutachten zu einem niedrigeren Verschmutzungsgrad kommt, trägt die Stadt die Kosten, wenn die Abweichung mehr als 10 v.H. beträgt; beruht der von der Stadt festgesetzte Verschmutzungsgrad auf einem amtlichen Gutachten muss die Abweichung mindestens 20 v.H. betragen. Der Festsetzung des Verschmutzungsgrads wird der bei Beginn eines Kalenderjahres bekannte letzte Nachweis zugrunde gelegt. Es kann stattdessen ein Verschmutzungsgrad festgesetzt werden, der sich aus dem rechnerischen Mittelwert der letzten mindestens 10 vor der Gebührenheranziehung von der Stadt ermittelten oder von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungsergebnisse ergibt. Entspricht der von der Stadt festgesetzte Verschmutzungsgrad dem Durchschnittswert nach Satz 8, werden Änderungen nur berücksichtigt, wenn die Stadt von sich aus oder auf Verlangen des Gebührenpflichtigen eine neue Messreihe aus mindestens 10 Abwasserproben durchgeführt hat oder durchführen lässt und der Mittelwert der Untersuchungsergebnisse um mehr als 10 v.H. von dem festgesetzten Verschmutzungsgrad abweicht. Die Sätze 5, 6, 11 und 12 gelten entsprechend. Ist der Verschmutzungsgrad aufgrund eines amtlichen Gutachtens zu ändern, so wird diese Änderung vom
01. des Monats an wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Stadt das Gutachten bekannt wird. Dies gilt entsprechend, wenn aufgrund von eigenen Feststellungen der Stadt eine andere Festsetzung des Verschmutzungsgrads erforderlich ist. Als amtliches Gutachten gelten nur Untersuchungsergebnisse von durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zugelassenen Untersuchungsstellen.
§ 18 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12. eines Jahres).
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 16 Abs. 2) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode.
§ 19 Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist.
(2)
Die Gebührenpflicht erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder der Anschluss mit Zustimmung der Stadt getrennt wird.
§ 20 Entstehung des Gebührenanspruchs
(1)
Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, für Grundgebühren durch die Bereitstellung, für Benutzungsgebühren durch die Einleitung. Für die Grundgebühr ist Berechnungseinheit der angebrochene Monat.
(2)
Der Gebührenanspruch endet mit der Beendigung der Gebührenpflicht nach § 19 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, in dem der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage mit Zustimmung der Stadt getrennt und dies der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.
§ 21 Vorauszahlungen
(1)
Die Stadt erhebt monatlich, jeweils zum Monatsersten, gemäß § 6 Abs. 4 KAG Vorauszahlungen. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder der voraussichtlichen Gebühr für den laufenden Erhebungszeitraum und wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Im 12. Monat erfolgt die Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs.
(2)
Entsteht die Schmutzwassergebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung die Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Stadt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen.
(3)
Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.
§ 22 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und die dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- und Teileigentum die Wohnungs- und Teileigentümer.
(2)
Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
(3)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Tag an, welcher der Rechtsänderung folgt, auf den neuen Pflichtigen über.
§ 23 Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern kein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben wird. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Satz 1 und 2 geltend für die Vorauszahlungen entsprechend.
§ 24 Gebührensätze
(1)
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 (§ 18 Abs. 1) beträgt die Grundgebühr jährlich:
- 144,00 € für einen Wasserzähler mit Anschlusswert Q3 4 (Qn 2,5)
- 345,60 € für einen Wasserzähler mit Anschlusswert Q3 10 (Qn 6)
576,00 € für einen Wasserzähler mit Anschlusswert Q3 16 (Qn 10)
(2)
Die Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt je cbm in das Kanalnetz eingeleiteten Schmutzwasser 3,84 Euro.
§ 25 Öffentliche Last
Gebühren und Kostenersatz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 7 KAG und § 8 Abs. 7 KAG).
§ 26 Verwaltungshelfer
Zur Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, zur Abgabenberechnung, zur Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie zur Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben kann die Stadt Dritte beauftragen. Die Stadt kann sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch automatisierter Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen.
§ 27 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
(1)
Die nach dieser Satzung Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen, wie z.B. Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück), zu seiner/ihrer Person (z.B.: Name, Anschrift) und die Grundstücksgröße anzugeben.
(2)
Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3)
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(4)
Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen als Gesamtschuldner, mindestens jedoch bis zum Wirksamwerden der dinglichen Rechtsänderung.
(5)
Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
§ 28 Datenschutz
(1)
Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Stadt bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramts durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Abgabepflichtigen weiterverarbeiten.
(2)
Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Abgabepflichtigen sowie zum Aufbau von Dateien (z.B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 21 Abs. 2, 27 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes. Sie können mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 30 Gleichstellung
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Sprachform gebraucht werden können, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.
§ 31 Inkrafttreten
(1)
Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
(2)
Nachfolgende Satzungen sind zum 31.12.2025 außer Kraft getreten: Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Neuberend vom 01.01.2021 sowie die 1. Nachtragssatzung vom 13.12.2022 und die 2. Nachtragssatzung vom 11.12.2024, soweit eine Aufgabenübertragung auf die Stadt erfolgt ist, außer Kraft.
(3)
Soweit Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die hierfür maßgebenden Vorschriften.
(4)
Soweit diese Satzung rückwirkend in Kraft tritt, dürfen Abgabenpflichtige durch diese Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Nach den bisherigen Satzungsregelungen bestandskräftig gewordene Abgabenfestsetzungen werden von der rückwirkenden Neuregelung durch diese Satzung nicht berührt.
Anlagen zum Herunterladen
- Anlage zu § 17 (PDF | 87.30 kB)Formel zur Berechnung des Verschmutzungszuschlages
Schleswig, 10.02.2026
gez. L. S.
Jonas Kähler
Bürgermeister
Anlagen zum Herunterladen
- Anlage zu § 17 (PDF | 87.30 kB)Formel zur Berechnung des Verschmutzungszuschlages